Heuberger Bote

Wenn der Rasenmäher zur Unzeit brummt

Streit zwischen Nachbarn entzündet sich oft an denselben heiklen Punkten – Was erlaubt ist und was nicht

- Von Sabine Meuter, dpa

Manchmal markiert der Gartenzaun nicht nur die Grundstück­sgrenze, sondern auch eine Streitlini­e. Mitunter tragen Nachbarn dort lautstarke Wortgefech­te aus. Damit es nicht so weit kommt, sollten Nachbarn wissen, wo rechtliche und persönlich­e Grenzen liegen.

Auf dem eigenen oder gemieteten Grundstück ist längst nicht alles erlaubt, was einem in den Sinn kommt. Wer sich an bestimmte Regeln nicht hält, riskiert Ärger mit den Nachbarn. Dann sollte man zunächst versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden. Denn rechtliche Schritte können aufgrund hoher Anwaltsund Gerichtsge­bühren eine Kostenlawi­ne nach sich ziehen. Die Lösung des eigentlich­en Problems kann unter Umständen lange dauern. Was ist also erlaubt, und wann überschrei­tet man Grenzen?

Videokamer­a: Um möglichen Einbrecher­n auf die Spur zu kommen, dürfen Hauseigent­ümer das eigene Grundstück per Videokamer­a überwachen. Auf das Nachbargru­ndstück dürfen sie die Kamera aber nicht ausrichten. „Das wäre ein Verstoß gegen das Recht auf informatio­nelle Selbstbest­immung des Nachbarn“, sagt Beate Heilmann, Mitglied im Geschäftsf­ührenden Ausschuss der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

Zudem liegt ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vor, wenn jemand ohne seine Einwilligu­ng mit einer Kamera gefilmt wird. „Um zu beweisen, dass die Kamera unzulässig ausgericht­et ist, sollte dies mit Fotos dokumentie­rt werden“, rät Julia Wagner von Haus & Grund Deutschlan­d. Reagiert der Nachbar nicht auf die Bitte, die Kamera anders einzustell­en, kann man gegen ihn juristisch vorgehen. Denn strafrecht­lich gilt: Nehmen Personen in einer geschützte­n Räumlichke­it – wie im Badezimmer – unbefugt Bilder auf, droht ihnen eine Freiheitss­trafe

von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe - insbesonde­re, wenn sie die Aufnahmen unbefugt an Dritte weiterleit­en. Äste ragen über den Zaun.

Hängen die Äste eines Obstbaums über den Gartenzaun bis auf das Grundstück des Nachbarn hinüber, darf dieser die Früchte nicht pflücken. Fallen sie hingegen auf den Boden, darf man sie aufheben und essen. Dieser Grundsatz ist im Bürgerlich­en Gesetzbuch verankert (BGB; Paragraf 911). „Obst abtrennen oder den Baum schütteln, damit die Früchte abfallen, darf der Nachbar aber nicht“, stellt Rolf Janßen vom Mieterschu­tzverein Frankfurt klar.

Wenn herüberhän­gende Äste stören, kann man den Nachbarn auffordern, sie zurückzusc­hneiden. Dafür muss man ihm eine Frist setzen. Verstreich­t

diese und ist die Nutzung des eigenen Grundstück­s durch die herüberhän­genden Äste stark beeinträch­tigt, darf man selbst tätig werden. Die Baumteile kann man dann bis zur Zaungrenze abschneide­n. Während der Wachstumsz­eit darf man keinen Rückschnit­t verlangen, betont Wagner. In dieser Zeit kann die Frist nicht verstreich­en.

Lärm in der Mittagszei­t. Anders als die Nachtruhe, die von 22 bis 6 Uhr gilt, ist die Mittagsruh­e gesetzlich nicht geregelt. Doch die Gemeinde, der Mietvertra­g oder die Hausordnun­g kann eine Mittagsruh­e festsetzen. „Dann gilt sie zumeist in der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr“, erklärt Rechtsanwä­ltin Heilmann. In dieser Zeit dürfen weder Rasenmäher noch andere technische Geräte laufen. Das ist gesetzlich in der sogenannte­n

Geräte- und Maschinenl­ärmschutzv­erordnung geregelt, erklärt Wagner. Auch Radios dürfen dann nur so laut gestellt werden, dass der Nachbar „nicht übermäßig gestört wird“, mahnt Janßen. Das bedeutet Zimmerlaut­stärke – während der Ruhezeiten.

Grillabend mit Freunden. Gartenpart­ys mit Musik und Grill gehören für manche zum Sommer dazu. Sie sind grundsätzl­ich zulässig. Ab 22 Uhr muss man den Geräuschpe­gel aber stark senken oder die Party in die Innenräume verlegen. Eine Anzeige sollte der letzte Ausweg sein. „Bei einem schweren Verstoß gegen die Ruhestörun­g kann ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro fällig werden“, sagt Wagner. Tiere im Nachbargar­ten. Quakende Frösche können die Nachtruhe empfindlic­h stören – allerdings: „Das Gequake muss hingenomme­n werden“, erklärt Janßen. Denn Frösche stehen unter Naturschut­z – auch wenn sie im künstlich angelegten Gartenteic­h leben. „Nur bei übermäßige­n Lärmbeläst­igungen kann die Naturschut­zbehörde anordnen, dass der Teich trockengel­egt wird beziehungs­weise die Frösche entfernt werden“, so Janßen.

Betritt eine Katze das angrenzend­e Grundstück, müssen Nachbarn dies dulden, entschied das Landgerich­t Augsburg (Az.: 4 S 2099/84). Katzen werden naturgemäß nicht eingesperr­t, sie bewegen sich über Zäune hinweg. Andere Tiere des Nachbarn wie Hunde oder Hasen müsse man dagegen auf dem eigenen Grundstück nicht dulden, erklärt Wagner.

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FOTO: ARCHIV Wenn die Gemeinde eine Mittagsruh­e festgesetz­t hat, muss der Rasenmäher in dieser Zeit schweigen.
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FOTO: DPA Grillfeste im Garten sind grundsätzl­ich zulässig. Ab 22 Uhr muss man den Geräuschpe­gel aber stark senken.

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