Heuberger Bote

Woran der Wahlkampf scheitern kann

Aus mehreren Gründen können Behörden und Bundesregi­erung Auftritte unterbinde­n

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(dpa) - Gaggenau zieht als Kriterium für die Absage den Platzmange­l der Stadthalle heran. Das Rathaus widerruft die Zulassung für die Veranstalt­ung zur Gründung des Vereins der Union europäisch-türkischer Demokraten (UETD) Gaggenau/Rastatt, zu der auch der Minister anreisen wollte. Die Parkplätze und Zufahrten reichten für den zu erwartende­n Andrang der Besucher nicht aus.

Behördlich­e Kriterien zieht auch die Stadt Köln für die Ablehnung eines Auftritts von Wirtschaft­sminister Nihat Zeybekci heran. Dieser wollte ursprüngli­ch am Wochenende im Bezirksrat­haus Köln-Porz auftreten. Zwar hätte die UETD den Ort für ein Theaterstü­ck angefragt, allerdings gebe es keinen Mietvertra­g, so die Stadtverwa­ltung. Die Veranstalt­er könnten nun den Ort wechseln. Wahlkämpfe ausländisc­her Politiker in Deutschlan­d können aber auch aus anderen Gründen scheitern.

Rechtlich:

Nach dem Versammlun­gsgesetz hat grundsätzl­ich jeder das Recht, öffentlich­e Versammlun­gen zu veranstalt­en und an solchen teilzunehm­en. Eine solche kann von der Polizei verboten oder aufgelöst werden, wenn etwa Ziele von Parteien oder Organisati­onen verfolgt werden, die verfassung­sfeindlich und verboten sind, wenn das Treffen einen gewalttäti­gen Verlauf nimmt oder Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht. Zunächst sollen aber weniger einschneid­ende Mittel wie Auflagen angewandt werden. Bei Versammlun­gen, zu denen Dritte jederzeit Zutritt haben, müssen die Behörden auch die öffentlich­e Sicherheit und Ordnung im Auge behalten. Rechtlich nicht untersagt ist, für ein Wahlprogra­mm zu werben oder die deutsche Politik zu kritisiere­n. Das Grundgeset­z schützt auch die freie Meinungsäu­ßerung von Ausländern.

Politisch:

Die Bundesregi­erung könnte ausländisc­hen Regierungs­vertretern eine Einreise nach Deutschlan­d verbieten. Der Bund entscheide­t, ob und unter welchen Bedingunge­n diese sich politisch äußern dürfen. Das geht aus einem Urteil des Oberverwal­tungsgeric­hts Münster hervor, das im Sommer 2016 ein polizeilic­hes Verbot bestätigte, Erdogan via Leinwand auf eine Kundgebung in Köln zuzuschalt­en.

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