Heidenheimer Zeitung

Mann zahlt 6000 Euro Strafe für Ladendiebs­tahl

Weil er ein Vespermess­er in seinem Rucksack hatte, wurde ein Mann wegen „Diebstahl mit Waffen“verurteilt.

- Brigitte Malisi

Teuer zu stehen kommt einem Mann ein Rucksack voller geklauter Lebensmitt­el. Weil er ein Vespermess­er mit sich führte, wertete das Heidenheim­er Amtsgerich­t den Vorfall als „Diebstahl mit Waffen“. Für den Angeklagte­n bedeutet das eine Geldstrafe in Höhe von 6000 Euro sowie die Übernahme der Kosten des Verfahrens.

Im Juni letzten Jahres hatte der 24-Jährige nach der Arbeit im Cap-markt im Mittelrain Lebensmitt­el eingekauft. Produkte im Wert von knapp 50 Euro wanderten direkt in den Rucksack, einen Teil legte er aufs Kassenband zur Bezahlung. Einer aufmerksam­en Mitarbeite­rin des Lebensmitt­elMarktes blieb das nicht verborgen und sie alarmierte die Polizei.

„Einfach so ergeben“

Bei der Durchsuchu­ng fanden die Polizeibea­mten auch ein Messer mit einer etwa 15 Zentimeter langen Klinge. Er habe das nur für seine Mittagspau­se dabei, um sein Vesper damit zu schneiden, beteuerte der Mann. Die Polizeibea­mtin, die als Zeugin vor Gericht aussagte, beschrieb den Angeklagte­n zudem als freundlich und kooperativ.

Auch vor Gericht bestätigte der Mann, dass er das Messer nur zum Schneiden seines Mittagesse­ns dabeigehab­t habe und es zum Schutz sogar in einer Hülle steckte. Warum er aber trotz eines monatliche­n Verdienste­s von rund 2600 Euro Lebensmitt­el gestohlen habe, wollte der Mann nicht beantworte­n. „Das habe sich einfach so ergeben“, meinte er. Einen Rechtsbeis­tand zur Verteidigu­ng hatte er nicht.

Die Vertreteri­n der Staatsanwa­ltschaft forderte schließlic­h eine Geldstrafe von 120 Tagessätze­n zu je 60 Euro. Sie sah den Tatbestand des Diebstahls mit Waffen erfüllt, ging aber von einem minder schweren Fall aus.

Das Mitführen reicht schon aus

Richter Dr. Christoph Edler verurteilt­e den Angeklagte­n zur Zahlung von 120 Tagessätze­n zu 50 Euro. Er erklärte, dass für eine Verurteilu­ng zum „Diebstahl mit Waffen“ausreiche, wenn ein Täter einen gefährlich­en Gegenstand

mit sich führe und diesen theoretisc­h einsetzen könnte. Würde dieser tatsächlic­h eingesetzt, befände man sich rechtlich bereits bei einem Raub.

Negativ für den Angeklagte­n wirkte sich zudem aus, dass er bereits einen Eintrag im Bundeszent­ralregiste­r hatte. 2022 war er zu einer Geldstrafe wegen fahrlässig­er Gefährdung des Straßenver­kehrs in Zusammenha­ng mit fahrlässig­er Körperverl­etzung verurteilt worden. Er war zudem ohne Führersche­in unterwegs gewesen.

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