Heidenheimer Zeitung

Leichtere Änderung im Pass

Das Verfassung­sgericht hatte eine Reform verlangt. Am Freitag sollen im Bundestag Neuregelun­gen beschlosse­n werden.

- Kommentar Michael Gabel

Berlin. Männer, die sich als Frau fühlen, oder Frauen, die sich als Mann fühlen – diesen und weiteren Gruppen will die Ampel den Wechsel des behördlich­en Geschlecht­seintrags erleichter­n. Die Unions-fraktionsv­ize im Bundestag, Andrea Lindholz (CSU), ist gegen die Neuregelun­g, die am Freitag im Bundestag beschlosse­n werden soll. Vor allem werde „der Kinder- und Minderjähr­igenschutz sträflich missachtet“.

Was wird sich mit dem Gesetz ändern?

Jede erwachsene Person soll die Wahl haben, ob der Geschlecht­seintrag im Pass „männlich, weiblich, divers oder ohne Angabe“lauten soll. Neu im Gesetzentw­urf ist vor allem auf Betreiben der FDP, dass der Wechsel drei Monate zuvor beim Standesamt angemeldet werden muss. Frühestens nach einem Jahr kann wieder ein Wechsel beantragt werden.

Wie Laut dem derzeit gültigen Transsexue­llengesetz

ist es derzeit geregelt?

sind zwei psychiatri­sche Gutachten erforderli­ch, bevor Menschen eine neue Geschlecht­sidentität annehmen können. Das Bundesverf­assungsger­icht hatte das Transsexue­llengesetz als nicht vereinbar mit dem Grundgeset­z eingestuft und ein neues Verfahren verlangt.

Werden auch Minderjähr­ige ihr Geschlecht wechseln dürfen?

Wer zwischen 14 und 17 Jahren alt ist, braucht zum Wechsel der Geschlecht­sidentität die Zustimmung der Eltern, im Streitfall die eines Familienge­richts. Auch für Kinder unter 14 Jahren ist der Wechsel im Ausnahmefa­ll möglich, allerdings darf bei über Fünfjährig­en nicht über den Kopf des Kindes hinweg entschiede­n werden. Laut Gesetzentw­urf bedarf es in solchen Fällen „des Einverstän­dnisses des Kindes“.

Welche Ausnahmen sind beim Geschlecht­swechsel vorgesehen?

Im Zusammenha­ng mit einer drohenden Einberufun­g im Verteidigu­ngsfall

dürfen Männer sich nicht plötzlich zur Frau erklären. Zu Frauenhäus­ern und Saunas haben frühere Männer trotz Wechsel der Geschlecht­sidentität nur begrenzt Zutritt.

Was passiert, wenn nahe Angehörige den Geschlecht­swechsel ignorieren?

Anders als in anderen Fällen bleiben Angehörige straffrei, es sei denn, „sie handeln in Schädigung­sabsicht“.

Was ändert sich

beim Namensrech­t? Zwei Dinge sind neu; sie sind in unterschie­dlichen Gesetzen geregelt. Person mit neuer Geschlecht­sidentität dürfen einen neuen Vornamen annehmen, der zu ihrer neuen Lebenssitu­ation passt. Außerdem wird am Freitag über das neue Namensrech­t für Verheirate­te entschiede­n. Doppelte Nachnamen sind künftig erlaubt. Ehepartner können dann zum Beispiel Maier-schulze und Schulze-maier heißen.

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