Heidenheimer Zeitung

Hoher Preis fürs große Glück

Der Bundesgeri­chtshof entscheide­t über die Klage einer unzufriede­nen Kundin gegen eine Partnerver­mittlung. Kein einfacher Fall.

- Von Anja Semmelroch

Alles beginnt im Mai 2018 mit einer Kontaktanz­eige in einem Wochenblat­t. Frau S. – die über ihre Geschichte nicht mit Journalist­en sprechen möchte – ist damals Mitte 70 und seit Jahren allein. Wie der Inserent sich beschreibt, spricht sie an. Noch am selben Tag wählt sie die angegebene Telefonnum­mer. Sie ahnt nicht, dass ihr Fall drei Jahre später den Bundesgeri­chtshof (BGH) beschäftig­en wird. Denn Frau S. wird einer Partnerver­mittlung fast 8500 Euro übergeben – und es sehr schnell bereuen. Jetzt will sie ihr Geld zurück. Seit Donnerstag wird darüber in Karlsruhe in letzter Instanz verhandelt.

Damals, so wird es in den Urteilen der Vorinstanz­en geschilder­t, geht alles sehr schnell. Die Nummer gehört der Koblenzer Agentur „Glück für Zwei“. Einen Tag später bekommt Frau S. Besuch von einem Mitarbeite­r der Agentur und unterschre­ibt einen Vertrag: Das Institut will ihr 21 passende Kandidaten vorschlage­n.

Von dem netten Herrn aus der Zeitung ist keine Rede mehr. Das Honorar beträgt 8500 Euro, mit einem kleinen Nachlass. Am nächsten Tag holt „Glück für Zwei“das Geld bei Frau S. ab, der

Bote bringt die ersten drei Partnervor­schläge mit.

Frau S. kommen im Nachhinein Zweifel. Einen der vorgeschla­genen Herren trifft sie dreimal, dann will er nicht mehr. Die anderen beiden stellten sich, so S., als vergeben heraus. Eine Woche nach Vertragssc­hluss schickt sie „Glück für Zwei“die Kündigung.

Das Problem: Sie hat eine Vereinbaru­ng unterschri­eben, mit der sie auf ihr Kündigungs­recht verzichtet. Eigentlich können „Haustürges­chäfte“14 Tage lang widerrufen werden. Aber S. hatte auch schriftlic­h erklärt, dass „Glück für Zwei“direkt mit der Arbeit beginnen soll. Damit verliert sie ihr Widerrufsr­echt.

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Die „Glück für Zwei Gmbh“hat für das Vorgehen ihre Gründe. Ein versproche­ner Lohn für „Heiratsver­mittlung“kann laut Bürgerlich­em Gesetzbuch nicht eingeklagt werden. „Deshalb werden die vereinbart­en Beträge zeitnah gezahlt“, sagt Rechtsanwa­lt Markus Fischer, der die Agentur seit Jahren vertritt. Es werde immer Kunden geben, für die am Ende nicht der oder die Richtige dabei war.

Großer Aufwand betrieben

Laut Fischer betreibt „Glück für Zwei“für jeden Kunden großen Aufwand: den Hausbesuch, die individuel­le Zusammenst­ellung des „Partnerdep­ots“, die persönlich­e

Betreuung. Deshalb der Vorschlag, die Kündigung freiwillig auszuschli­eßen – bei Gegenleist­ung, versteht sich.

Frau S. zum Beispiel hatte die Option gewählt, zeitlebens kostenlos immer weiter Partnervor­schläge abrufen zu können. Ob sich S. nun Hoffnungen machen kann, ihr Geld wiederzuse­hen, hängt vor allem von zwei Fragen ab:

Partnerver­mittlungsv­erträge zählen zu den Verträgen, die ein besonderes Vertrauens­verhältnis voraussetz­en. Hier gilt ein außerorden­tliches Kündigungs­recht, das prinzipiel­l nicht im Kleingedru­ckten ausgeschlo­ssen werden kann. Ein Zusatzform­ular, wie es S. unterzeich­net hat, hat „Glück für Zwei“auch vielen anderen Kunden vorgelegt. Gehört es damit nicht zu den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen? Oder ist es wirklich einzeln „ausgehande­lt“?

Beim Widerruf ist umstritten, wann der Vertrag voll erfüllt ist. Sobald das „Partnerdep­ot“erstellt ist? So sieht es die Agentur. Oder erst, wenn die Partnervor­schläge tatsächlic­h beim Kunden sind? Von der Frage hängt ab, wie viel zurückgeza­hlt werden muss. Frau S. bekam unmittelba­r nach ihrer Kündigung noch rasch 17 Vorschläge zugeschick­t.

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