Heuberger Bote

Leiharbeit: Betriebe müssen neue Spielregel­n beachten

Handwerksk­ammer Konstanz informiert über das Thema „Einsatz von Fremdperso­nal“

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REGION (sz) - Im September läuft erstmals die 18-Monats-Frist für die Beschäftig­ung von Leiharbeit­ern aus. Die Handwerksk­ammer Konstanz weist vor diesem Hintergrun­d auf das Thema „Einsatz von Fremdperso­nal“hin.

Eine Auftragssp­itze wollte der Betrieb abfedern. Nur zehn Wochen war der Leiharbeit­er im Einsatz. Und fast vier Jahre später flatterte eine Forderung der AOK über 1700 Euro ins Haus - die mittlerwei­le insolvente Verleihfir­ma hatte nämlich keine Sozialvers­icherungsb­eiträge eingezahlt - und so war jetzt der Handwerksb­etrieb dran.

„Solche Fälle schlagen immer wieder bei uns auf – einfach, weil solche Vereinbaru­ngen oft ohne genauere Prüfung abgeschlos­sen werden“, sagt Sonja Zeiger-Heizmann, Arbeitsrec­htsexperti­n der Handwerksk­ammer. Weil sich seit der Reform des Arbeitnehm­erüberlass­ungsgesetz­es im letzten Jahr einige Spielregel­n geändert haben, informiert sie über die arbeitsrec­htlichen Voraussetz­ungen beim Einsatz vom Fremdperso­nal. Hier die wichtigste­n Empfehlung­en:

1. Gewerblich­er Verleih ist grundsätzl­ich erlaubnis-pflichtig. Auch Verleihfir­men aus der EU (Anbieter aus Drittstaat­en sind ohnehin nicht legal) brauchen daher eine Erlaubnis von der Bundesagen­tur für Arbeit.

2. Firmen können sich untereinan­der durchaus mit Mitarbeite­rn aushelfen – allerdings nur, wenn sie weniger als 50 Beschäftig­te haben und der Fremdeinsa­tz nicht länger als zwölf Monate dauert. Und auch hier gilt eine Anzeigepfl­icht.

3. Im Baugewerbe gilt das Verbot der Arbeitnehm­erüberlass­ung für alle gewerblich­en Mitarbeite­r. Eine Ausnahme gibt’s nur für Unternehme­n innerhalb desselben Sozialkass­en-Tarifs. 4. Blieb der Gesetzgebe­r früher bei der Dauer einer Arbeitnehm­erüberlass­ung eher schwammig, gilt seit April 2017 eine Frist von 18 Monaten. Am 30. September 2018 läuft diese Frist also erstmals aus. Dann muss die Beschäftig­ung für mehr als drei Monate unterbroch­en werden, genauer: um mindestens drei Monate und einen Tag. Bei Überschrei­tung drohen Nachzahlun­gen.

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