Motocross im Wald ist strengstens verboten
Fahrradfahren nur auf Wegen über zwei Meter Breite erlaubt – Beschwerden nehmen zu
- Gerade in der Ferienzeit ist der Wald auch ein beliebter Freizeitort. Erholungssuchende, Natur - und Waldfreunde genießen in unseren Wäldern ein weitgehendes Betretungsrecht. Welche Regeln dabei zu beachten sind, darauf weist das Landratsamt hin. Denn es nähmen im Landkreis die Verstöße zu.
Denn das Recht zum Betreten des Waldes gelte nicht uneingeschränkt. Die Regeln haben zum Ziel, das Miteinander der Erholungssuchenden, der Waldbesitzer und sonstigen Waldnutzer und der Natur möglichst reibungslos zu gestalten.
Im Landkreis Tuttlingen nehmen zur Zeit Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen zu. Das Forstamt nehme dies und die Urlaubszeit zum Anlass, um diese Regelungen allen Waldbesuchern noch einmal in Erinnerung zu rufen.
Fahren mit Kraftfahrzeugen ist
im Wald grundsätzlich verboten. Nur die Waldbesitzer selber, Förster und wenige andere Befugte dürfen den Wald befahren.
In den letzten Wochen häuften sich Beschwerden von Waldbesitzern und Spaziergängern über das Fahren mit Moto-Cross-Maschinen auf Waldwegen oder sogar abseits von Wegen im Wald. Diese Fahrten sind strengstens verboten, gefährlich für andere Waldbesucher und schaden Umwelt und Natur. Der MotoCross-Sport gehöre auf ein speziell dafür vorgesehenes Gelände. Dafür gebe es in der Region attraktive Angebote, so das Forstamt. Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt auf befestigten Straßen und Waldwegen, die breiter als zwei Meter sind. Schmale Wanderwege, Sport- oder Lehrpfade oder natürlich der Wald abseits von Wegen sind für Fahrradfahrer dagegen tabu. Reiten ist in unserem Raum erlaubt
auf befestigten Straßen und Waldwegen. Abseits von Wegen und auf ausgewiesenen Wanderwegen, die weniger als drei Meter breit sind, ist Reiten nicht erlaubt.
Wandern, spazieren, joggen ist im Wald erlaubt auf Wegen und abseits von Wegen. Aber: Dort wo junge Bäume wachsen, darf der Wald natürlich nicht betreten werden. Das gilt auch für Waldgebiete, in denen gerade Holz eingeschlagen wird. Dort sind die Wege in aller Regel auch abgesperrt, diese Sperrungen müssen dringend beachtet werden. In besonderen Schutzgebieten
können weitere besondere Regelungen gelten, wie zum Beispiel einem Wegegebot in Naturschutzgebieten.
Wenn Verstöße festgestellt werden, müsse das Forstamt diese konsequent mit Verwarnungs- beziehungsweise Bußgeldern ahnden.
„Das Forstamt bittet alle Waldbesucher, die bestehenden Regelungen zu beachten und auf die Natur Rücksicht zu nehmen“, so die Mitteilung der Behörde.