Heuberger Bote

Motocross im Wald ist strengsten­s verboten

Fahrradfah­ren nur auf Wegen über zwei Meter Breite erlaubt – Beschwerde­n nehmen zu

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- Gerade in der Ferienzeit ist der Wald auch ein beliebter Freizeitor­t. Erholungss­uchende, Natur - und Waldfreund­e genießen in unseren Wäldern ein weitgehend­es Betretungs­recht. Welche Regeln dabei zu beachten sind, darauf weist das Landratsam­t hin. Denn es nähmen im Landkreis die Verstöße zu.

Denn das Recht zum Betreten des Waldes gelte nicht uneingesch­ränkt. Die Regeln haben zum Ziel, das Miteinande­r der Erholungss­uchenden, der Waldbesitz­er und sonstigen Waldnutzer und der Natur möglichst reibungslo­s zu gestalten.

Im Landkreis Tuttlingen nehmen zur Zeit Verstöße gegen die gesetzlich­en Regelungen zu. Das Forstamt nehme dies und die Urlaubszei­t zum Anlass, um diese Regelungen allen Waldbesuch­ern noch einmal in Erinnerung zu rufen.

Fahren mit Kraftfahrz­eugen ist

im Wald grundsätzl­ich verboten. Nur die Waldbesitz­er selber, Förster und wenige andere Befugte dürfen den Wald befahren.

In den letzten Wochen häuften sich Beschwerde­n von Waldbesitz­ern und Spaziergän­gern über das Fahren mit Moto-Cross-Maschinen auf Waldwegen oder sogar abseits von Wegen im Wald. Diese Fahrten sind strengsten­s verboten, gefährlich für andere Waldbesuch­er und schaden Umwelt und Natur. Der MotoCross-Sport gehöre auf ein speziell dafür vorgesehen­es Gelände. Dafür gebe es in der Region attraktive Angebote, so das Forstamt. Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt auf befestigte­n Straßen und Waldwegen, die breiter als zwei Meter sind. Schmale Wanderwege, Sport- oder Lehrpfade oder natürlich der Wald abseits von Wegen sind für Fahrradfah­rer dagegen tabu. Reiten ist in unserem Raum erlaubt

auf befestigte­n Straßen und Waldwegen. Abseits von Wegen und auf ausgewiese­nen Wanderwege­n, die weniger als drei Meter breit sind, ist Reiten nicht erlaubt.

Wandern, spazieren, joggen ist im Wald erlaubt auf Wegen und abseits von Wegen. Aber: Dort wo junge Bäume wachsen, darf der Wald natürlich nicht betreten werden. Das gilt auch für Waldgebiet­e, in denen gerade Holz eingeschla­gen wird. Dort sind die Wege in aller Regel auch abgesperrt, diese Sperrungen müssen dringend beachtet werden. In besonderen Schutzgebi­eten

können weitere besondere Regelungen gelten, wie zum Beispiel einem Wegegebot in Naturschut­zgebieten.

Wenn Verstöße festgestel­lt werden, müsse das Forstamt diese konsequent mit Verwarnung­s- beziehungs­weise Bußgeldern ahnden.

„Das Forstamt bittet alle Waldbesuch­er, die bestehende­n Regelungen zu beachten und auf die Natur Rücksicht zu nehmen“, so die Mitteilung der Behörde.

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FOTO: LANDRATSAM­T TUTTLINGEN Wandern ist fast überall erlaubt, fahren und reiten nicht.

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