Freisprüche für „Schariapolizei“aufgehoben
Bundesgerichtshof: Prozess muss neu verhandelt werden
(dpa) - Der Prozess um die Wuppertaler „Schariapolizei“muss neu aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof hob die Freisprüche des Landgerichts für sieben Männer auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück. Die Richter hätten nicht richtig abgewogen, ob das Tragen von Warnwesten zum Teil mit dem Aufdruck „Shariah Police“gegen das Uniformverbot verstößt, entschied das Gericht.
Alle sieben Angeklagten, damals zwischen 25 und 34 Jahre alt, waren im November 2016 vom Landgericht Wuppertal vom Vorwurf freigesprochen worden, gegen das Uniformverbot verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet zu haben. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Männer waren im September 2014 durch die Wuppertaler Innenstadt gezogen. Dabei trugen sie handelsübliche orange Warnwesten. Ihr Ziel war es, Muslime anzusprechen und sie vom Besuch von Spielhallen, Gaststätten oder Bordellen sowie vom Alkoholkonsum abzuhalten. Dabei beriefen sie sich auf die Scharia, die arabische Bezeichnung für islamisches Recht. Dieses fußt auf dem Koran und der überlieferten Lebenspraxis des Propheten Mohammed.
Während der Aktion kursierten gelbe Flyer mit der Aufschrift „Shariah Controlled Zone“(Scharia-kontrollierte Zone). Auf ihnen waren Verhaltensregeln der radikalen Muslime festgehalten: kein Alkohol, kein Glücksspiel, keine Musik und Konzerte, keine Pornografie und Prostitution, keine Drogen. Der Auftritt der selbsternannten Sittenwächter hatte bundesweit Empörung ausgelöst.
Die Abwägungen des Landgerichts seien widersprüchlich, sagte der Vorsitzende Richter Jörg-Peter Becker. Als entscheidenden Mangel nannte er, dass die Wuppertaler Richter nicht beachtet hätten, wie die Aktion auf die Zielgruppe gewirkt habe. „Wie die Aktion von Muslimen verstanden wird, hat das Landgericht überhaupt nicht in Betracht gezogen“, sagte Becker. „Deshalb muss die Sache in vollem Umfang neu verhandelt werden.“Der entscheidende Gesichtspunkt ist nach dem BGH-Urteil, ob von der Gruppe der Eindruck uniformer Militanz ausging, ob ihr Auftreten zur Einschüchterung geeignet war. Erwägungen des Landgerichts, dass die Menschen wüssten, dass es in Deutschland keine „Scharia-Polizei“gibt, seien unerheblich.