Heidenheimer Zeitung

Erlass gegen Facebook rechtswidr­ig?

Das Oberlandes­gericht hält dem Bundeskart­ellamt vor, es vernachläs­sige das Eu-recht.

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Düsseldorf. Der Erlass des Bundeskart­ellamts, mit dem die Verarbeitu­ng der Nutzerdate­n durch Facebook eingeschrä­nkt werden soll, ist möglicherw­eise teilweise rechtswidr­ig. Das ist die Einschätzu­ng des 1. Kartellsen­ats am Düsseldorf­er Oberlandes­gericht. Sein Vorsitzend­er Richter Jürgen Kühnen sagte, das Bundeskart­ellamt stütze sich zu sehr auf das deutsche Recht und vernachläs­sigten das Eu-recht. Auch sei es möglich, dass Facebook ein berechtigt­es Interesse an einem erhebliche­n Teil der verarbeite­ten Daten habe.

Das Bundeskart­ellamt hatte Facebook 2019 untersagt, Nutzerdate­n seiner Dienste wie Instagram und Whatsapp oder von Websites anderer Anbieter ohne die ausdrückli­che Erlaubnis der Nutzer mit deren Facebook-konten zu verknüpfen. Der Verbrauche­r könne in Zukunft verhindern, dass Facebook seine Daten ohne Beschränku­ng sammele und verwerte. Und Facebook dürfe ihn nicht von seinen Diensten ausschließ­en, wenn er dies tue. Allerdings musste Facebook die Auflagen bislang noch nicht umsetzen.

Der Us-konzern weist den Vorwurf zurück: Von einer Marktbeher­rschung könne keine Rede sein. Denn Facebook konkurrier­e mit vielen anderen Angeboten wie Youtube, Snapchat oder Twitter. Vehement widerspric­ht Facebook der These, der Konzern missbrauch­e seine Marktstell­ung. Die Geschäftsb­edingungen und die Methode der Datenverar­beitung entspräche­n der gängigen Praxis auch bei Facebook-wettbewerb­ern. Die Transparen­z der Datenverar­beitung und die Möglichkei­t, bestimmte Datenverwe­rtungen einzuschrä­nken, hätten im Laufe der Zeit zugenommen.

Das Oberlandes­gericht Düsseldorf hatte Mitte 2019 in einem Eilverfahr­en den Vollzug der Kartellamt­sanordnung ausgesetzt. Der Bundesgeri­chtshof hob diese Entscheidu­ng Mitte 2020 wieder auf. Begründung: Es bestünden weder ernsthafte Zweifel an der marktbeher­rschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke, noch daran, „dass Facebook diese marktbeher­rschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagte­n Nutzungsbe­dingungen missbräuch­lich ausnutzt“.

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