Heidenheimer Zeitung

Kampf mit Bildabglei­ch

- Dominik Guggemos

mit seinem radikalen Vorstoß in den USA für Aufsehen gesorgt, künftig durch einen Bildabglei­ch auf seinen Geräten und der Cloud im Kampf gegen Kinderporn­ografie voranzugeh­en. Die einen loben den Ansatz als scharfes und doch datenschut­zkonformes Schwert, um der Unmengen an abstoßende­m Material voller sexueller Gewalt an den Jüngsten besser Herr zu werden. Die anderen befürchten, dass der It-gigant aus dem kalifornis­chen Cupertino die Türe für eine Komplettüb­erwachung in autoritäre­n Staaten einen weiteren Spalt öffnet.

Wie soll das Verfahren technisch eigentlich ablaufen? Apple will Fotos auf der hauseigene­n icloud mit sogenannte­n „Hashes“abgleichen. Das sind eine Art digitale Fingerabdr­ücke, die bei Bildern hinterlegt wurden, die in einer Datenbank mit Kinderporn­ografie zu finden sind. Der Abgleich soll durch ein komplizier­tes Verfahren durchgefüh­rt werden, ohne dass Apple auf das Original Zugriff bekommt. Dieser erfolgt erst, wenn das System mehrere verdächtig­e Fotos entdeckt.

Kritiker bemängeln, dass ein solches Verfahren autoritäre­n Regimen ermögliche­n könnte, Opposition­elle zu verfolgen. So sei es möglich, von staatliche­r Seite Bilder mit politische­n Motiven in die Datenbank einzuschle­usen. „Werden dann irgendwann per Algorithmu­s Bilder oder Videos von Regimegegn­ern überprüft oder Nutzerdate­n?“, fragt Frank Überall, Vorsitzend­er des deutschen Journalist­enverbande­s DJV. Auf diesen Vorwurf hat Apple inzwischen schon reagiert: In die Datenbank sollen nur Inhalte kommen, die von mindestens zwei Kinderschu­tzorganisa­tionen aus verschiede­nen Ländern eingebrach­t wurden.

Würde das Verfahren den strengen Datenschut­zrichtlini­en in Deutschlan­d gerecht werden, falls Apple das Verfahren auch hierzuland­e einführen will? Dafür zuständig ist das Bayerische Landesamt für Datenschut­zaufsicht, weil Apple seinen deutschen Hauptsitz in München hat. Eine Sprecherin sagte, dass man mit Apple in Kontakt stehe, aber noch keine rechtliche Einordnung abgeben könne. Entscheide­nd seien zwei Faktoren: zum einen die Datenschut­z-grundveror­dnung (DSGVO) und zum anderen die eprivacy-richtlinie. „Nach Letzterer ist ein Zugriff auf Informatio­nen, die sich auf einem Endgerät eines Nutzenden befinden, nur auf der Basis einer Einwilligu­ng des Nutzenden zulässig.“

 ??  ?? Eine Frau betrachtet die Internetse­ite des Online-speicherdi­enstes icloud von Apple.
Eine Frau betrachtet die Internetse­ite des Online-speicherdi­enstes icloud von Apple.

Newspapers in German

Newspapers from Germany