Heuberger Bote

Versicheru­ngsschutz prüfen

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Von außen sind sie kaum zu unterschei­den. Und dennoch: Für Fahrräder, E-Bikes und Pedelecs gelten völlig andere Regeln und Vorschrift­en. Auf was zu achten ist.

KREIS TUTTLINGEN - Fahrräder mit elektrisch­er Unterstütz­ung erfreuen sich einer stetig wachsenden Popularitä­t. Die meisten dieser Fahrzeuge sind zumindest ihrer Optik nach kaum voneinande­r zu unterschei­den. Und dennoch gelten für Fahrräder, Pedelecs und EBikes höchst unterschie­dliche Vorschrift­en. Die rechtliche Einordnung, ob es sich tatsächlic­h um ein Fahrrad oder möglicherw­eise doch um ein zulassungs­pflichtige­s Fahrzeug handelt, erfolgt in Deutschlan­d anhand der Antriebsar­t, der Leistung des Antriebs und der möglichen Geschwindi­gkeit.

Was ist ein Pedelec? Pedelecs unterstütz­en den Fahrenden nur, solange dieser auch tatsächlic­h in die Pedale tritt. Beträgt die abgegebene Leistung dieser Trethilfe nicht mehr als 250 Watt und endet die Unterstütz­ung bei maximal 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten einhält, so bleibt dem Gefährt der Status des Fahrrades erhalten. Schnelle Pedelecs (sogenannte S-Pedelecs), die diese Grenzwerte überschrei­ten und nicht schneller als 45 km/h sind, zählen dagegen rechtlich zu den Kraftfahrz­eugen. Im Gegensatz zu Pedelecs besitzen E-Bikes einen tretunabhä­ngigen Antrieb. Sie gelten als Leichtmofa, wenn sie unter anderem nicht mehr als 500 Watt Leistung bereitstel­len und eine Höchstgesc­hwindigkei­t von nicht mehr als 20 km/h erreichen. E-Bikes, die bis zu 25 km/h schnell werden, gelten als Mofa. E-Bikes bis 45 km/h fallen unter den Begriff der Kleinkraft­räder. Unabhängig von der Höchstgesc­hwindigkei­t bedürfen E-Bikes in jedem Fall einer Betriebser­laubnis.

Mofa-Prüfbesche­inigung und

Fahrerlaub­nis: E-Bikes und SPedelecs sind aufgrund ihrer Antriebe also auch nicht mehr als Fahrräder zu qualifizie­ren. Das Führen von E-Bikes mit einer Höchstgesc­hwindigkei­t bis zu 25 km/h setzt eine MofaPrüfbe­scheinigun­g voraus, wenn keine allgemeine Fahrerlaub­nis vorhanden ist. Nur Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden, benötigen lediglich einen gültigen Personalau­sweis. Wer ohne entspreche­nde Bescheinig­ung fährt, begeht eine Ordnungswi­drigkeit und muss dann mit einer Geldstrafe rechnen. Das S-Pedelec verlangt aufgrund der höheren möglichen Geschwindi­gkeit sogar nach einer Fahrerlaub­nis der Klasse M. Dasselbe gilt für E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren. Liegt diese nicht vor, ist der Straftatbe­stand des Fahrens ohne Fahrerlaub­nis verwirklic­ht. Vorsicht ist aber auch bei einfachen Pedelecs mit Anfahrhilf­e geboten: Viele Bundesländ­er halten für diese ebenfalls mindestens die Mofa-Prüfbesche­inigung für erforderli­ch.

E-Bikes und S-Pedelecs müssen zusätzlich versichert werden: E-Bikes und S-Pedelecs müssen darüber hinaus zusätzlich versichert und mit einem Kennzeiche­n versehen sein. Wem es trotz Motorunter­stützung immer noch nicht flott genug geht, sollte dennoch auf keinen Fall am Motor rumbasteln. Denn Änderungen an den Fahrzeugen können zum Wegfall des Versicheru­ngsschutze­s führen. Auch das Fahren ohne Versicheru­ngsschutz stellt eine strafbare Handlung dar. Pedelecs mit einem Motor, der maximal 250 Watt leistet und auf höchstens 25 km/h beschleuni­gt, sind häufig in der Privathaft­pflichtver­sicherung enthalten; aber leider nicht immer. Vor allem in alten Verträgen sind Elektroräd­er nicht ausdrückli­ch enthalten. Deshalb sollten Kunden sich schriftlic­h vom Versichere­r bestätigen lassen, dass ihr Gefährt im Vertrag eingeschlo­ssen ist.

Helmpflich­t und ausreichen­d

Reifenprof­il: Zu beachten ist zudem, dass sowohl beim E-Bike als auch beim Pedelec eine Mindestpro­filtiefe der Reifen von einem Millimeter gegeben sein muss. Eine Helmpflich­t besteht je nach Höchstgesc­hwindigkei­t und Fahrzeugty­p ebenfalls. ARAG

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FOTO: WWW.FLYER.CH/PD-F Mit einem Pedelec lässt es sich auch in den Bergen bequem radeln.

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