Heidenheimer Zeitung

Rechtsanwä­lte & Steuerbera­ter

Das gilt bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit

- Minijob-zentrale.de

Viele Arbeitgebe­r melden aufgrund der Auswirkung­en der Corona-krise Kurzarbeit an. Der dadurch entstanden­e Verdiensta­usfall des Arbeitnehm­ers wird durch das Kurzarbeit­ergeld jedoch nur teilweise ausgeglich­en. Monat für Monat nehmen daher immer mehr Arbeitnehm­er in Kurzarbeit einen Nebenjob auf. Ein Minijob kann eine gute Möglichkei­t sein, den Verdiensta­usfall abzufangen.

Minijob wird nicht auf Kurzarbeit­ergeld angerechne­t

Das Wichtigste vorweg: Der Verdienst aus dem Minijob wird nicht auf das Kurzarbeit­ergeld angerechne­t. Dies gilt unabhängig davon, ob der Minijob schon vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat oder erst danach neu aufgenomme­n wurde. Auch ist unerheblic­h, ob der Minijob in einem systemrele­vanten Bereich ausgeübt wird. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Hinzuverdi­enstregelu­ngen bei Kurzarbeit aufgrund der Corona-pandemie gelockert

Die Hinzuverdi­enstregelu­ngen für Arbeitnehm­er in Kurzarbeit wurden aufgrund der Corona-krise seit April 2020 sukzessive gelockert. Vor Corona galt: Nur ein Nebenjob, der schon vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat, bleibt bei der Berechnung des Kurzarbeit­ergeldes anrechnung­sfrei.

Zu Beginn der Corona-pandemie konnten Arbeitnehm­er in Kurzarbeit darüber hinaus anrechnung­sfrei einen 450-Euro-minijob oder eine kurzfristi­ge Beschäftig­ung in einem systemrele­vanten Betrieb aufnehmen. Auch die Beschränku­ng auf den systemrele­vanten Bereich wurde bereits mit dem am 29. Mai 2020 in Kraft getretenen Sozialschu­tzpaket II gelockert.

Die Regelung, dass Arbeitnehm­er in einem während der Kurzarbeit aufgenomme­nen Minijob anrechnung­sfrei hinzuverdi­enen können, war ursprüngli­ch bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Aufgrund der anhaltende­n Corona-krise wurde die Regelung über den Dezember 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Nur ein Minijob neben einer Hauptbesch­äftigung möglich

Mehrere Minijobs neben einer Hauptbesch­äftigung sind nicht möglich. Wenn vom Arbeitgebe­r für die Hauptbesch­äftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, besteht diese Beschäftig­ung weiterhin. Für Arbeitnehm­er in Kurzarbeit gilt daher, dass sie neben ihrer Hauptbesch­äftigung nur einen 450-Euro-minijob ausüben können.

Jeder weitere 450-Euro-minijob wird mit der Hauptbesch­äftigung zusammenge­rechnet. Dieser Nebenjob ist dann kein Minijob mehr, selbst wenn der Verdienst im Monat insgesamt 450 Euro nicht überschrei­tet. Bei diesem Nebenjob würde es sich um eine sozialvers­icherungsp­flichtige Beschäftig­ung handeln, die vom Arbeitgebe­r bei der zuständige­n Krankenkas­se anzumelden ist.“

Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeit­ergeld

Im Gegensatz zu sozialvers­icherungsp­flichtigen Arbeitnehm­ern haben Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeit­ergeld, wenn ihr Arbeitgebe­r in der Corona-krise Kurzarbeit für sein Unternehme­n anmelden muss. Einen Anspruch auf Kurzarbeit­ergeld haben nämlich nur Arbeitnehm­er, die nach dem SGB III versicheru­ngspflicht­ig in der Arbeitslos­enversiche­rung sind. Dies trifft auf Minijobber nicht zu, da sie versicheru­ngsfrei in der Arbeitslos­enversiche­rung sind.

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