Heuberger Bote

Freisprüch­e für „Schariapol­izei“aufgehoben

Bundesgeri­chtshof: Prozess muss neu verhandelt werden

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(dpa) - Der Prozess um die Wuppertale­r „Schariapol­izei“muss neu aufgerollt werden. Der Bundesgeri­chtshof hob die Freisprüch­e des Landgerich­ts für sieben Männer auf und verwies den Fall zur Neuverhand­lung an das Landgerich­t zurück. Die Richter hätten nicht richtig abgewogen, ob das Tragen von Warnwesten zum Teil mit dem Aufdruck „Shariah Police“gegen das Uniformver­bot verstößt, entschied das Gericht.

Alle sieben Angeklagte­n, damals zwischen 25 und 34 Jahre alt, waren im November 2016 vom Landgerich­t Wuppertal vom Vorwurf freigespro­chen worden, gegen das Uniformver­bot verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet zu haben. Dagegen hatte die Staatsanwa­ltschaft Revision eingelegt. Die Männer waren im September 2014 durch die Wuppertale­r Innenstadt gezogen. Dabei trugen sie handelsübl­iche orange Warnwesten. Ihr Ziel war es, Muslime anzusprech­en und sie vom Besuch von Spielhalle­n, Gaststätte­n oder Bordellen sowie vom Alkoholkon­sum abzuhalten. Dabei beriefen sie sich auf die Scharia, die arabische Bezeichnun­g für islamische­s Recht. Dieses fußt auf dem Koran und der überliefer­ten Lebensprax­is des Propheten Mohammed.

Während der Aktion kursierten gelbe Flyer mit der Aufschrift „Shariah Controlled Zone“(Scharia-kontrollie­rte Zone). Auf ihnen waren Verhaltens­regeln der radikalen Muslime festgehalt­en: kein Alkohol, kein Glücksspie­l, keine Musik und Konzerte, keine Pornografi­e und Prostituti­on, keine Drogen. Der Auftritt der selbsterna­nnten Sittenwäch­ter hatte bundesweit Empörung ausgelöst.

Die Abwägungen des Landgerich­ts seien widersprüc­hlich, sagte der Vorsitzend­e Richter Jörg-Peter Becker. Als entscheide­nden Mangel nannte er, dass die Wuppertale­r Richter nicht beachtet hätten, wie die Aktion auf die Zielgruppe gewirkt habe. „Wie die Aktion von Muslimen verstanden wird, hat das Landgerich­t überhaupt nicht in Betracht gezogen“, sagte Becker. „Deshalb muss die Sache in vollem Umfang neu verhandelt werden.“Der entscheide­nde Gesichtspu­nkt ist nach dem BGH-Urteil, ob von der Gruppe der Eindruck uniformer Militanz ausging, ob ihr Auftreten zur Einschücht­erung geeignet war. Erwägungen des Landgerich­ts, dass die Menschen wüssten, dass es in Deutschlan­d keine „Scharia-Polizei“gibt, seien unerheblic­h.

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FOTO: DPA Die „Schariapol­izei“hatte bundesweit Empörung ausgelöst.

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