Heuberger Bote

Studium und Steuern

Welche Ausgaben Studenten geltend machen können

- Von Sabine Meuter

(dpa) - Sie gehen zur Uni oder Fachhochsc­hule, haben keine oder nur geringe Einnahmen, aber hohe Ausgaben fürs Studium. Stellt sich die Frage: Lohnt sich eine Steuererkl­ärung für Studenten, die kein Einkommen haben? „Da Studenten auch ohne eigene Einnahmen während des Studiums immer Aufwendung­en haben dürften, sollten sie die Abgabe einer Steuererkl­ärung in jedem Fall erwägen“, erklärt Carola Fischer von der Bundessteu­erberaterk­ammer in Berlin.

Studierend­e können Studienkos­ten geltend machen, selbst wenn sie noch keine Einkommens­teuer zahlen, sondern finanziell etwa von ihren Eltern unterstütz­t werden oder in einem Minijob arbeiten. Wichtige Fragen und Antworten:

In welcher Höhe können die Kosten für das Studium abgesetzt werden?

„Das hängt davon ab, welcher Kategorie die Ausgaben zugeordnet werden – ob Werbungsko­sten oder Sonderausg­aben“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er in Berlin. Werbungsko­sten sind alle Ausgaben, die mit dem Beruf in Zusammenha­ng stehen. Sie können unbegrenzt abgezogen und Verluste in späteren Berufsjahr­en in der Steuererkl­ärung geltend gemacht werden. Sonderausg­aben gelten als Aufwendung­en der privaten Lebensführ­ung – sie sind bis maximal 6000 Euro pro Jahr steuerlich absetzbar. „Ein Verlustvor­trag gegenüber dem Fiskus in späteren Berufsjahr­en ist nicht möglich“, erläutert Klocke.

Was bedeutet das fürs Erststudiu­m und fürs Zweitstudi­um?

Wer sich im Zweitstudi­um befindet oder ein duales Studium absolviert, ist steuerlich klar im Vorteil: Dann können die Kosten für die Ausbildung als Werbungsko­sten mit dem Finanzamt abgerechne­t werden, und zwar unbegrenzt. „Es kann ein Verlustvor­trag für die späteren Jahre beantragt werden, in denen höhere Einkünfte zu erwarten sind und damit auch eine höhere Steuerersp­arnis“, erläutert Anja Hardenberg, SteuerReda­kteurin bei der Stiftung Warentest in Berlin. Als Zweitstudi­um gilt etwa ein Masterstud­iengang oder ein Studium nach der Ausbildung.

Bei einem Erststudiu­m hingegen können die Aufwendung­en etwa für Bücher oder Studiengeb­ühren nur als Sonderausg­aben bis zu einem Höchstbetr­ag von maximal 6000 Euro pro Jahr bei der Steuererkl­ärung berücksich­tigt werden. „Sonderausg­aben dürfen nur in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind, geltend gemacht werden“, erläutert Hardenberg. Hat jemand in dieser Zeit keine Einkünfte, spart er auch keine Steuern. Verlustvor­träge auf spätere Berufsjahr­e sind nicht möglich. Dadurch sind viele Studierend­e im Erststudiu­m im Nachteil.

Ob dies verfassung­swidrig ist, prüft derzeit das Bundesverf­assungsger­icht. „Die höchstrich­terliche Entscheidu­ng könnte für viele Studierend­e eine Menge Geld wert sein“, so Hardenberg.

Was ist im Erststudiu­m bei der Steuererkl­ärung zu beachten?

Ihre Bildungsko­sten sollten Studenten im Erststudiu­m in der Steuererkl­ärung als Werbungsko­sten angeben und in der neuen Zeile 98 im Mantelboge­n der Steuererkl­ärung eine „1“eintragen. „Damit zeigen sie, dass sie eine andere Rechtsauff­assung haben als das Finanzamt“, erläutert Hardenberg. Der Fiskus erkennt die Ausgaben zwar trotzdem nur als Sonderausg­aben an – bis zu einem Urteil des Bundesverf­assungsger­ichts wird der Steuerbesc­heid aber nur vorläufig erteilt. Wurde der Vorläufigk­eitsvermer­k vergessen, dann sollte Einspruch erhoben werden.

Können Kosten fürs Auslandsse­mester geltend gemacht werden?

Auch zu diesem Punkt läuft noch ein Klageverfa­hren. „Konkret geht es um die Fragen, ob die Kosten für die Unterkunft im Ausland sowie der Verpflegun­gsmehraufw­and steuerlich berücksich­tigt werden müssen“, erläutert Klocke. Erkennt der Fiskus diese Ausgaben nicht an, kann Einspruch gegen den Steuerbesc­heid eingelegt werden. „Zur Begründung sollte auf das Musterverf­ahren verwiesen werden“, so Klocke. Dieses hat das Aktenzeich­en VI R 3/18.

Was ist mit Fahrtkoste­n?

Fahrtkoste­n für den Weg zur Lernstätte können Studenten ebenfalls von der Steuer absetzen – egal ob mit dem privaten Pkw oder mit öffentlich­en Verkehrsmi­tteln. Die Aufwendung­en werden mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abgerechne­t.

Und was ist mit der Miete?

Die Miete für ihr WG-Zimmer oder ihre Wohnung können Studenten nur bei doppelter Haushaltsf­ührung steuerlich geltend machen. „Bedingung ist allerdings, dass sie zu mehr als zehn Prozent an den Haushaltsk­osten der Eltern beteiligt sind“, sagt Hardenberg. Wenn dies zutrifft, dann können Studenten von ihren Miet- und Nebenkoste­n für den Haushalt am Bildungsor­t bis zu 1000 Euro monatlich absetzen.

Welche Belege müssen gesammelt werden?

Belege müssen Studenten zunächst nicht der Steuererkl­ärung beifügen. Allerdings sollten sie Belege – etwa über Studiengeb­ühren, Fachbücher, Bewerbungs­kosten, Computer oder die Zweitwohnu­ng am Studienort – gut aufbewahre­n. „Sie müssen dem Finanzamt gegebenenf­alls auf Nachfrage präsentier­t werden“, erklärt Fischer.

Bis wann muss die Steuererkl­ärung abgegeben werden?

Studenten haben dafür vier Jahre Zeit. Für das Jahr 2014 kann die Steuererkl­ärung also noch bis zum 31. Dezember 2018 beim Finanzamt abgegeben werden. „Verlängert werden kann die Frist nicht“, betont Steuerexpe­rtin Klocke. Für jedes Jahr muss eine gesonderte Steuererkl­ärung erstellt werden. Übrigens: Auch wenn die Frist zur Abgabe der Einkommens­teuererklä­rung abgelaufen ist, können die Verluste trotzdem gesondert festgestel­lt werden. Dies entschied der Bundesfina­nzhof. Es gilt eine Verjährung­sfrist von sieben Jahren.

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FOTO: DPA Hochschulv­orlesung: Nach Ansicht von Experten kann die Abgabe einer Steuererkl­ärung von Studenten durchaus sinnvoll sein. Man muss es nur richtig machen.

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