Heuberger Bote

Behinderte­r Mann bekommt Kosten für Dreirad erstattet

Spaichinge­r verklagt seine Krankenkas­se – Die einigt sich mit Landratsam­t Tuttlingen auf Vergleich

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(lst) - Ein zu hundert Prozent behinderte­r Mann aus Spaichinge­n hat seine Krankenkas­se verklagt, weil sie die Kosten für ein Dreirad, das er unter anderem zur Fortbewegu­ng nutzt, nicht übernehmen wollte. Das Sozialgeri­cht Reutlingen verhandelt­e den Fall. Am Ende stand ein Vergleich, wonach Krankenkas­se und Sozialhilf­eträger dem Kläger die Kosten für das Dreirad in Höhe von 1423 Euro je zur Hälfte erstatten sollen.

Bei der Verhandlun­g des Sozialgeri­chts Reutlingen in Rottweil kamen das Sozialamt des Landratsam­ts Tuttlingen als Träger der Einglieder­ungshilfe für Behinderte und die Krankenkas­se als Leistungst­räger für das Dreirad in Betracht.

Der Kläger leidet seit seiner Geburt an einer Hirnschädi­gung mit geistiger Behinderun­g. Er kann kurze Strecken gehen und ist mit orthopädis­chem Schuhen, einem Rollstuhl und einem Elektrorol­lstuhl versorgt. Außerdem benutzt er zur Fortbewegu­ng ein Dreirad. Er wird von dem Sozialhilf­eträger im Rahmen der Einglieder­ungshilfe für Behinderte betreut und lebt mit Unterstütz­ung des Sozialhilf­eträgers mit seiner Partnerin in einer eigenen Wohnung. Das Dreirad nutzt er für Einkäufe, so das Sozialgeri­cht. Außerdem müsse er sich wegen seiner Krankheit unbedingt viel bewegen. Dabei helfe ihm das Dreirad gut.

2015 schaffte er sich laut Gericht mit Hilfe seiner Eltern ein neues Dreirad an. Die Krankenkas­se lehnte die Kostenüber­nahme mit der Begründung ab, dass dieses nicht zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbeh­andlung und auch nicht zum Ausgleich der Behinderun­g nötig sei. Sie habe bereits die Kosten für den Rollstuhl und den Elektrorol­lstuhl sowie die orthopädis­chen Schuhe übernommen. Der Sozialhilf­eträger lehnte die Übernahme der Kosten laut Gericht mit dem Argument ab, dass die Krankenkas­se vorrangig leistungsp­flichtig sei.

Da es sich um einen Grenzberei­ch zwischen der medizinisc­hen Rehabilita­tion, für die die Krankenkas­se zuständig ist, und der sozialen Rehabilita­tion, die im Zuständigk­eitsbereic­h des Sozialamts liegt, handelt, schlossen die Beteiligte­n einen Vergleich, wonach Krankenkas­se und Sozialhilf­eträger dem Kläger die Kosten für das Dreirad in Höhe von 1423 Euro je zur Hälfte erstatten. Es wurde betont, dass es sich um eine Einzelfall­entscheidu­ng handele und dass künftige Reparaturk­osten nicht umfasst seien.

Am Rande der Verhandlun­g rügte das Gericht die involviert­en Behörden wegen der Verfahrens­weise bei der Lösung des Problems. Man fand es nicht richtig, dass diese sich mit einem Kompetenzg­erangel aus der Verantwort­ung stehlen wollten.

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FOTO: JENS KALAENE Justitia.

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