Behinderter Mann bekommt Kosten für Dreirad erstattet
Spaichinger verklagt seine Krankenkasse – Die einigt sich mit Landratsamt Tuttlingen auf Vergleich
(lst) - Ein zu hundert Prozent behinderter Mann aus Spaichingen hat seine Krankenkasse verklagt, weil sie die Kosten für ein Dreirad, das er unter anderem zur Fortbewegung nutzt, nicht übernehmen wollte. Das Sozialgericht Reutlingen verhandelte den Fall. Am Ende stand ein Vergleich, wonach Krankenkasse und Sozialhilfeträger dem Kläger die Kosten für das Dreirad in Höhe von 1423 Euro je zur Hälfte erstatten sollen.
Bei der Verhandlung des Sozialgerichts Reutlingen in Rottweil kamen das Sozialamt des Landratsamts Tuttlingen als Träger der Eingliederungshilfe für Behinderte und die Krankenkasse als Leistungsträger für das Dreirad in Betracht.
Der Kläger leidet seit seiner Geburt an einer Hirnschädigung mit geistiger Behinderung. Er kann kurze Strecken gehen und ist mit orthopädischem Schuhen, einem Rollstuhl und einem Elektrorollstuhl versorgt. Außerdem benutzt er zur Fortbewegung ein Dreirad. Er wird von dem Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte betreut und lebt mit Unterstützung des Sozialhilfeträgers mit seiner Partnerin in einer eigenen Wohnung. Das Dreirad nutzt er für Einkäufe, so das Sozialgericht. Außerdem müsse er sich wegen seiner Krankheit unbedingt viel bewegen. Dabei helfe ihm das Dreirad gut.
2015 schaffte er sich laut Gericht mit Hilfe seiner Eltern ein neues Dreirad an. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass dieses nicht zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung und auch nicht zum Ausgleich der Behinderung nötig sei. Sie habe bereits die Kosten für den Rollstuhl und den Elektrorollstuhl sowie die orthopädischen Schuhe übernommen. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Kosten laut Gericht mit dem Argument ab, dass die Krankenkasse vorrangig leistungspflichtig sei.
Da es sich um einen Grenzbereich zwischen der medizinischen Rehabilitation, für die die Krankenkasse zuständig ist, und der sozialen Rehabilitation, die im Zuständigkeitsbereich des Sozialamts liegt, handelt, schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach Krankenkasse und Sozialhilfeträger dem Kläger die Kosten für das Dreirad in Höhe von 1423 Euro je zur Hälfte erstatten. Es wurde betont, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele und dass künftige Reparaturkosten nicht umfasst seien.
Am Rande der Verhandlung rügte das Gericht die involvierten Behörden wegen der Verfahrensweise bei der Lösung des Problems. Man fand es nicht richtig, dass diese sich mit einem Kompetenzgerangel aus der Verantwortung stehlen wollten.