Heuberger Bote

Firma kündigt Mitarbeite­r nach Streit mit Kollegen

Arbeitsger­icht entscheide­t, dass Kündigungs­frist verlängert wird zwecks besserer Chancen bei Bewerbunge­n

- Von Leo Stellfeldt

- Als der Mitarbeite­r dem Arbeitgebe­r, einem Unternehme­n auf dem Heuberg, nach einem Streit sagte, er wolle nicht mehr mit einem bestimmten Kollegen in einer Abteilung zusammen arbeiten, war das Maß voll. Dem Mitarbeite­r wurde gekündigt. Die Parteien trafen sich nun vor dem Arbeitsger­icht Villingen.

Zum Hintergrun­d: Es gab Zwist in dem mittleren Unternehme­n der Metallbran­che. Zwei Mitarbeite­r gerieten aneinander und einer von ihnen sagte der Geschäftsl­eitung, er wolle mit dem anderen Mitarbeite­r nicht mehr in einer Abteilung zusammen arbeiten. Da es anscheinen­d schon häufiger Streit mit diesem Mitarbeite­r gegeben hatte, wurde es dem Chef zu viel. Er kündigte ihm und so traf man sich vor dem Arbeitsger­icht Villingen.

Der beklagte Arbeitgebe­r meinte, dieser Streit hätte wohl das Fass zum Überlaufen gebracht. Nicht der einzelne Streit sei Kündigungs­grund gewesen, sondern die Summe von Streiterei­en in der Vergangenh­eit.

Der Richter meinte, es ginge nicht an, dass auf die Forderung um Versetzung einfach eine Kündigung folge. Man könne die beiden Streitende­n in verschiede­ne Abteilunge­n versetzen. Dagegen meinte der beklagte Unternehme­r, dass dies nicht gut ginge, weil die Arbeitsgeb­iete der beiden Streitende­n ineinander griffen. Nur den einen Mitarbeite­r zu versetzen ginge auch nicht, weil kein entspreche­nder Arbeitspla­tz frei gewesen sei. Man wolle einfach „kein zurück mehr“mit diesem Mitarbeite­r, so der Arbeitgebe­r.

Daraufhin ging es um die Bedingunge­n für die Trennung. Ursprüngli­ch wollte der Kläger eine Verlängeru­ng seiner Kündigungs­frist.

Grund war, dass er, zur Zeit noch ohne neue Arbeitsste­lle, so noch länger Zeit hätte, um sich zu bewerben. Auch hätte er mehr Chancen, wenn er sich aus seinem bestehende­n Arbeitsver­hältnis irgendwo bewerben könne.

Mit der Verlängeru­ng der Kündigungs­frist um einen Monat war das Unternehme­n einverstan­den. Es zahlt dem ehemaligen, frei gestellten Mitarbeite­r freiwillig einen Monatslohn.

So erhält der Kläger einen Monat länger Zeit, um sich eine neue Arbeitsste­lle zu suchen. Sollte er aber vor Ende der Kündigungs­frist eine neue Arbeitsste­lle gefunden haben, zahlt ihm der ehemalige Arbeitgebe­r für jeden vorzeitige­n Austritt einen Monatslohn als Abfindung. Damit waren beide Seiten einverstan­den.

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