Heuberger Bote

Vermietung an Angehörige

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(dpa) - Wer seine Immobilie an Verwandte vermietet, kann die Ausgaben bei der Steuer absetzen. „Prinzipiel­l muss das Mietverhäl­tnis mit den Verwandten wie mit einem fremdem Dritten durchgefüh­rt werden, um die Kosten etwa für die Renovierun­g bei der Steuer abzusetzen“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Es muss also ein Mietvertra­g bestehen, die Miethöhe ortsüblich sein und die Miete regelmäßig gezahlt werden. Steht in solchen Fällen die Wohnung kurzzeitig leer oder bleibt die Miete aus, darf das Finanzamt nicht gleich die Aufgabe der Vermietung­sabsicht unterstell­en. Das entschied zumindest der Bundesfina­nzhof (BFH) in München (Az.: IX R 42/15).

In dem verhandelt­en Fall kaufte der Kläger das Haus seiner Eltern und vermietete es ihnen rund 17 Jahre lang, was vom Finanzamt anerkannt wurde. Im November 2008 zogen die Eltern in ein Pflegeheim, kurz danach bot er das Haus zum Verkauf an, kündigte das Mietverhäl­tnis aber erst zum Sommer 2009. Dementspre­chend machte er die Ausgaben für die Wohnung bis zum Ende des Mietvertra­gs in der Steuererkl­ärung 2009 geltend. Das Finanzamt berücksich­tigte diese aber nicht. Weil er keine Miete mehr erhalte und das Haus zum Verkauf stehe, fehle die Vermietung­sabsicht. Das sah der Bundesfina­nzhof anders: Die Werbungsko­sten für die Wohnung durften auch 2009 geltend gemacht werden, da auch ein fremder Vermieter in einer solchen Situation nicht direkt das Mietverhäl­tnis gekündigt hätte.

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