Übersiedler willkommen
Jeder EU-Bürger darf sich in Österreich niederlassen. Dies gilt grundsätzlich für einen Aufenthalt von drei Monaten. Man muss sich jedoch innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug einer Wohnung auf dem Meldeamt der entsprechenden Ortschaft anmelden. Wer dauerhaft in Österreich arbeiten möchte, braucht eine Anmeldebescheinigung. Nötig ist auch ein gültiger Reisepass oder der Personalausweis. Weitere Informationen gibt es zum Beispiel auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Wien: www.wien.diplo.de
Erwerbstätigkeit
Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigen EU-Bürger in Österreich weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein für unselbstständige Tätigkeiten. Stellensuchende können sich an das Arbeitsamt im eigenen Land wenden, das das Arbeitsgesuch an die zuständigen Stellen in Österreich weiterleitet. Zudem kann der österreichische Arbeitsmarktservice hilfreich sein unter Tel. 0043/133 1 78-0 sowie im Internet unter www.ams.at.
Krankenversicherung
Fragen bezüglich der Krankenversicherung sollten vor der Übersiedlung mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden. In Österreich können das die Gebiets- und Betriebskrankenkassen, aber auch die privaten Krankenkassen sein. In Deutschland kommen die gesetzlichen Krankenversicherungen, die Ersatzkrankenkassen, die Betriebskrankenkassen und die privaten Krankenkassen in Betracht.
Pensionen und Renten
Fragen bezüglich der Pensionen und Renten sollten vor der Übersiedlung mit dem zuständigen Träger geklärt werden (wichtig: in Österreich heißt es nicht Rente, sondern Pension). Es ist möglich, dass Übersiedler sowohl aus Deutschland als auch aus Österreich eine Rente erhalten. Die Voraussetzungen für eine Rente in Österreich richten sich nach dem österreichischen Recht. Grundsätzlich werden die deutschen Zeiten aber bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigt. Bei Übersiedlung nach Österreich sollte der Antrag auf eine deutsche Rente fristgerecht beim österreichischen Versicherungsträger gestellt werden. Der Antragsteller ist gesetzlich verpflichtet, die zuständige deutsche Versicherungsanstalt drei Monate vor der Wohnsitzverlegung hiervon zu unterrichten.