Wie muss eine Bürgermeister-Bewerbung aussehen?
Über die Bewerbung von Konstantin Braun hatte der Kolbinger Gemeindewahlausschuss am Montagabend nicht viel zu diskutieren. Seit Anfang Dezember liege diese vor, berichtete der Vorsitzende Hans Schad. „Und sie ist meines Erachtens zulässig“, so Schad. Der Ausschuss entschied daher einstimmig, Brauns Bewerbung zuzulassen.
Für Redebedarf sorgte die Bewerbung der potenziellen Gegenkandidatin Friedhild Miller. Diese sei erst am Montagmittag um 14 Uhr per Fax eingegangen. Und das stellt, rein rechtlich gesehen, ein Problem dar. Denn in der Ausschreibung hatte der Ausschuss eine schriftliche Bewerbung in einem verschlossenen Umschlag gefordert. Daher wäre die Bewerbung per Fax prinzipiell ein Formfehler, den das Gremium zum Anlass nehmen könnte, um die Bewerbung komplett abzulehnen. Der Bei einer Bürgermeisterwahl spielen Formalitäten eine große Rolle. Wir haben mit Kommunalamtsleiter Harald Bächle drei Fragen dazu geklärt.
Wie muss eine BürgermeisterBewerbung formal aussehen?
Den Bewerbungen ist unter anderem eine Bescheinigung über die Wählbarkeit des Bewerbers anzuschließen. Die Bewerber haben zusätzlich gegenüber dem Wahlausschuss an Eides Statt zu versichern, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Unionsbürger haben außerdem an Eides Statt zu versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben.
Wann gilt jemand als „nicht wählbar“?
Wählbar sind Deutsche und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen ist. Nicht wählbar ist ferner, wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist. Oder, wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat.
Wann liegt ein Formfehler vor?
Ein Formfehler läge vor, wenn eine Bewerbung nicht den oben genannten Bestimmungen entspricht. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn einer Bewerbung keine Wählbarkeitsbescheinigung beigefügt wäre.