Coronaregeln beim Grillen
Obergrenze: fünf Personen pro Wohneinheit
- Das Wetter ist schön und verspricht, trocken zu bleiben. Die Menschen zieht es in ihre Gärten oder auf die Balkone, um zusammenzusitzen und zu grillen. Doch was ist durch die Coronapandemie überhaupt erlaubt und was nicht?
Wie bereits berichtet, ist das Grillen im privaten Umfeld zulässig, wenn maximal fünf Personen zusammen sind. Zählt der eigene Haushalt beziehungsweise die Kernfamilie mehr als fünf, ist das auch erlaubt. Nicht zulässig sind damit aber weitere Personen oder Verwandtschaftstreffen über die gerade Linie hinaus – es gilt wiederum die FünfPersonen-Grenze.
Dieses Thema treibt unsere Leser um, wie viele Zuschriften zeigen. Denn offensichtlich gibt es Varianten der Zusammenkünfte, die Fragen aufwerfen. Hier eine Übersicht – die Antworten dazu stammen vom Ordnungsamt der Stadt Tuttlingen:
Eine Wohngemeinschaft aus vier Studenten und Azubis lädt sich einen Kollegen ein und grillt gemeinsam im Garten. Erlaubt, da nicht mehr als fünf Personen.
Die Wohnanlage enthält weitere Partien und der Garten ist groß. Dürfen weitere Gruppen (mit maximal fünf Personen) in anderen Bereichen des Gartens und dadurch räumlich getrennt gleichzeitig draußen sitzen? Erlaubt, wenn tatsächlich ausreichend räumlich getrennt und erkennbar, dass nicht zusammengehörig.
Eine vierköpfige Familie bewohnt ein Haus mit Garten. Die Eltern bleiben im Haus, die halbwüchsigen Kinder grillen mit Freunden (insgesamt fünf) im Garten. Nicht erlaubt, da die Kernfamilie in einem Haushalt lebt und nunmehr sieben Personen anwesend sind. Weiterhin ist es bedenklich, dass Minderjährige ohne elterliche Aufsicht grillen (wollen).
Eine Patchwork-Familie besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern, von denen nur noch fünf (Elternpaar und drei Kinder) im Haus zusammenleben. Am Wochenende wollen die halberwachsenen Kinder (20 und 22 Jahre) aus ihren Studentenstädten nach Hause kommen. Und ja: Es soll gemeinsam im Garten gegrillt werden. Erlaubt, da in gerader Linie verwandt.
Eine fünfköpfige Familie (Eltern und drei Kinder) bewohnen ein Haus in Tuttlingen. Die Eltern bekommen Besuch von einem befreundeten Ehepaar und grillen/setzen sich im Garten zusammen. Die Kinder bleiben im Haus. Nicht erlaubt, da Kernfamilie in einem Haushalt lebt und nunmehr sieben Personen anwesend sind.
Ein Einfamilienhaus wird von einer alleinstehenden Frau bewohnt, die drei Freunde einlädt, man will im Garten zusammensitzen. Es gibt aber eine Einliegerwohnung, die von einem jungen Ehepaar bewohnt wird. Erlaubt, da die Einliegerwohnung nicht mitgezählt wird.
Die Kernfamilie umfasst vier Personen – die Schwester der Mutter samt Ehepartner (also direkte Verwandtschaft) will zu Besuch kommen. Ist das Zusammensitzen (im Garten) erlaubt? Nicht erlaubt, da sie in keiner geraden Linie verwandt sind – die Schwester ist Seitenlinie. Bleibt der Schwager aber zu Hause, wären es wieder nur fünf Personen, dann wäre das erlaubt.
Und wenn diese vierköpfige Familie Besuch von den Eltern der Mutter bekommt und im Garten zusammensitzen will (dann zu sechst): Erlaubt, da die Personen in gerader Linie verwandt sind.
Nochmal die vierköpfige Familie: Die Eltern sind weg, der Sohn (18), lädt vier Freunde ein und feiert ein bisschen im Garten – seine Schwester ist im Haus. Nicht erlaubt. Es halten sich ja mehr als fünf Personen pro Wohneinheit auf – und dazu zählt auch der Außenbereich.
Eine Alleinerziehende lebt mit ihrem Sohn (16 Jahre) zusammen. Dessen Freundin und ein weiterer Freund kommen zu Besuch – dürfen die sich alle zusammen im Garten/auf dem Balkon aufhalten? Erlaubt, da somit nicht mehr als fünf Personen anwesend sind.