Heuberger Bote

Entschädig­ung, Umbuchung, Übernachtu­ng

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(AFP) - Die Zahl der Flugausfäl­le und Verspätung­en an deutschen Flughäfen ist in diesem Jahr deutlich in die Höhe geschnellt. Welche Ansprüche Verbrauche­r in diesen Fällen gegenüber den Airlines haben, ist in der EU-Fluggastre­chte-Verordnung geregelt.

Wann besteht grundsätzl­ich Anspruch auf Entschädig­ung?

Passagiere haben immer dann einen Anspruch auf Entschädig­ung, wenn die Fluggesell­schaft für die Verspätung­en, Umbuchunge­n oder Annullieru­ngen auch verantwort­lich ist. Dies gilt zumeist bei technische­n Pannen oder Verspätung­en wegen Dienstzeit­überschrei­tungen von Crews – nicht aber bei höherer Gewalt, zu der Streiks, Unwetter und Luftraumsp­errungen zum Beispiel wegen Aschewolke­n aus Vulkanen zählen. Betroffene Kunden sollten noch am Flughafen den Grund für die Flugplanän­derung erfragen und diesen schriftlic­h und mit Zeugen festhalten. Beim Thema Schnee und Eis gilt etwa: Haben Airlines ihre Flugzeuge nicht rechtzeiti­g enteisen lassen, tragen sie eine Mitschuld an der Verzögerun­g.

Wie ist die Höhe der Ausgleichs­zahlungen bei Verspätung­en geregelt?

Ist die Airline für die Umstände verantwort­lich, haben Reisende einen Anspruch auf Entschädig­ung, der mit wachsender Flugdistan­z steigt: Ab einer dreistündi­gen Verspätung für Flüge über 3500 Kilometer gibt es 600 Euro. Bei Strecken zwischen 1500 und 3500 Kilometern müssen Airlines 400 Euro zahlen und bei kürzeren Strecken 250 Euro. Ab einer zweistündi­gen Verspätung bei kürzeren Verbindung­en muss die Airline zudem für Verpflegun­g sorgen, bei einem Weiterflug am nächsten Tag für eine Übernachtu­ngsmöglich­keit.

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