Gericht kassiert Teil der Regelung
Der VGH kritisiert Erlaubnis für Buchhändler und hält den sonstigen Einzelhandel für benachteiligt.
Mannheim. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hat bestimmte Corona-beschränkungen für weite Teile des Einzelhandels kassiert, der Politik aber einige Tage Zeit für Korrekturen gegeben. Konkret geht es um einen Passus in der Corona-verordnung des Landes, der Regelungen für den „normalen“Einzelhandel abseits von Grundversorgern wie Supermärkten, Apotheken oder Tankstellen aufstellt, wie das Gericht mitteilte.
Für den sonstigen Einzelhandel gelten strengere Regeln als für die Grundversorger: So müssen Betriebe und Geschäfte aus den meisten Einzelhandelsbereichen etwa bei regional hohen Infektionszahlen schließen oder dürfen maximal Einkäufe nach Terminvereinbarungen anbieten. Zudem gibt es strengere Vorschriften für die zulässige Kundenzahl pro Quadratmeter.
Die Richter kippten diese strengeren Vorgaben nun und begründeten dies mit einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Corona-verordnung auch dem Buchhandel eine unbegrenzte Öffnung ohne die Beschränkungen, denen der sonstige Einzelhandel unterliege, erlaube. Hierfür fehle ein sachlicher Grund – denn der Buchhandel diene nicht der Grundversorgung. Tatsächlich ist der Buchhandel – ebenso wie Supermärkte, Apotheken, Tankstellen und einige andere Branchen – in der Verordnung als Ausnahme deklariert.
Das Gericht setzte den Passus allerdings nicht mit sofortiger Wirkung außer Vollzug, sondern erst zum 29. März.