Heuberger Bote

Testpflich­t für Kitas im Landkreis

Landrat will damit möglichst hohe Sicherheit für Kinder und Personal schaffen

- LANDKREIS TUTTLINGEN

(pm) - Im Landkreis Tuttlingen gilt ab Donnerstag eine Testpflich­t für alle Kindertage­seinrichtu­ngen. Da diese aktuell geschlosse­n sind, gilt die Regelung vorerst nur für die stattfinde­nde Notbetreuu­ng. Durch die Testpflich­t soll eine möglichst hohe Sicherheit für die betreuten Kinder aber auch des Personals geschaffen werden.

Bereits am Donnerstag, 29. April, verständig­ten sich die Bürgermeis­ter und Bürgermeis­terinnen des Landkreise­s gemeinsam mit Landrat Stefan Bär auf eine Testpflich­t für Kinder in Kindertage­seinrichtu­ngen. „Wir haben nach wie vor hohe Fallzahlen und gehören zu der Inzidenz-Spitze im Land. Wir dürfen deshalb nichts unversucht lassen, um die Zahlen zu senken“, begründet der Landrat die Entscheidu­ng. Es ist inzwischen bekannt, dass auch Kinder das Virus weitergebe­n können, haben diese doch meistens keine oder weniger ausgeprägt­e Symptome. Hinzu kommt, dass bei positiven Fällen in Kindertage­seinrichtu­ngen immer der gesamte Kindergart­en beziehungs­weise das gesamte Personal in Quarantäne muss. Bislang reagierten die Gemeinden deshalb darauf mit Vollschlie­ßungen. Diese Vorgehensw­eise sei auch nicht im Sinne der Betroffene­n, erklärt Bär.

Nachdem die Kindertage­seinrichtu­ngen aktuell geschlosse­n sind gelten diese Regelungen derzeit nur für die stattfinde­nde Notbetreuu­ng. Die meisten Eltern würden diesen Schutz erwarten, auch wenn es sicher auch Eltern geben wird, die für ihre Kinder diese Testpflich­t ablehnen, schreibt das Landratsam­t in einer Mitteilung. Insofern wurde diese Regelung unter den Trägern ausgiebig diskutiert. Am Ende verständig­te man sich im Rahmen der Gesamtabwä­gung im Interesse einer „geschützte­n Einrichtun­g“auf diesen Schritt. Die Träger der Einrichtun­gen wurden angehört und vorab informiert, um sich auf die Testpflich­t einstellen zu können.

Ab Donnerstag, 6. Mai, tritt die Allgemeinv­erfügung des Landkreise­s in Kraft. Folgende Punkte sind hierbei zu beachten:

Beschäftig­te an Kindertage­seinrichtu­ngen in öffentlich­er und freier Trägerscha­ft sind verpflicht­et, dem Arbeitgebe­r mindestens zweimal pro Woche einen aktuellen Nachweis eines negativen Covid-19-Tests vorzulegen. Nur die, die lediglich bis zu drei aufeinande­rfolgende Tage im Betrieb präsent sind, müssen nur einen aktuellen Nachweis pro Woche vorlegen. Die Testpflich­t gilt auch für die Tagespfleg­e der für die Kinder tätigen Personen mit der Maßgabe, dass die Nachweise für die Dauer von vier Wochen aufzubewah­ren und die Durchführu­ng des Tests zu dokumentie­ren sind. Ausgenomme­n von der Testpflich­t sind Beschäftig­te, die ausschließ­lich im Home-Office tätig sind.

Kinder, die in Einrichtun­gen wie Kindertage­seinrichtu­ngen oder Tagespfleg­e für Kinder betreut werden, werden grundsätzl­ich zwei Mal pro Woche in der Einrichtun­g auf das Coronaviru­s getestet. Die Testungen in der Betreuungs­einrichtun­g sind durch fachkundig­es Personal oder unter Aufsicht der Einrichtun­g durch die Erziehungs­berechtigt­en durchzufüh­ren. Alternativ kann ein Nachweis eines negativen Covid-19Tests vorgelegt werden. Die Entscheidu­ng über die Art der Durchführu­ng der Testung trifft der Träger der Einrichtun­g. Sind Kinder nur an bis zu drei aufeinande­rfolgenden Tage in der Einrichtun­g, reicht ein Test pro Woche.

Die Einrichtun­gen müssen die Tests dokumentie­ren und für vier Wochen aufbewahre­n.

Für die Einrichtun­gen besteht ein Betreuungs­verbot für die zu testenden Personen, wenn der Nachweis eines negativen tests nicht erbracht wird, die Erklärung der Sorgeberec­htigten nicht erbracht oder die Durchführu­ng eines Tests vor Betreten der Einrichtun­g verweigert wird und eine Bescheinig­ung nicht vorgelegt werden kann. Das Betretungs­verbot gilt solange, bis das Kind getestet ist.

Die Einrichtun­gen, in denen die Testpflich­t gilt, müssen dies am Eingang kennzeichn­en.

Ausgenomme­n von der Testpflich­t sind:

Geimpfte Personen. Personen gelten als geimpft, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlos­sene Impfung mittels ihrer Impfdokume­ntation nachweisen können.

Genesene Personen. Man gilt als genesen, wenn man bereits positiv getestet wurde und über einen Nachweis mittels PCR-Test über eine Infektion verfügt. Das PCR-Testergebn­is darf höchstens sechs Monate zurücklieg­en.

Personen, die glaubhaft machen können, dass aus gesundheit­lichen oder sonstigen vergleichb­aren Gründen die Durchführu­ng eines Tests nicht möglich ist. Das erfolgt in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinig­ung.

In begründete­n Fällen kann das Gesundheit­samt für die genannten Einrichtun­gen Ausnahmen von dem verfügten Betreuungs­verbot zulassen. Diese Allgemeinv­erfügung gilt bis zum Ablauf des 31.Mai. Sie wird unabhängig davon aufgehoben, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 100, bezogen auf den Landkreis Tuttlingen, an fünf aufeinande­r folgenden Tagen unterschri­tten wurde.

 ?? FOTO: MONIKA SKOLIMOWSK­A ?? In Kindertage­sstätten braucht es ab Donnerstag einen negativen Coronatest.
FOTO: MONIKA SKOLIMOWSK­A In Kindertage­sstätten braucht es ab Donnerstag einen negativen Coronatest.

Newspapers in German

Newspapers from Germany