Heuberger Bote

Steuererkl­ärung auch für Verstorben­e möglich

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(dpa) - Erben müssen für einen Verstorben­en unter Umständen noch eine letzte Steuererkl­ärung einreichen. Und zwar dann, wenn dieser zwischen Jahresbegi­nn und Todestag noch steuerpfli­chtige Einkünfte hatte, die nicht bereits durch den Abzug von Lohn- oder Kapitalert­ragssteuer abgegolten sind, berichtet die Zeitschrif­t „Finanztest“. Dabei gilt die übliche Abgabefris­t für Einkommens­steuererkl­ärungen. Fünf Monate nach Ende des Todesjahre­s sollte sie beim Finanzamt vorliegen.

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