Heuberger Bote

Unfall auf dem Weg vom Arzt zur Arbeit ist nicht versichert

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DORTMUND (AFP) - Erleidet ein Ar- beitnehmer nach einem einstündig­en Arztbesuch während der Arbeitszei­t auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsun­fall, liegt kein Arbeitsunf­all vor. Dies entschied das Sozialgeri­cht Dortmund, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Im vorliegend­en Fall war der Kläger bei einem Verkehrsun­fall auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstä­tte nach dem Besuch eines Orthopäden verletzt worden. (Az.: S 36 U 131/17)

Die zuständige Berufsgeno­ssenschaft lehnte die Anerkennun­g des Unfalls als entschädig­ungspflich­tigen Arbeitsunf­all ab, weil der Weg zum Arzt und zurück eine „unversiche­rte private Tätigkeit“darstelle. Die Klage des Arbeitnehm­ers gegen diese Entscheidu­ng wies das Dortmunder Sozialgeri­cht nun als unbegründe­t ab: Der Kläger sei nicht auf einem mit seiner versichert­en Tätigkeit in Zusammenha­ng stehenden Betriebswe­g verunglück­t.

Vielmehr seien Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederhers­tellung der Gesundheit wie ein Arztbesuch dem persönlich­en Lebensbere­ich des Versichert­en zuzurechne­n und daher unversiche­rt. Dabei sei es unerheblic­h, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederhers­tellung seiner Arbeitskra­ft und damit betrieblic­hen Belangen diene. Vor dem Hintergrun­d habe der Kläger in dem Fall nicht davon ausgehen können, mit dem Arztbesuch eine Pflicht aus dem Beschäftig­ungsverhäl­tnis zu erfüllen.

Auch liege kein Wegeunfall vor, befand nun das Sozialgeri­cht. Denn der Kläger habe sich zum Unfallzeit­punkt nicht auf einem versichert­en Weg von einem sogenannte­n dritten Ort zu seiner Arbeitsstä­tte befunden. Hierfür hätte sich der Arbeitnehm­er mindestens zwei Stunden in der Arztpraxis aufhalten müssen, bevor er zu seiner Arbeit zurückkehr­t, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

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