Erlass gegen Facebook rechtswidrig?
Das Oberlandesgericht hält dem Bundeskartellamt vor, es vernachlässige das Eu-recht.
Düsseldorf. Der Erlass des Bundeskartellamts, mit dem die Verarbeitung der Nutzerdaten durch Facebook eingeschränkt werden soll, ist möglicherweise teilweise rechtswidrig. Das ist die Einschätzung des 1. Kartellsenats am Düsseldorfer Oberlandesgericht. Sein Vorsitzender Richter Jürgen Kühnen sagte, das Bundeskartellamt stütze sich zu sehr auf das deutsche Recht und vernachlässigten das Eu-recht. Auch sei es möglich, dass Facebook ein berechtigtes Interesse an einem erheblichen Teil der verarbeiteten Daten habe.
Das Bundeskartellamt hatte Facebook 2019 untersagt, Nutzerdaten seiner Dienste wie Instagram und Whatsapp oder von Websites anderer Anbieter ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Nutzer mit deren Facebook-konten zu verknüpfen. Der Verbraucher könne in Zukunft verhindern, dass Facebook seine Daten ohne Beschränkung sammele und verwerte. Und Facebook dürfe ihn nicht von seinen Diensten ausschließen, wenn er dies tue. Allerdings musste Facebook die Auflagen bislang noch nicht umsetzen.
Der Us-konzern weist den Vorwurf zurück: Von einer Marktbeherrschung könne keine Rede sein. Denn Facebook konkurriere mit vielen anderen Angeboten wie Youtube, Snapchat oder Twitter. Vehement widerspricht Facebook der These, der Konzern missbrauche seine Marktstellung. Die Geschäftsbedingungen und die Methode der Datenverarbeitung entsprächen der gängigen Praxis auch bei Facebook-wettbewerbern. Die Transparenz der Datenverarbeitung und die Möglichkeit, bestimmte Datenverwertungen einzuschränken, hätten im Laufe der Zeit zugenommen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte Mitte 2019 in einem Eilverfahren den Vollzug der Kartellamtsanordnung ausgesetzt. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung Mitte 2020 wieder auf. Begründung: Es bestünden weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke, noch daran, „dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt“.