Eltern erben Facebook-Konto
Was das BGH-Urteil zum Facebook-Konto einer Teenagerin bedeutet – ein Überblick
(epd) - Eltern können das Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes erben. Sie hätten ein berechtigtes Interesse an dem digitalen Nachlass ihres Kindes, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Grundsatzurteil am Donnerstag. Konkret ging es um den Tod einer 15-Jährigen im Jahr 2012, die in einem Berliner U-Bahnhof von einem Zug erfasst wurde. Die Eltern erhoffen sich über die Einsicht in das Konto Aufschluss über mögliche Suizidabsichten.
- Fünfeinhalb Jahre haben die Eltern gekämpft, nun hat der Bundesgerichtshof geurteilt: Facebook muss die Chatprotokolle der verstorbenen Tochter herausgeben. Private Daten im Internet sind nicht anders zu behandeln als Tagebücher oder Briefe, die Erben haben grundsätzlich Zugang zum digitalen Nachlass. Ein Dammbruch beim Datenschutz oder eine überfällige Erbrechtsreform? Die Fakten zum Grundsatzurteil aus Karlsruhe:
Worum es bei dem Fall ging:
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Facebook den Eltern eines verstorbenen 15-jährigen Mädchens Zugang zu ihrem Nutzerkonto gewähren muss. Die Tochter hatte sich 2011 mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei dem sozialen Netzwerk registriert. 2012 stürzte sie in Berlin vor eine U-Bahn, verunglückte tödlich. Bis heute ist unklar, ob es sich um einen Unfall oder um Suizid handelte. Facebook hatte die persönliche Seite des Mädchens in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt und eingefroren. Die Eltern konnten sich auch mit dem Passwort nicht mehr bei dem Konto anmelden. Sie hatten aber über die Chatprotokolle herausfinden wollen, ob die Tochter kurz vor ihrem Tod möglicherweise Suizidabsichten gehegt habe. Außerdem wollten sie Schadenersatzansprüche des U-BahnFahrers abwehren. Facebook begründete die Zugangssperre mit dem Datenschutz. Die Nachrichten des Mädchens müssten privat bleiben, Freunde und Bekannten hätten schließlich darauf vertraut.
Was im Urteil steht:
Die Karlsruher Richter folgten dem Argument nicht und erklärten die Facebook-Klauseln zum Gedenkzustand für unwirksam. Ein Absender könne zwar darauf vertrauen, dass seine Nachrichten nur an das von ihm ausgewählte Benutzerkonto gingen. Aber er muss auch damit rechnen, dass seine Daten weitergegeben werden könnten, etwa durch Hacking oder Datendiebstahl. Deshalb sei auch nicht das Fernmeldegeheimnis höherrangig, das das Berliner Kammergericht noch in seinem Urteil zugunsten von Facebook zitiert hatte. Der Vertrag über ein Benutzerkonto gehe grundsätzlich auf die Erben über. Dem Anspruch der Hinterbliebenen stehe auch nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht entgegen. „Das Gericht hat damit klargestellt, dass digitale Inhalte genauso vererbbar sind wie analoge“, sagte Rechtsanwalt Christian Pfaff, der die Eltern in den Vorinstanzen vertrat, am Donnerstag im Gespräch mit der „Schwäbischen Zeitung“.
Die Folgen für den Datenschutz:
Das Urteil der Bundesrichter stellt klar: Im Netz gibt es keinen Anspruch auf absolute Vertraulichkeit, auch nicht aufgrund der seit dem 25. Mai geltenden DatenschutzGrundverordnung. Die europäische Norm schützt nach Ansicht des Gerichtshofs nur lebende Personen.
Folgen fürs Erbrecht:
Chats, EMails, Foren, Cloud-Dienste: Die Karlsruher Richter haben klargestellt, dass Internetunternehmen diese immateriellen Güter nach dem Tod eines Nutzers nicht für alle Zeiten sperren dürfen. Rechtsanwalt Pfaff erwartet, „dass sich die Provider jetzt auch darum kümmern“. Um das Missbrauchspotenzial zu verringern, müsse allerdings nachgewiesen werden, dass tatsächlich eine Vertragsbeziehung bestand. „Dafür sollte ein Erbschein oder eine Todesurkunde vorgelegt werden“, rät Pfaff.