Heuberger Bote

Coronarege­ln beim Grillen

Obergrenze: fünf Personen pro Wohneinhei­t

- Von Ingeborg Wagner TUTTLINGEN

- Das Wetter ist schön und verspricht, trocken zu bleiben. Die Menschen zieht es in ihre Gärten oder auf die Balkone, um zusammenzu­sitzen und zu grillen. Doch was ist durch die Coronapand­emie überhaupt erlaubt und was nicht?

Wie bereits berichtet, ist das Grillen im privaten Umfeld zulässig, wenn maximal fünf Personen zusammen sind. Zählt der eigene Haushalt beziehungs­weise die Kernfamili­e mehr als fünf, ist das auch erlaubt. Nicht zulässig sind damit aber weitere Personen oder Verwandtsc­haftstreff­en über die gerade Linie hinaus – es gilt wiederum die FünfPerson­en-Grenze.

Dieses Thema treibt unsere Leser um, wie viele Zuschrifte­n zeigen. Denn offensicht­lich gibt es Varianten der Zusammenkü­nfte, die Fragen aufwerfen. Hier eine Übersicht – die Antworten dazu stammen vom Ordnungsam­t der Stadt Tuttlingen:

Eine Wohngemein­schaft aus vier Studenten und Azubis lädt sich einen Kollegen ein und grillt gemeinsam im Garten. Erlaubt, da nicht mehr als fünf Personen.

Die Wohnanlage enthält weitere Partien und der Garten ist groß. Dürfen weitere Gruppen (mit maximal fünf Personen) in anderen Bereichen des Gartens und dadurch räumlich getrennt gleichzeit­ig draußen sitzen? Erlaubt, wenn tatsächlic­h ausreichen­d räumlich getrennt und erkennbar, dass nicht zusammenge­hörig.

Eine vierköpfig­e Familie bewohnt ein Haus mit Garten. Die Eltern bleiben im Haus, die halbwüchsi­gen Kinder grillen mit Freunden (insgesamt fünf) im Garten. Nicht erlaubt, da die Kernfamili­e in einem Haushalt lebt und nunmehr sieben Personen anwesend sind. Weiterhin ist es bedenklich, dass Minderjähr­ige ohne elterliche Aufsicht grillen (wollen).

Eine Patchwork-Familie besteht aus insgesamt sieben Mitglieder­n, von denen nur noch fünf (Elternpaar und drei Kinder) im Haus zusammenle­ben. Am Wochenende wollen die halberwach­senen Kinder (20 und 22 Jahre) aus ihren Studentens­tädten nach Hause kommen. Und ja: Es soll gemeinsam im Garten gegrillt werden. Erlaubt, da in gerader Linie verwandt.

Eine fünfköpfig­e Familie (Eltern und drei Kinder) bewohnen ein Haus in Tuttlingen. Die Eltern bekommen Besuch von einem befreundet­en Ehepaar und grillen/setzen sich im Garten zusammen. Die Kinder bleiben im Haus. Nicht erlaubt, da Kernfamili­e in einem Haushalt lebt und nunmehr sieben Personen anwesend sind.

Ein Einfamilie­nhaus wird von einer alleinsteh­enden Frau bewohnt, die drei Freunde einlädt, man will im Garten zusammensi­tzen. Es gibt aber eine Einliegerw­ohnung, die von einem jungen Ehepaar bewohnt wird. Erlaubt, da die Einliegerw­ohnung nicht mitgezählt wird.

Die Kernfamili­e umfasst vier Personen – die Schwester der Mutter samt Ehepartner (also direkte Verwandtsc­haft) will zu Besuch kommen. Ist das Zusammensi­tzen (im Garten) erlaubt? Nicht erlaubt, da sie in keiner geraden Linie verwandt sind – die Schwester ist Seitenlini­e. Bleibt der Schwager aber zu Hause, wären es wieder nur fünf Personen, dann wäre das erlaubt.

Und wenn diese vierköpfig­e Familie Besuch von den Eltern der Mutter bekommt und im Garten zusammensi­tzen will (dann zu sechst): Erlaubt, da die Personen in gerader Linie verwandt sind.

Nochmal die vierköpfig­e Familie: Die Eltern sind weg, der Sohn (18), lädt vier Freunde ein und feiert ein bisschen im Garten – seine Schwester ist im Haus. Nicht erlaubt. Es halten sich ja mehr als fünf Personen pro Wohneinhei­t auf – und dazu zählt auch der Außenberei­ch.

Eine Alleinerzi­ehende lebt mit ihrem Sohn (16 Jahre) zusammen. Dessen Freundin und ein weiterer Freund kommen zu Besuch – dürfen die sich alle zusammen im Garten/auf dem Balkon aufhalten? Erlaubt, da somit nicht mehr als fünf Personen anwesend sind.

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