Versicherungsschutz prüfen
Von außen sind sie kaum zu unterscheiden. Und dennoch: Für Fahrräder, E-Bikes und Pedelecs gelten völlig andere Regeln und Vorschriften. Auf was zu achten ist.
KREIS TUTTLINGEN - Fahrräder mit elektrischer Unterstützung erfreuen sich einer stetig wachsenden Popularität. Die meisten dieser Fahrzeuge sind zumindest ihrer Optik nach kaum voneinander zu unterscheiden. Und dennoch gelten für Fahrräder, Pedelecs und EBikes höchst unterschiedliche Vorschriften. Die rechtliche Einordnung, ob es sich tatsächlich um ein Fahrrad oder möglicherweise doch um ein zulassungspflichtiges Fahrzeug handelt, erfolgt in Deutschland anhand der Antriebsart, der Leistung des Antriebs und der möglichen Geschwindigkeit.
Was ist ein Pedelec? Pedelecs unterstützen den Fahrenden nur, solange dieser auch tatsächlich in die Pedale tritt. Beträgt die abgegebene Leistung dieser Trethilfe nicht mehr als 250 Watt und endet die Unterstützung bei maximal 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten einhält, so bleibt dem Gefährt der Status des Fahrrades erhalten. Schnelle Pedelecs (sogenannte S-Pedelecs), die diese Grenzwerte überschreiten und nicht schneller als 45 km/h sind, zählen dagegen rechtlich zu den Kraftfahrzeugen. Im Gegensatz zu Pedelecs besitzen E-Bikes einen tretunabhängigen Antrieb. Sie gelten als Leichtmofa, wenn sie unter anderem nicht mehr als 500 Watt Leistung bereitstellen und eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen. E-Bikes, die bis zu 25 km/h schnell werden, gelten als Mofa. E-Bikes bis 45 km/h fallen unter den Begriff der Kleinkrafträder. Unabhängig von der Höchstgeschwindigkeit bedürfen E-Bikes in jedem Fall einer Betriebserlaubnis.
Mofa-Prüfbescheinigung und
Fahrerlaubnis: E-Bikes und SPedelecs sind aufgrund ihrer Antriebe also auch nicht mehr als Fahrräder zu qualifizieren. Das Führen von E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h setzt eine MofaPrüfbescheinigung voraus, wenn keine allgemeine Fahrerlaubnis vorhanden ist. Nur Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden, benötigen lediglich einen gültigen Personalausweis. Wer ohne entsprechende Bescheinigung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss dann mit einer Geldstrafe rechnen. Das S-Pedelec verlangt aufgrund der höheren möglichen Geschwindigkeit sogar nach einer Fahrerlaubnis der Klasse M. Dasselbe gilt für E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren. Liegt diese nicht vor, ist der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht. Vorsicht ist aber auch bei einfachen Pedelecs mit Anfahrhilfe geboten: Viele Bundesländer halten für diese ebenfalls mindestens die Mofa-Prüfbescheinigung für erforderlich.
E-Bikes und S-Pedelecs müssen zusätzlich versichert werden: E-Bikes und S-Pedelecs müssen darüber hinaus zusätzlich versichert und mit einem Kennzeichen versehen sein. Wem es trotz Motorunterstützung immer noch nicht flott genug geht, sollte dennoch auf keinen Fall am Motor rumbasteln. Denn Änderungen an den Fahrzeugen können zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Auch das Fahren ohne Versicherungsschutz stellt eine strafbare Handlung dar. Pedelecs mit einem Motor, der maximal 250 Watt leistet und auf höchstens 25 km/h beschleunigt, sind häufig in der Privathaftpflichtversicherung enthalten; aber leider nicht immer. Vor allem in alten Verträgen sind Elektroräder nicht ausdrücklich enthalten. Deshalb sollten Kunden sich schriftlich vom Versicherer bestätigen lassen, dass ihr Gefährt im Vertrag eingeschlossen ist.
Helmpflicht und ausreichend
Reifenprofil: Zu beachten ist zudem, dass sowohl beim E-Bike als auch beim Pedelec eine Mindestprofiltiefe der Reifen von einem Millimeter gegeben sein muss. Eine Helmpflicht besteht je nach Höchstgeschwindigkeit und Fahrzeugtyp ebenfalls. ARAG