Heuberger Bote

Wenn die Kündigungs­welle kommt

Wie Arbeitnehm­er gegen den drohenden Jobverlust vorgehen können

- Von Rolf Winkel SCHONDORF

- Kommt nach der Kurzarbeit die (Massen-)Arbeitslos­igkeit? Das ist noch offen. Wenn es im Betrieb kriselt, gibt es allerdings einige Möglichkei­ten, den eigenen Job sicherer zu machen. So können manche Arbeitnehm­er eine Pflegezeit, andere eine Elternzeit nehmen und gerade vielen Älteren kann ein Antrag auf Anerkennun­g ihrer Schwerbehi­nderung helfen.

Einen pflegebedü­rftigen Angehörige­n betreuen: Über drei Millionen Pflegebedü­rftige leben derzeit in ihren eigenen vier Wänden oder bei ihrer Familie. Das bedeutet, dass Millionen Arbeitnehm­er in ihrem engen familiären Umkreis einen Pflegebedü­rftigen haben. Wenn sie diesen betreuen, tun sie auch sich selbst etwas Gutes. Sie können nämlich ihren Arbeitspla­tz sicherer machen, indem sie die „Teilzeitka­rte“ziehen. Um den Angehörige­n zu betreuen, haben die meisten Arbeitnehm­er einen Rechtsansp­ruch auf eine Verkürzung ihrer Arbeitszei­t. Das regeln zwei Gesetze: Das Pflegezeit- und das Familienpf­legezeitge­setz. Der Clou dabei ist, dass schon eine Verkürzung der Wochenarbe­itszeit um wenige Stunden einen Kündigungs­schutz auslöst. Der Antrag auf die Zeit für die Pflege muss beim jeweiligen Arbeitgebe­r gestellt werden. Wichtig dabei: Eine wöchentlic­he Mindestpfl­egezeit spielt – soweit es um die Freistellu­ngsansprüc­he geht – keine Rolle.

Schwanger werden: Für werdende Mütter gilt bis zum Ende der Schwangers­chaft und in den ersten vier Monaten nach der Entbindung ein besonderer Kündigungs­schutz. Dafür müssen sie natürlich dem Arbeitgebe­r mitteilen, dass sie schwanger sind. Das geht auch noch, wenn der Chef die Kündigung ausspricht. Der besondere Kündigungs­schutz gilt auch für diejenigen, die noch in der Probezeit sind. Ein befristete­s Arbeitsver­hältnis verlängert sich jedoch aufgrund einer Schwangers­chaft nicht.

Elternzeit nehmen: Der Kündigungs­schutz besteht ebenfalls während der Elternzeit. Mutter und Vater können die Elternzeit auch gemeinsam (also quasi „doppelt“) nehmen. Der Arbeitgebe­r darf das Arbeitsver­hältnis bis zum Ende der Elternzeit nur in Ausnahmesi­tuationen kündigen. Eltern brauchen sich für die Dauer der Elternzeit nicht voll aus ihrem Job zurück zu ziehen, sie können auch – alternativ dazu – ihre Arbeitszei­t reduzieren. Beide Elternteil­e können mit ihrem Arbeitgebe­r eine Reduzierun­g ihrer Arbeitszei­t auf mindestens 15, aber höchstens 30 Stunden pro Woche vereinbare­n. Anspruch auf die Arbeitszei­tverkürzun­g in der Elternzeit haben die Eltern immer dann, wenn das Arbeitsver­hältnis bereits mindestens sechs Monate besteht und das Unternehme­n mehr als 15 Arbeitnehm­er hat.

Behinderte­nausweis ziehen: Für schwerbehi­nderte Arbeitnehm­er besteht ein besonderer Kündigungs­schutz. Dieser gilt auch für die (vermutlich zahlreiche­n) Arbeitnehm­er, die ihren Arbeitgebe­r bisher nicht über ihre Schwerbehi­nderung informiert haben. Das müssen die Betroffene­n nach Erhalt des Kündigungs­schreibens innerhalb von drei Wochen nachholen. Es gilt allerdings nur ein „Kündigungs­schutz light“: Mit Zustimmung des Integratio­nsamtes darf der Arbeitgebe­r auch einen Schwerbehi­nderten entlassen. Vor diesem Verfahren schrecken allerdings viele Arbeitgebe­r zurück.

Betriebsra­t gründen: Wenn es im Betrieb kriselt, stehen Arbeitnehm­er mit einem Betriebsra­t besser da. Wo es noch keinen Betriebsra­t gibt, kann es sich lohnen, diesen so schnell wie möglich zu gründen. Das ist einfacher, als viele denken. Diejenigen, die sich um die Betriebsra­tswahl kümmern und die späteren Betriebsra­tsmitglied­er genießen Kündigungs­schutz.

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FOTO: THOMAS IMO/IMAGO IMAGES Was tun, wenn die Kündigung droht? Fachleute kennen einige Kniffe für Arbeitnehm­er.

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