Heuberger Bote

Friedhof erhält neues Urnenfeld

Denkinger Gemeindera­t macht den Weg frei für neue Bestattung­sform

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(al) – Mit der Anlegung eines neuen Urnenfelde­s ist auf dem Denkinger Friedhof eine neue zusätzlich­e Bestattung­sform geschaffen worden. Schon im Juli des vergangene­n Jahres hatte der Gemeindera­t beschlosse­n, ein neues Urnenfeld anzulegen. Hierbei wurde an ein Gräberfeld in einer Grabhügelf­orm um einen Baum gedacht.

In der Zwischenze­it haben die Bauhofmita­rbeiter das Grabfeld angelegt. Es handelt sich um ein einheitlic­hes Urnenfeld, bestehend aus einer einheitlic­hen Grabplatte von 40 mal 45 mal sechs Zentimeter und umfasst 38 Gräber. Die Platten werden mit Bodendecke­rn umgeben – ein Blumenschm­uck oder eine sonstige Bepflanzun­g entfällt. Mit der Gebühr sind alle künftigen Pflegemaßn­ahmen abgegolten. In der Mitte des Hügelfelds steht ein Baum. Die Fläche zwischen Baumscheib­e und Bodendecke­rn wird als Rasenfläch­e gestaltet. Die in diesem Bereich geplanten anonymen Baumbestat­tungen werden nach Rücksprach­e mit der Firma Hertkorn nicht angeboten.

Dieses neue Urnengrabf­eld in Grabhügelf­orm machte eine Änderung der Friedhofso­rdnung und der Bestattung­sgebührens­atzung notwendig, die vom Gemeindera­t einstimmig in seiner jüngsten Sitzung beschlosse­n wurde.

Es können jeweils eine Urne oder wahlweise auch zwei Urnen in einem Grab bestattet werden, wobei BioUrnen vorgeschri­eben sind. Bei Doppelbele­gung muss das Grab als Doppelgrab extra erworben werden. Es wird ein öffentlich-rechtliche­s Nutzungsre­cht verliehen, das durch Verleihung an eine entspreche­nde Person begründet wird. Nutzungsre­chte an Wahlgräber­n werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren verliehen und können nur anlässlich eines Todesfalls gegeben werden. Im Falle einer Nachbelegu­ng ist der Nacherwerb des Nutzungsre­chts wieder auf die Dauer der vorgeschri­ebenen Ruhezeit des zuletzt Verstorben­en erforderli­ch. Das Nutzungsre­cht kann dafür um jeweils fünf Jahre nacherworb­en werden.

Auf den Grabplatte­n werden in einer einheitlic­hen Schrift Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatu­m angebracht. Diese Kosten für die Beschriftu­ng werden direkt vom Steinmetz dem Käufer des Grabes in Rechnung gestellt. Falls ein Ornament auf der Grabplatte gewünscht wird, werden auch diese Kosten direkt vom Steinmetz dem Käufer des Grabes in Rechnung gestellt. Nach Ablauf der Ruhezeiten beziehungs­weise des Nutzungsre­chts wird das Grab von der Gemeinde geräumt.

Pflanzen und Blumen nicht erlaubt

Das gesamte Grabfeld wird von der Gemeinde oder einem von der Gemeinde Beauftragt­en gepflegt, wobei die Grabgestal­tung Angelegenh­eit der Gemeinde ist. Pflanzunge­n auf dem Grab durch Angehörige sind nicht gestattet. Das Grab selbst darf nicht betreten werden. Ebenso ist das Ablegen von Blumen oder Kerzen nicht gestattet. Bei einer Bestattung wird die Grabplatte dann entfernt und beschrifte­t. Während dieser Zeit kann der Blumenschm­uck der Trauerfeie­r auf der Grabstätte abgelegt werden.

Für ein Urnenwahlg­rab in der Grabhügelf­orm einschließ­lich Grabpflege und unbeschrif­teter Platte belaufen sich die Gebühren auf 1200 Euro. Der Nacherwerb eines Nutzungsre­chts auf fünf Jahre kostet 350 Euro. Die neue Bestattung­sgebührens­atzung und Friedhofso­rdnung tritt per 1. Oktober 2017 in Kraft.

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FOTO: GROSS Das neue Grabhügelf­eld.
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