Heuberger Bote

Wer nicht pustet, muss blechen

Im europäisch­en Ausland drohen Geldstrafe­n und Gefängnis, wenn der Alkoholtes­t verweigert wird

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(dpa) - In einigen Ländern Europas sollten Autofahrer einen Alkoholtes­t bei Kontrollen besser nicht verweigern. Wie der ADAC mitteilt, unterstell­t zum Beispiel Österreich automatisc­h 1,6 Promille Blutalkoho­l bei Fahrern, die einer Kontrolle nicht zustimmen. Geldstrafe­n von 1600 bis 5900 Euro können folgen. Ausländer bekommen außerdem ein Fahrverbot in Österreich für mindestens ein halbes Jahr.

Auch in den Niederland­en sind Atem- und Blutalkoho­ltests verpflicht­end – wer sich weigert, begeht eine Straftat, egal, ob man Alkohol im Blut hat oder nicht. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn medizinisc­he Gründe dagegen sprechen, die ein ärztliches Attest aber bestätigen muss. Wer den Test ablehnt, zahlt in den Niederland­en 1000 Euro Bußgeld und bekommt ein Fahrverbot von neun Monaten auferlegt.

Die Schweiz ahndet laut ADAC die Verweigeru­ng eines Alkoholtes­ts mit einkommens­abhängigen Geldstrafe­n oder sogar mit bis zu drei Jahren Gefängnis. Luxemburg verhängt Bußgelder von 500 bis 10 000 Euro. Auch Gefängniss­trafen von drei Tagen bis zu acht Jahren sind möglich. In Frankreich drohen Geldstrafe­n von bis zu 4500 Euro und bis zu zwei Jahre Haft. Italien brummt Verweigere­rn 1500 bis 6000 Euro sowie mögliche Haftstrafe­n von bis zu zwölf Monaten auf. In Schweden kann die Polizei Autofahrer in Gewahrsam nehmen und zu einer Blutprobe zwingen, wenn diese einen Atemalkoho­ltest verweigern.

In Deutschlan­d können Autofahrer zwar eine Atemalkoho­lkontrolle verweigern. Sie müssen dann aber damit rechnen, dass die Polizei bei einem Alkoholver­dacht eine ärztliche Blutprobe veranlasst. Verstoße der Fahrer grundlos gegen die Beförderun­gspflicht im sogenannte­n Pflichtfah­rgebiet, könne ein Bußgeld fällig werden. Ausnahmen gelten aber zum Beispiel, wenn der Fahrgast stark alkoholisi­ert ist oder aggressiv auftritt. „Der Fahrgast erfüllt in diesen Fällen nicht die Voraussetz­ungen befördert zu werden, und der Fahrer darf und sollte ihn ablehnen“, sagt Polizeispr­echer Manfred Füllhardt in Frankfurt am Main. Darüber hinaus gibt es weitere Fälle, in denen der Fahrer das Recht hat, die Mitnahme zu verweigern. „Ist das Taxi nicht mit einem geeigneten Kindersitz ausgestatt­et, kann und darf er Kinder nicht mitnehmen“, sagt Wilhelmsme­yer weiter. Eine

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