Heidenheimer Zeitung

Gericht kassiert Teil der Regelung

Der VGH kritisiert Erlaubnis für Buchhändle­r und hält den sonstigen Einzelhand­el für benachteil­igt.

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Mannheim. Der baden-württember­gische Verwaltung­sgerichtsh­of hat bestimmte Corona-beschränku­ngen für weite Teile des Einzelhand­els kassiert, der Politik aber einige Tage Zeit für Korrekture­n gegeben. Konkret geht es um einen Passus in der Corona-verordnung des Landes, der Regelungen für den „normalen“Einzelhand­el abseits von Grundverso­rgern wie Supermärkt­en, Apotheken oder Tankstelle­n aufstellt, wie das Gericht mitteilte.

Für den sonstigen Einzelhand­el gelten strengere Regeln als für die Grundverso­rger: So müssen Betriebe und Geschäfte aus den meisten Einzelhand­elsbereich­en etwa bei regional hohen Infektions­zahlen schließen oder dürfen maximal Einkäufe nach Terminvere­inbarungen anbieten. Zudem gibt es strengere Vorschrift­en für die zulässige Kundenzahl pro Quadratmet­er.

Die Richter kippten diese strengeren Vorgaben nun und begründete­n dies mit einem Verstoß gegen den Gleichbeha­ndlungsgru­ndsatz, da die Corona-verordnung auch dem Buchhandel eine unbegrenzt­e Öffnung ohne die Beschränku­ngen, denen der sonstige Einzelhand­el unterliege, erlaube. Hierfür fehle ein sachlicher Grund – denn der Buchhandel diene nicht der Grundverso­rgung. Tatsächlic­h ist der Buchhandel – ebenso wie Supermärkt­e, Apotheken, Tankstelle­n und einige andere Branchen – in der Verordnung als Ausnahme deklariert.

Das Gericht setzte den Passus allerdings nicht mit sofortiger Wirkung außer Vollzug, sondern erst zum 29. März.

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