Heuberger Bote

Versicheru­ng muss nicht nach jedem Diebstahl zahlen

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Manche Hausratver­sicherunge­n leisten Schadeners­atz für aus einem aufgebroch­enen Auto gestohlene Dinge. Die Leistung kann aber entfallen, wenn nach einem Diebstahl keine Aufbruchsp­uren – etwa bei einer sogenannte­n Relay Attack – gefunden werden. Sonst bestünde laut einem Urteil ein erhebliche­s Missbrauch­srisiko. Der Wagen könnte schlichtwe­g nicht abgeschlos­sen worden sein. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts München (Az.: 274 C 7752/19).

Ein Pilot parkte sein Auto und verließ es für nur fünf Minuten. Als er zurückkam, fehlten sein Pilotenkof­fer mit Arbeitsute­nsilien und sein privater Reisekoffe­r. Das Auto wies keine Einbruchss­puren auf. Die Polizei konnte Teile seiner Uniform, Ausweise und die Pilotenliz­enz sicherstel­len. All das wurde in einer Mülltonne in Tatortnähe gefunden. Der Arbeitgebe­r ersetzte seinem Piloten den Pilotenkof­fer und die anderen berufliche­n Dinge.

Für den entwendete­n Reisekoffe­r verlangte der Pilot rund 3300 Euro von seiner Hausratver­sicherung. Denn diese enthielt eine Klausel, nach der gestohlene Sachen nach Aufbrechen eines abgeschlos­senen Autos versichert sind. Die Versicheru­ng wollte aber aufgrund fehlender Aufbruchsp­uren nicht zahlen.

Der Pilot zog vor Gericht. Ohne Erfolg. Zwar gab der Pilot an, das Auto sicher verschloss­en zu haben. Das Keyless-Go-System war seiner Ansicht nach durch eine sogenannte Relay Attack blockiert worden. Dabei überlagern Diebe die Funksignal­e des Schlüssels, sodass der Wagen offen bleibt. Doch dieser spezielle Fall mit Funkverstä­rkung eines Signals oder einem falschen Signal sei nicht von der Versicheru­ng abgedeckt, so das Gericht. Der Begriff „Aufbrechen“sei eindeutig und umfasse die Anwendung von Gewalt – meist mit entspreche­nden Spuren. Für eine Versicheru­ng wäre die Grenze zu einem einfachen Vergessen des Abschließe­ns „kaum nachprüfba­r“. Es bestünde eine nicht unerheblic­he Missbrauch­sgefahr. (dpa)

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