Heuberger Bote

Unterschie­dliche Bezahlung nur beschränkt erlaubt

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Was ist, wenn ein Kollege, der ähnlich lange wie ich beim selben Arbeitgebe­r und im gleichen Job arbeitet, eine Gehaltserh­öhung bekommt? Bekomme ich dann automatisc­h auch mehr Geld?

Zunächst einmal nicht, sagt Barbara Reinhard, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht. Grundsätzl­ich ist es in Deutschlan­d erlaubt, Arbeitnehm­er unterschie­dlich zu bezahlen – auch dann, wenn sie eine ähnliche Erfahrung haben und den gleichen Job machen. „Es kann ja einfach sein, dass jemand besser verhandelt hat oder von der Konkurrenz abgeworben wurde und deswegen teurer ist.“

Es gibt aber Einschränk­ungen: Gilt im Unternehme­n ein Tarifvertr­ag ode reine Betriebs vereinbaru­ng, die ein Vergütungs­system vorschreib­t, ist der Arbeitgebe­r auch daran gebunden. „Das gilt immer, wenn es irgendeine Form von kollektive­m Bezugssyst­em gibt“, so Reinhard. Wenn die Entwicklun­g der Gehälter nach objektiven Kriterien abläuft, wenn es also zum Beispiel immer nach zwei Jahren eine Gehaltserh­öhung gibt, kann der Arbeitgebe­r davon nicht einfach abweichen. Auch ohne ein solches Prinzip sei die Welt der Gehälter kein rechtsfrei­er Raum: „Es gilt immer das Diskri mini erungsv erbot–Alter, Geschlecht oder Hautfarbe etwa dürfen also nicht der Grund für Gehalts unterschie­de sein.“Wer sich diskrimini­ert und deswegen ungerecht bezahlt fühlt, kann dafür entspreche­nde Indizien sammeln, etwa mithilfe des neuen Entgelt transparen­z gesetzes.

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