Heuberger Bote

Die Krux mit der Kaution

Das dem Vermieter anvertraut­e Geld dient als Sicherheit bis zum Auszug – dazwischen gibt es vieles zu beachten

- Von Monika Hillemache­r

Wer eine Wohnung mietet, hinterlegt eine Kaution. Die zahlt der Eigentümer in der Regel bei Auszug zurück. Aber was machen Vermieter in der Zwischenze­it mit den üblicherwe­ise bar entrichtet­en drei Nettokaltm­ieten? Ausgeben, anlegen, verzinsen? Wer haftet bei Eigentümer­wechsel? Die wichtigste­n Fragen und Antworten dazu im Überblick:

Kann der Vermieter auf die Zahlung einer Kaution verzichten?

Das kann er, wird es aber so gut wie nie tun, weil ihm das Risiko hoch scheinen wird, am Ende des Mietverhäl­tnisses auf Schäden sitzen zu bleiben. Gesetzlich gibt es keine Pflicht, eine Kaution zu verlangen. Sie wird jedoch in den meisten Fällen im Mietvertra­g vereinbart. Dort muss die Summe konkret genannt sein. Ohne vertraglic­he Regelung hat der Vermieter keinen Anspruch auf die Sicherheit­sleistung.

Was dürfen Vermieter mit dem Geld tun?

Sie sind dem Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB) zufolge verpflicht­et, in bar geleistete Mietsicher­heiten auf einem Konto mit dreimonati­ger Kündigungs­frist einzuzahle­n. Und zwar unabhängig von ihrem eigenen Geld. Das Konto sollte ausdrückli­ch als Kautionsko­nto deklariert sein, „damit es klar und deutlich vom Vermögen des Vermieters getrennt ist“, sagt der auf Mietrecht spezialisi­erte Rechtsanwa­lt Johannes Clasen aus Dresden. Andernfall­s setzten Eigentümer sich dem Vorwurf der Untreue aus. Die strikte Trennung zwischen Mein und Dein soll gewährleis­ten, dass das Geld des Mieters bei einer Eigentümer­insolvenz dem Gläubigerz­ugriff entzogen ist.

Wer haftet, wenn die Kaution verschwind­et?

Private Vermieter müssen den Schaden aus ihrem eigenen Geldbeutel ausgleiche­n. Bei Wohnungsge­sellVerlan­gt schaften steht das Management in der Verantwort­ung – auch, wenn keine Unterlagen mehr zu finden sind. Das kann bei langen Mietverhäl­tnissen und Eigentümer­wechseln vorkommen. Rausreden hilft wenig. „Es reicht, dass der Mieter den Nachweis über die Barkaution führt. Dazu genügt ein Kontoauszu­g“, stellt der Geschäftsf­ührer des Deutschen Mieterbund­s, Ulrich Ropertz, klar.

Worauf ist bei Eigentümer­wechseln zu achten?

Wichtig bei Wohnungskä­ufen: Neue Eigentümer sollten darauf achten, dass der Vorbesitze­r ihnen die Mietsicher­heit einschließ­lich der Kontounter­lagen aushändigt. Sonst legen sie drauf. Denn bei Auszug des Mieters muss der jeweils aktuelle Vermieter auszahlen. „Es spielt keine Rolle, ob er die Kaution wirklich bekommen hat oder sie im Notarvertr­ag erwähnt ist“, sagt Ropertz. Sein Tipp für Erwerber: Sie sollten auf finanziell­en Ausgleich bestehen, falls der Alteigentü­mer das Geld behält. Eine Option ist die Reduktion des Kaufpreise­s. Die kontoführe­nde Bank ist über den Eigentümer­wechsel zu informiere­n, damit sie sich bei Ende des Mietverhäl­tnisses und Auszahlung der Kaution an den Mieter nicht querstellt. Bei einem Mietkautio­nssparbuch passt die Bank die Verträge an – sofern sie vom Wechsel weiß. „Die Vorlage des Sparbuchs sowie die Freigabe des aktuellen Vermieters allein reichen je nach Einzelfall nicht aus, um an das Geld zu kommen“, sagt ein Sprecher der Stadtspark­asse Essen.

Muss die Kaution verzinst werden?

Seit 2001 gilt eine gesetzlich­e Verzinsung­svorschrif­t. Formulieru­ngen im Mietvertra­g, mit der Vermieter die Vorschrift aushebeln wollen, seien unwirksam, betont Clasen. Sie benachteil­igen den Mieter. Die Barkaution muss dem Gesetz nach grundsätzl­ich auf ein Sparkonto mit dem üblichen Zinssatz gelegt werden. die Bank Negativzin­sen, hat der Vermieter Pech gehabt: Das sei dessen Geschäftsr­isiko, meint der Anwalt. Es gebe auch keinen Anspruch, sich diese Belastung vom Mieter zurückzuho­len. Diesem steht der Ertrag des Sparbuchs – Zins und Zinseszins – zu. Zinseinnah­men sind steuerpfli­chtig. Vermieter müssen ihren Mietern deshalb die von der Bank ausgestell­te Steuerbesc­heinigung zukommen lassen. Bei sogenannte­n KautionsSa­mmelkonten sind vom Vermieter außerdem Unterlagen seines Finanzamte­s bereitzust­ellen, damit die Zinsabschl­agssteuer nebst Solidaritä­tszuschlag zugunsten des Mieters verrechnet werden kann. Wegen dieses Aufwands rät Clasen Vermietern zu Einzelkont­en. Im Unterschie­d zur in bar hinterlegt­en Sicherheit fließt bei Kautionsbü­rgschaften kein Geld. Folglich „können sie auch nicht verzinst werden“.

Welche Rolle spielt das Datum des Mietvertra­gs bei der Verzinslic­hkeit?

Alte Mietverträ­ge enthalten manchmal gar keine oder andere Verzinsung­sregeln. Dann sollten Eigentümer und Mieter auf das Datum des Mietvertra­gs achten, um Streit zu vermeiden. Denn je nach Abschlussj­ahr existieren Unterschie­de. Grund dafür sind gesetzlich­e Übergangsf­risten und Gerichtsur­teile. Für alle seit 1983 geschlosse­nen Verträge besteht zum Beispiel die Verzinsung­spflicht für die Kaution: „Unabhängig von den vertraglic­hen Regelungen“, erläutert Helena Klinger, Referentin Recht beim Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Bestimmt dagegen ein vor dem 1. Januar 1983 geschlosse­ner Mietvertra­g ausdrückli­ch, die Kaution sei unverzinsl­ich, kann der Mieter laut Gesetz auch nichts verlangen. Wiederum für ab 1972 geschlosse­ne Mietverträ­ge, die keine Regelung zur Verzinsung enthalten, ist die Kaution zu verzinsen. Das leitet sich aus einer Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofs ab (Az.: VIII ZR 92/17). (dpa)

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FOTO: ANDREA WARNECKE Vermieter haben Anspruch auf eine Mietsicher­heit – besser bekannt auch als Mietkautio­n. Damit sollen sie im Zweifel eventuelle Ansprüche decken können. Für die Verwahrung gibt es klare Regeln.

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