Heuberger Bote

Russischer Minister: BMW baut Werk in Kaliningra­d

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(dpa) - BMW will nach russischen Angaben ein Werk in der russischen Ostsee-Exklave Kaliningra­d (früher Königsberg) bauen. Das bestätigte der russische Industriem­inister Denis Manturow russischen Medien. In der engeren Auswahl waren auch die Regionen Moskau, Kaluga und St. Petersburg. Man habe sich aber für den Industriep­ark Chrabrowo nahe dem Kaliningra­der Flughafen als Standort entschiede­n. Der Bau könnte nach russischen Angaben noch dieses Jahr beginnen. Berichten zufolge beträgt die Investitio­n mehrere Hundert Millionen Euro. Das mittelstän­dische Unternehme­n Ortlieb Sportartik­el GmbH aus dem fränkische­n Heilsbronn produziert wasserdich­te Fahrradtas­chen, Rucksäcke und andere Freizeitau­srüstung. Das Unternehme­n goFit Gesundheit GmbH mit Sitz im österreich­ischen Kindberg vertreibt eine Matte zur Fußreflexz­onenmassag­e. Beide wollen nicht, dass ihre Produkte über die Plattform vertrieben werden, und sie kritisiere­n, dass die Suche nach ihren Produkten zu Alternativ­angeboten führt. Beide Unternehme­n sehen einen Missbrauch, wenn Suchwortei­ngaben dazu benutzt werden, ähnliche Produkte aus zum Teil deutlich niedrigere­n Preissegme­nten anzubieten.

Was sagen die Beteiligte­n?

Nach Überzeugun­g des Unternehme­ns sucht ein Kunde, der Ortlieb eingibt, gezielt nach dieser Marke. „Sonst würde er nur Fahrradtas­che eingeben“, sagt Vertriebsl­eiter Martin Esslinger. Daher verletze Amazon die Marken- und Wettbewerb­srechte. Nach Überzeugun­g des goFit-Rechtsanwa­lts Arthur Waldenberg­er benutzt Amazon den Markenname­n, um alternativ­e Produkte

Der Amazon-Anwalt wies die Vorwürfe zurück. Er verglich die Suche bei Amazon mit einem Besuch im Sportgesch­äft. Wenn ein Kunde dort nach Schuhen einer Marke frage, führe ihn der Verkäufer zu einem Regal, in dem auch Schuhe anderer Marken stehen

Was hat der BGH entschiede­n?

Im Fall Ortlieb müsse geprüft werden, ob die Kunden unterschei­den könnten, von welchen Hersteller­n die in der Amazon-Liste angebotene­n Produkte stammen. Nur wenn sie das nicht könnten, wäre das Markenrech­t verletzt. Das müsse das Oberlandes­gericht in einem neuen Verfahren prüfen. Sollte das OLG München zugunsten von Amazon entscheide­n, müssten Hersteller dulden, wenn die Suche nach ihren Produkten zu allen möglichen Angeboten führt. Das würde auch dann gelten, wenn ihre Angebote über Amazon gar nicht erhältlich sind.

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