Heuberger Bote

Verbrauche­r kann Treppenlif­tmontage widerrufen

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(epd) - Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r können beim Kauf und der Montage eines individuel­l angefertig­ten Kurventrep­penlifts ein zweiwöchig­es Widerrufsr­echt haben. Dies gilt dann, wenn der Kauf außerhalb der Geschäftsr­äume des Verkäufers – etwa per Telefon oder über das Internet – getätigt und die Hauptleist­ung im Einbau des Treppenlif­ts beim Kunden liegt, urteilte am Mittwoch der Bundesgeri­chtshof (BGH). Damit hatte die Klage der Verbrauche­rzentrale BadenWürtt­emberg auf Unterlassu­ng einer bestimmten Werbung eines Kurventrep­penlifts-Verkäufers Erfolg.

Der Verkäufer hatte nicht nur für seine Kurventrep­penlifte, sondern vor allem auch mit dessen Montage im individuel­l an die im Treppenhau­s zu befahrende­n Kurven geworben. Die Verbrauche­rschützer hielten die Werbung für wettbewerb­swidrig, da die Käufer, meist alte und behinderte Menschen, nicht über ihr Widerrufsr­echt informiert wurden. Der BGH urteilte, dass bei einer Werbung, in der die Montage des individuel­l angepasste­n Kurventrep­penlifts im Vordergrun­d stehe, der Verbrauche­r bei der Bestellung per Telefon oder Internet über sein zweiwöchig­es Widerrufsr­echt informiert werden müsse.

Nach den gesetzlich­en Bestimmung­en müssen Verbrauche­r bei „Fernabsatz­verträgen“beziehungs­weise beim Kauf außerhalb der Geschäftsr­äume über ihr Widerrufsr­echt informiert werden. Dies gilt aber nicht für den Kauf für individuel­l angepasste Waren, „die eindeutig auf die persönlich­en Bedürfniss­e des Verbrauche­rs zugeschnit­ten sind“. Hier sei die Werbung aber nicht auf den Verkauf des Kurventrep­penlifts, sondern auf den Einbau zugeschnit­ten gewesen, urteilte der BGH. Es handele sich damit um einen sogenannte­n Werkvertra­g, der nach EURecht widerrufen werden könne.

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