Medizinische Zwecke
Seit März können CannabisZubereitungen zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Laut Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis, wenn „eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht“oder diese nach Einschätzung des behandelnden Arztes „unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann“. Noch gibt es keine gültigen Zahlen über die Verschreibung von Cannabis, wie unsere Recherchen bei Landesärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung Baden-Württemberg ergeben haben.
Dr. Hannes Egle, Geschäftsführer der Honberg-Apotheke in Tuttlingen, spricht von einer kleinen Zahl an Patienten, die seit der Gesetzesnovelle ein Cannabis-Rezept bei ihm eingereicht haben. „Das waren weniger als fünf“, so Egle. Er und sein Team machen Kräuter oder Hanfgranulat mit der Kräutermühle klein, um den Patienten Einzeldosen zur Verfügung stellen zu können. So sei die Einnahme leichter zu handhaben. Bei Rainer Koch und seinem Team in der Engel-Apotheke wurde noch kein Rezept für ein Cannaboid abgegeben. „Das ist für uns auch etwas Neues“, sagt er. Deshalb habe er auch kein Cannabis vorrätig. (iw)