Heuberger Bote

Niemand von Betriebsfe­ier ausschließ­en

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Arbeitgebe­r dürfen einzelne Mitarbeite­r nicht von Betriebsau­sflügen oder -feiern ausschließ­en. Das gilt auch dann, wenn sie ansonsten vom Dienst freigestel­lt sind. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsger­ichts Köln (Az.: 8 Ca 5233/16) hervor, auf das der Bund-Verlag hinweist. Einzelne Kollegen nicht zur Weihnachts­feier oder anderen Veranstalt­ungen einzuladen, ist demnach nur mit einem triftigen Grund erlaubt – etwa, weil es in der Vergangenh­eit bei ähnlichen Anlässen Ärger mit dem Mitarbeite­r gab.

Der Kläger in dem Fall arbeitete als Fachbereic­hsleiter bei einem Verein, der Träger mehrerer Seniorenze­ntren ist. Anfang 2015 gab es Streit zwischen dem Kläger und dem neuen Vorstandsv­orsitzende­n, Anfang 2016 wurde er bis zum Rentenbegi­nn gut zwei Jahre später bei voller Bezahlung freigestel­lt. Während der Verhandlun­gen bat er aber darum, weiter an Betriebsau­sflügen sowie Weihnachts- und Karnevalsf­eiern teilnehmen zu dürfen. Zum ersten Karneval nach seiner Freistellu­ng wurde er auch eingeladen, danach aber nicht mehr.

Dagegen klagte er – und bekam Recht. Betriebsau­sflüge und -feiern seien Leistungen unter kollektive­n Gesichtspu­nkten. Schließt der Arbeitgebe­r einzelne Mitarbeite­r davon aus, sei das eine Ungleichbe­handlung. Und die sei nur mit einem triftigen Sachgrund erlaubt. (dpa)

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