Wegen ein paar Gramm hinter Gittern
Ein 33-Jähriger wird wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer fünfmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Vergangenheit mit vielen Vorstrafen wird ihm zum Verhängnis.
Auf eine Bewährungsstrafe konnte der Angeklagte vorm Amtsgericht nicht mehr zählen – zu auffällig war seine Drogenkarriere.
Wem gehören welche Drogen in welcher Wohnung? Bei Durchsuchungen durch die Polizei im Juni des vergangenen Jahres wurden zwei Orte im Umfeld des Stadtzentrums nach Betäubungsmitteln unter die Lupe genommen. Orte, die im Zusammenhang mit einem 33-jährigen Giengener stehen: In einer Wohnung wohnt er selbst zusammen mit einem Elternteil, in einem Haus wohnt seine Lebensgefährtin, mit der der mehrfache Vater im Sommer das erste gemeinsame Kind erwartet.
Alle aus der Rauschgiftszene
In jenem Haus, in dem laut einem als Zeuge aussagenden Hauptkommissar weitere Personen lebten, die alle der Giengener Rauschgiftszene zuzuordnen seien, wurde die Polizei ebenso fündig wie in der anderen Bleibe des Angeklagten, auf dessen Spur die Beamten aufgrund von ausgewerteten Chatverläufen gekommen war. Die Ausbeute der Durchsuchungen: Insgesamt zwischen 40 und 50 Gramm unterschiedlicher Betäubungsmittel wie Marihuana, Mdma-pulver (Ecstasy) und Ampethamine, dazu sechs Cannabispflanzen sowie eine Feinwaage. Der Giengener habe, so die Anklage vor Gericht, die Drogen zum Eigenkonsum und Verkauf besessen und sich so eine Einnahmequelle zur Aufbesserung seines Lebensunterhaltes verschafft. Handel, Besitz und Anbau seien strafbar.
Den Besitz der Drogen räumte der Angeklagte in der Verhandlung vor dem Amtsgericht unter Vorsitz von Richter Jens Pfrommer zum Teil ein. „Das Gras ist meins“, so der 33-Jährige. Auch sieben Gramm Ampethamine habe er mal „geschenkt bekommen“, aber „auf die Seite gelegt“, auch weil er seit März 2019 nur noch kiffe.
Der Rest jedoch habe den „Chaoten aus dem oberen Stockwerk“gehört, die dort die Nacht vor der Durchsuchung eine Party gefeiert hätten. Auch die Pflanzen, sowieso längst vertrocknet, seien nicht seine, gehörten vielmehr dem Ex-freund seiner Lebensgefährtin.
Als die Polizei an jenem Morgen Anfang Juni klingelte, habe er sich „fertig gemacht“, um nach Heidenheim zu einer Gerichtsverhandlung zu fahren, bei der er ebenfalls wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden war - zu 18 Monaten Freiheitsstrafe. Hier sei, so der Anwalt des Angeklagten, die Berufung in Ellwangen terminiert.
Erstmals 2003 verurteilt
Der Giengener saß schon oft auf der Anklagebank und wurde erstmals 2003 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft. Es finden sich zwölf Eintragungen, in der Großzahl wegen Drogendelikten, aber auch Verurteilungen wegen Diebstahls. Der Mann musste deswegen schon mehrfach einsitzen.
„Letztlich geht es hier um ein bisschen Marihuana und MDMA“, so Richter Pfrommer, der eine Verständigung vorschlug, die vom Anwalt akzeptiert worden wäre, seitens der Staatsanwaltschaft aber abgelehnt wurde.
So blieb es dann bei der Verfahrensweise in Gerichtsverhandlungen: In ihrem Plädoyer sagte die Anklagevertreterin, der Besitz der Drogen sei dem Angeklagten nur teilweise zuzuordnen. Strafbar sei dies dennoch. Sie forderte, angesichts der vielen Vorstrafen, eine viermonatige Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
Der Verteidiger des 33-Jährigen sprach von „überschaubaren Mengen für den Eigenkonsum“. Sein Mandant sei seit vielen Jahren abhängig, weshalb im bevorstehenden Berufungsverfahren ein Gutachten erstellt werden soll mit dem Ziel einer Therapie. Er forderte im vorliegenden Fall „allerhöchstens eine Geldstrafe“.
Wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und unter Einbeziehung von zwei noch nicht vollständig geleisteten Geldstrafen verhängte Richter Pfrommer eine fünfmonatige Freiheitsstrafe.
Werdegang von Nachteil
„Der Angeklagte ist nach wie vor Konsument. Angesichts des Werdegangs bleibt mir nichts anderes übrig, als eine Freiheitsstrafe zu verhängen“, so Amtsrichter Pfrommer. Für eine Bewährung sehe er keine Anhaltspunkte, es seien vielmehr weitere Straftaten zu erwarten.