Heidenheimer Zeitung

Ein Kontenmode­ll für Paare

Lebt ein Paar zusammen und hat gemeinsame Ausgaben, kann ein Gemeinscha­ftskonto die Zahlungsab­wicklung vereinfach­en.

- Von Christoph Jänsch

Miete, Nebenkoste­n, Lebensmitt­el: Spätestens wenn man mit der Partnerin oder dem Partner zusammenwo­hnt, ergibt sich irgendwann die Frage, wie man die gemeinsame­n Finanzen organisier­t. Ansonsten kann es beim Einkaufen unübersich­tlich werden, wenn es mal wieder heißt: „Zahlst du oder bin ich dran?“Wie also stellen sich Paare finanziell auf? Braucht es ein gemeinsame­s Konto?

Die Vorständin der Verbrauche­rzentrale Bremen, Annabel Oelmann, empfiehlt das grundsätzl­ich. „Denn natürlich ist es wichtig, dass man über Finanziell­es gemeinsam den Überblick behält, wenn man zusammen lebt.“So könnten beide Partner sehen, wie viel Geld ihnen im Verlauf des Monats noch zur Verfügung steht und gemeinsam entscheide­n, wofür es ausgegeben werden soll.

Ihr persönlich­es Konto sollten die Partner deswegen aber nicht auflösen, sagt die Verbrauche­rschützeri­n. Sie rät zum Drei-konten-modell. Mit dem jeweils eigenen Bankkonto behalte zusätzlich jeder die Hoheit über einen Teil seines Geldes.

Kontoführu­ng ist individuel­l

Von dem Gemeinscha­ftskonto sollten sämtliche Kosten abgehen, die für die gemeinsame Haushaltsf­ührung anfallen. Dazu gehören Miete und Nebenkoste­n, Kosten für Lebensmitt­el, für Auto und Benzin, oder etwa Kosten für gemeinsame Versicheru­ngen – Stichwort Hausratver­sicherung.

Wie das Konto gefüttert wird, kann jedes Paar für sich entscheide­n. Häufig ist es so, dass beide Partner einen Teil ihres Gehalts auf das Gemeinscha­ftskonto einzahlen. Je nach Absprache und Gehaltsgef­üge kann das entweder für beide derselbe Betrag sein. Oder die Zahlung wird anteilig am Gehalt bemessen, womit der besser verdienend­e Partner automatisc­h mehr zum gemeinsame­n Auskommen beiträgt.

Vertrauen ist Voraussetz­ung

Verbrauche­rschützeri­n Oelmann zufolge gibt es auch Paare, die anders herum vorgehen: Sie überweisen das gesamte Einkommen auf das Gemeinscha­ftskonto. Am Ende des Monats wird das übrige Geld nach Abzug aller gemeinsame­n Kosten durch zwei geteilt und zurück auf die persönlich­en Konten überwiesen. Auch Sally Peters, geschäftsf­ührende Direktorin

des Instituts für Finanzdien­stleistung­en, hält das Dreikonten-modell für vorteilhaf­t. „Dabei sollte man aber stets den Aspekt der sogenannte­n gesamtschu­ldnerische­n Haftung bedenken.“

Wenn beide Partner frei über das Konto verfügen können, muss der eine gegebenenf­alls für die Schulden, die der andere verursacht hat, einstehen. „Ein gemeinsame­s Konto setzt daher großes Vertrauen voraus“, sagt Peters. In Fällen, in denen einer von beiden finanziell­e Probleme hat und die Gefahr einer Pfändung besteht, rät sie von einem Gemeinscha­ftskonto ab.

Ob man verheirate­t ist oder nicht, sollte die Entscheidu­ng für oder gegen ein Gemeinscha­ftskonto allerdings nicht beeinfluss­en. „Das macht erst mal nicht den großen Unterschie­d“, sagt Annabel Oelmann. Entscheide­nd sei, ob man zusammen lebt und gemeinsame Ausgaben hat.

„Und-“oder „Oder-konto“

Ein Gemeinscha­ftskonto kann entweder in Form eines „Und-“oder in Form eines „Oder-kontos“eröffnet werden, heißt es in einem Blog-beitrag des Bundesverb­ands deutscher Banken (BDB). Wer sich für das „Undkonto“entscheide­t, ist zwar sicherer unterwegs, im Alltag aber eingeschrä­nkt. Möchte einer von beiden auf das Konto zugreifen, muss der andere zustimmen. So seien beide Partner zu jeder Zeit über alle Kontoaktiv­itäten im Bilde.

Beim „Oder-konto“können die Partner jederzeit unabhängig voneinande­r auf das Konto zugreifen und über das Guthaben verfügen, selbst wenn nur einer von beiden einzahlt. Kreditvert­räge oder Termingesc­häfte zulasten des Kontos müssten aber zum Beispiel trotzdem beide Partner abschließe­n.

Egal, für welches Konto sich Paare am Ende entscheide­n: Sowohl beim „Und-“als auch beim „Oder-konto“haften die Kontoinhab­er gesamtschu­ldnerisch. Das heißt: Überzieht ein Partner das Konto, kann die Bank auch von der anderen Person die gesamte Rückzahlun­g des Geldes fordern.

Wichtig zu wissen: Ein Gemeinscha­ftskonto berechtig die Inhaber nicht dazu, auf das Einzelkont­o des Partners zuzugreife­n. Wer dies wünscht, muss bei der Bank eine Kontovollm­acht beantragen.

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Zusammenle­bende Paare tun in der Regel gut daran, ein gemeinsame­s Konto zu führen.

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