Testpflicht für Kitas im Landkreis
Landrat will damit möglichst hohe Sicherheit für Kinder und Personal schaffen
(pm) - Im Landkreis Tuttlingen gilt ab Donnerstag eine Testpflicht für alle Kindertageseinrichtungen. Da diese aktuell geschlossen sind, gilt die Regelung vorerst nur für die stattfindende Notbetreuung. Durch die Testpflicht soll eine möglichst hohe Sicherheit für die betreuten Kinder aber auch des Personals geschaffen werden.
Bereits am Donnerstag, 29. April, verständigten sich die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen des Landkreises gemeinsam mit Landrat Stefan Bär auf eine Testpflicht für Kinder in Kindertageseinrichtungen. „Wir haben nach wie vor hohe Fallzahlen und gehören zu der Inzidenz-Spitze im Land. Wir dürfen deshalb nichts unversucht lassen, um die Zahlen zu senken“, begründet der Landrat die Entscheidung. Es ist inzwischen bekannt, dass auch Kinder das Virus weitergeben können, haben diese doch meistens keine oder weniger ausgeprägte Symptome. Hinzu kommt, dass bei positiven Fällen in Kindertageseinrichtungen immer der gesamte Kindergarten beziehungsweise das gesamte Personal in Quarantäne muss. Bislang reagierten die Gemeinden deshalb darauf mit Vollschließungen. Diese Vorgehensweise sei auch nicht im Sinne der Betroffenen, erklärt Bär.
Nachdem die Kindertageseinrichtungen aktuell geschlossen sind gelten diese Regelungen derzeit nur für die stattfindende Notbetreuung. Die meisten Eltern würden diesen Schutz erwarten, auch wenn es sicher auch Eltern geben wird, die für ihre Kinder diese Testpflicht ablehnen, schreibt das Landratsamt in einer Mitteilung. Insofern wurde diese Regelung unter den Trägern ausgiebig diskutiert. Am Ende verständigte man sich im Rahmen der Gesamtabwägung im Interesse einer „geschützten Einrichtung“auf diesen Schritt. Die Träger der Einrichtungen wurden angehört und vorab informiert, um sich auf die Testpflicht einstellen zu können.
Ab Donnerstag, 6. Mai, tritt die Allgemeinverfügung des Landkreises in Kraft. Folgende Punkte sind hierbei zu beachten:
Beschäftigte an Kindertageseinrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind verpflichtet, dem Arbeitgeber mindestens zweimal pro Woche einen aktuellen Nachweis eines negativen Covid-19-Tests vorzulegen. Nur die, die lediglich bis zu drei aufeinanderfolgende Tage im Betrieb präsent sind, müssen nur einen aktuellen Nachweis pro Woche vorlegen. Die Testpflicht gilt auch für die Tagespflege der für die Kinder tätigen Personen mit der Maßgabe, dass die Nachweise für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und die Durchführung des Tests zu dokumentieren sind. Ausgenommen von der Testpflicht sind Beschäftigte, die ausschließlich im Home-Office tätig sind.
Kinder, die in Einrichtungen wie Kindertageseinrichtungen oder Tagespflege für Kinder betreut werden, werden grundsätzlich zwei Mal pro Woche in der Einrichtung auf das Coronavirus getestet. Die Testungen in der Betreuungseinrichtung sind durch fachkundiges Personal oder unter Aufsicht der Einrichtung durch die Erziehungsberechtigten durchzuführen. Alternativ kann ein Nachweis eines negativen Covid-19Tests vorgelegt werden. Die Entscheidung über die Art der Durchführung der Testung trifft der Träger der Einrichtung. Sind Kinder nur an bis zu drei aufeinanderfolgenden Tage in der Einrichtung, reicht ein Test pro Woche.
Die Einrichtungen müssen die Tests dokumentieren und für vier Wochen aufbewahren.
Für die Einrichtungen besteht ein Betreuungsverbot für die zu testenden Personen, wenn der Nachweis eines negativen tests nicht erbracht wird, die Erklärung der Sorgeberechtigten nicht erbracht oder die Durchführung eines Tests vor Betreten der Einrichtung verweigert wird und eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann. Das Betretungsverbot gilt solange, bis das Kind getestet ist.
Die Einrichtungen, in denen die Testpflicht gilt, müssen dies am Eingang kennzeichnen.
Ausgenommen von der Testpflicht sind:
Geimpfte Personen. Personen gelten als geimpft, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels ihrer Impfdokumentation nachweisen können.
Genesene Personen. Man gilt als genesen, wenn man bereits positiv getestet wurde und über einen Nachweis mittels PCR-Test über eine Infektion verfügt. Das PCR-Testergebnis darf höchstens sechs Monate zurückliegen.
Personen, die glaubhaft machen können, dass aus gesundheitlichen oder sonstigen vergleichbaren Gründen die Durchführung eines Tests nicht möglich ist. Das erfolgt in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.
In begründeten Fällen kann das Gesundheitsamt für die genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem verfügten Betreuungsverbot zulassen. Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 31.Mai. Sie wird unabhängig davon aufgehoben, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 100, bezogen auf den Landkreis Tuttlingen, an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.