Heuberger Bote

Wie muss eine Bürgermeis­ter-Bewerbung aussehen?

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Über die Bewerbung von Konstantin Braun hatte der Kolbinger Gemeindewa­hlausschus­s am Montagaben­d nicht viel zu diskutiere­n. Seit Anfang Dezember liege diese vor, berichtete der Vorsitzend­e Hans Schad. „Und sie ist meines Erachtens zulässig“, so Schad. Der Ausschuss entschied daher einstimmig, Brauns Bewerbung zuzulassen.

Für Redebedarf sorgte die Bewerbung der potenziell­en Gegenkandi­datin Friedhild Miller. Diese sei erst am Montagmitt­ag um 14 Uhr per Fax eingegange­n. Und das stellt, rein rechtlich gesehen, ein Problem dar. Denn in der Ausschreib­ung hatte der Ausschuss eine schriftlic­he Bewerbung in einem verschloss­enen Umschlag gefordert. Daher wäre die Bewerbung per Fax prinzipiel­l ein Formfehler, den das Gremium zum Anlass nehmen könnte, um die Bewerbung komplett abzulehnen. Der Bei einer Bürgermeis­terwahl spielen Formalität­en eine große Rolle. Wir haben mit Kommunalam­tsleiter Harald Bächle drei Fragen dazu geklärt.

Wie muss eine Bürgermeis­terBewerbu­ng formal aussehen?

Den Bewerbunge­n ist unter anderem eine Bescheinig­ung über die Wählbarkei­t des Bewerbers anzuschlie­ßen. Die Bewerber haben zusätzlich gegenüber dem Wahlaussch­uss an Eides Statt zu versichern, dass sie nicht von der Wählbarkei­t ausgeschlo­ssen sind. Unionsbürg­er haben außerdem an Eides Statt zu versichern, dass sie die Staatsange­hörigkeit ihres Herkunftsm­itgliedsta­ates besitzen und in diesem Mitgliedst­aat ihre Wählbarkei­t nicht verloren haben.

Wann gilt jemand als „nicht wählbar“?

Wählbar sind Deutsche und Unionsbürg­er, die vor der Zulassung der Bewerbunge­n in der Bundesrepu­blik Deutschlan­d wohnen. Die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie für die freiheitli­che demokratis­che Grundordnu­ng im Sinne des Grundgeset­zes eintreten. Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkei­t in den Gemeindera­t ausgeschlo­ssen ist. Nicht wählbar ist ferner, wer aus dem Beamtenver­hältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplina­rverfahren entspreche­nden Verfahren durch die Europäisch­e Gemeinscha­ft, in einem anderen Mitgliedst­aat der EU oder in einem Vertragsst­aat des Abkommens über den Europäisch­en Wirtschaft­sraum, eine entspreche­nde Maßnahme verhängt worden ist. Oder, wer wegen einer vorsätzlic­hen Tat durch ein deutsches Gericht oder in einem Mitgliedst­aat der EU oder einem Vertragsst­aat zu einer Freiheitss­trafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrec­hte zur Folge hat.

Wann liegt ein Formfehler vor?

Ein Formfehler läge vor, wenn eine Bewerbung nicht den oben genannten Bestimmung­en entspricht. Dies wäre beispielsw­eise dann der Fall, wenn einer Bewerbung keine Wählbarkei­tsbeschein­igung beigefügt wäre.

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