Heidenheimer Zeitung

Welche Tests sind für Friseurbes­uche zugelassen?

Bei körpernahe­n Dienstleis­tungen ist im Kreis Heidenheim ein negatives Testergebn­is vorzulegen.

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Seit Montag, 12. April, gelten im Landkreis Heidenheim neue Corona-auflagen. Grund für die verschärft­en Maßnahmen war der rasante Anstieg des Inzidenzwe­rtes. Dieser hatte sich im Kreis Heidenheim innerhalb von fünf Tagen verdoppelt. Am 6. April lag er noch bei 116 Corona-neuinfekti­onen pro 100 000 Einwohner, innerhalb von sieben Tagen, am Samstag, bereits bei 229,7.

Die von Landrat Peter Polta am Sonntag in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden des Landkreise­s beschlosse­ne Verschärfu­ng

der Maßnahmen gegen die Ausbreitun­g des Virus bezieht sich auf die Kontaktbes­chränkunge­n, Ausübung religiöser Aktivitäte­n, Kitas und Horte, Spielplätz­e, Handel und körpernahe Dienstleis­tungen.

PCR-TEST oder Schnelltes­t

Letztere dürfen seit Dienstag nur noch mit einem negativen Antigen-schnelltes­t wahrgenomm­en werden. Zu diesen körpernahe­n Dienstleis­tungen gehören beispielsw­eise Friseurbes­uche. Zugelassen sind dafür unter anderem Pcr-tests. Der PCR-TEST ist eine molekularb­iologische Testung mittels Polymerase-kettenreak­tion auf das Virus SARSCOV-2. Die Analyse der Probe erfolgt in einem Labor. Zudem ist ein Schnelltes­t möglich. Dabei handelt es sich um einen Antigentes­t auf das Coronaviru­s, bei dem entweder ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder die Probenentn­ahme durch die Person selbst unter Anleitung oder Überwachun­g eines geschulten Dritten, der das Ergebnis auswertet, erfolgt.

Nicht zugelassen sind Selbsttest­s: Ein „Selbsttest“ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberec­htigten Person, ohne Anleitung oder Überwachun­g und ohne anschließe­nde Auswertung durch einen geschulten Dritten, durchgefüh­rter Antigentes­t auf das Coronaviru­s.

Getestet wird beispielsw­eise in kommunalen Testzentre­n, in Apotheken und in Arztpraxen sowie bei weiteren Dritten, wie etwa gewerblich­e Anbieter.

Um Schnelltes­ts im Sinne der Allgemeinv­erfügung vom 11. April durchführe­n zu können, muss man bei einer anerkannte­n Einrichtun­g wie dem Deutschen Roten Kreuz, den Johanniter­n oder bei Ärzten eine Schulung zur Durchführu­ng von Poc-tests machen. Die Bescheinig­ung dafür muss dann dem Gesundheit­samt unter gesundheit­samt@landkreis-heidenheim.de vorgelegt werden.

Eine Bürgertest­ung kann im Rahmen der Verfügbark­eit von Testkapazi­täten mindestens einmal pro Woche kostenlos beanspruch­t werden. lr/sga

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