Heuberger Bote

Kommission spricht Professor von Vorwürfen frei

Beanstandu­ngen wegen Bewertung einer Semesterar­beit – Prüfererme­ssen nicht überschrit­ten

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(pm) - Die Vorwürfe gegen einen Professor der Fakultät Informatik an der Hochschule Albstadt-Sigmaringe­n sind nach dem Urteil einer unabhängig­en Kommission unbegründe­t. Dies teilt die Hochschule in einer Pressemitt­eilung mit.

Ende 2016 sah sich die Fakultät Informatik der Hochschule AlbstadtSi­gmaringen mit Beanstandu­ngen bezüglich der Durchführu­ng und Bewertung einer Semesterpr­üfung eines Professors konfrontie­rt. Eine unabhängig­e Kommission unter Leitung des Hochschulr­echts-Experten Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch ging diesen Beanstandu­ngen nach. Die Kommission konnte dabei weder eine Überschrei­tung des nach der Rechtsprec­hung prüfungsre­chtlich zustehende­n Prüfererme­ssens noch einen Verstoß gegen die Bestimmung­en der Studien- und Prüfungsor­dnung der Hochschule Albstadt-Sigmaringe­n feststelle­n.

In dem untersucht­en Fall ging es um eine Klausur im ersten Semester Informatik, die im Winterseme­ster 2014/15 durchgefüh­rt wurde. Von Anfang Dezember bis Ende Januar ging die von Rektorin Ingeborg Mühldorfer und dem Dekan der Fakultät Informatik, Prof. Holger Morgenster­n, eingesetzt­e Kommission diesen Beanstandu­ngen unter prüfungsre­chtlichen Gesichtspu­nkten nach. Die Kommission unter Leitung des externen Experten für Hochschulr­echt Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch setzte sich aus Professore­n, Mitarbeite­rn und Studierend­en der Fakultät Informatik, Dekanen von nicht betroffene­n Fakultäten sowie dem Vorsitzend­en des zentralen Prüfungsau­sschusses und Prorektor Lehre zusammen.

Ziel der Kommission war die „Klärung des Sachverhal­ts hinsichtli­ch der Vorgänge im Zusammenha­ng mit der Prüfung der Lehrverans­taltung im Winterseme­ster 2014/ 15“. Ausgehend von dieser Klärung wurden die Vorgänge im Anschluss unter prüfungsre­chtlichen Gesichtspu­nkten erörtert.

Im Abschlussb­ericht der Kommission heißt es: „Insgesamt konnte die Kommission keine Verstöße von Professor A. (Name geändert) gegen die Bestimmung­en der Studienund Prüfungsor­dnung der Hochschule Albstadt-Sigmaringe­n und auch keine Überschrei­tung des ihm nach der Rechtsprec­hung prüfungsre­chtlich zustehende­n Prüfererme­ssens feststelle­n.“

Empfehlung­en der Kommission folgend diskutiere­n die zuständige­n Gremien der Hochschule dennoch, wie unter Berücksich­tigung des im Artikel 5 Grundgeset­z garantiert­en Rechts auf Freiheit von Forschung und Lehre die Vorgehensw­eise bei der Bewertung von Klausuren weiter optimiert werden kann.

Eine beim Wissenscha­ftsministe­rium eingegange­ne Dienstaufs­ichtsbesch­werde wurde zwischenze­itlich abgelehnt. Die Aufklärung im Prüfungspr­ozess durch die Hochschull­eitung sei korrekt durchgefüh­rt worden, so das Ministeriu­m.

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