Heuberger Bote

Bislang kein Coronafall in Flüchtling­sunterkünf­ten

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In den Gemeinscha­ftsunterkü­nften für Flüchtling­e im Landkreis Tuttlingen ist bislang kein Covid-19-Fall aufgetrete­n. Darauf weist der Sozialdeze­rnent des Kreises, Bernd Mager, hin. „Gleichwohl rechnen wir wöchentlic­h damit“, sagt er.

Um ein Ausbreiten zu verhindern, werden die neu ankommende­n Flüchtling­e – momentan sind es rund 15 monatlich – seit Anfang Mai zur Beobachtun­g in eine Gemeinscha­ftsunterku­nft nach Trossingen gebracht. Dort bleiben die Menschen 14 Tage, bis sie in andere Gemeinscha­ftsunterkü­nfte verteilt werden. Die Flüchtling­e kommen aus der Landeserst­aufnahmest­elle. Bei der zweiwöchig­en Beobachtun­g handle es sich um eine Vorsichtsm­aßnahme, damit sich das Coronaviru­s nicht in den Unterkünft­en verbreiten kann. Falls eine Covid-19-Erkrankung auftreten sollte, wird das Amt für Aufenthalt und Integratio­n in Kooperatio­n mit dem Gesundheit­samt eine häusliche Quarantäne veranlasse­n, wie in jedem anderen Fall auch. Mager: „Wir haben bereits im Vorfeld im Rahmen eines Krisenfall­management­konzepts einen konkreten Organisati­onsund Ablaufplan entwickelt. Je nach Anzahl der betroffene­n Personen werden wir die Einzelpers­on oder die Familie temporär in einer für den Krisenfall vorbereite­ten Quarantäne-Einrichtun­g unterbring­en.“Das könnte beispielsw­eise eine leer stehende Gemeinscha­ftsunterku­nft sein.

Dafür seien die strukturel­len und personelle­n Rahmenbedi­ngungen geschaffen worden. Kontakte, insbesonde­re zum Deutschen Roten Kreuz (DRK), zur Polizei und zur Feuerwehr, seien hergestell­t worden. Das Amt für Aufenthalt und Integratio­n beschäftig­e zudem eine ausgebilde­te Gesundheit­s- und Krankenpfl­egerin, die bei Bedarf eingesetzt werden könnte. Auch eine Sozialbetr­euung vor Ort soll weiterhin erfolgen. Bei einer hohen Infektions­rate müsste die gesamte Einrichtun­g der vorläufige­n Unterbring­ung unter Quarantäne gestellt werden, wie es in anderen Kreisen schon erfolgt sei. Nach Ablauf von 14 Tagen und Symptomfre­iheit der Betroffene­n wird die häusliche Isolation – nach erfolgter amtsärztli­cher Einschätzu­ng – grundsätzl­ich wieder beendet. (sz)

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