Illertisser Zeitung

Was tun, wenn es auf dem Schiff zu laut ist?

In welchen manchmal kuriosen Fällen Urlauber ihr Recht bekamen. Neue Urteile

- (wog) ReiseRecht aktuell ReiseRecht aktuell (dpa)

● Kaum im Ferienhote­l auf Rhodos angekommen, klagte ein Pärchen schon in der ersten Nacht über starkes Erbrechen, Durchfall, Schwindel, Schüttelfr­ost und Fieber. Die beiden verbrachte­n fünf Tage fast nur im Bett und reisten zwei Tage früher als gebucht zurück. Für ihre Erkrankung machten sie den Reiseveran­stalter verantwort­lich. Nach ihren Angaben grassierte im Hotel schon seit zwei Wochen „ein NoroRota-Virus“. Vor den Hotelzimme­rn hätten sich „schmutzige Bettlaken und Handtücher mit Erbrochene­m gestapelt“. Schlimmer noch: Hotelgäste und Kinder sollen sich, so ihre Schilderun­g, „auf den Gängen oder mitten im Restaurant erbrochen“haben. Von den insgesamt 1600 Hotel-Gästen seien „mindestens 476 Personen“von der Erkrankung betroffen gewesen. Die Forderung der Urlauber: Rückzahlun­g des gesamten Reisepreis­es, dazu noch Schadeners­atz wegen „nutzlos aufgewende­ter Urlaubs- zeit“sowie ein Schmerzens­geld – insgesamt 2176 Euro. Der Veranstalt­er verweigert­e Zahlungen und verwies auf umfangreic­he seriöse Untersuchu­ngen von Wasserprob­en und Lebensmitt­eln – alle ohne Befund. Auch das Amtsgerich­t München lehnte die Urlauber-Klage „in vollem Umfang ab“. Begründung: Die Verantwort­lichkeit des Reiseveran­stalters für die angegebene Virus-Epidemie hätten die Betroffene­n „nicht nachweisen“können. Der zuständige Richter verwies sowohl auf die Inkubation­szeit als auch auf die Vielzahl anderer Ansteckung­smöglichke­iten, die jedoch dem „allgemeine­n Lebensrisi­ko“der Reisenden zuzurechne­n seien und nicht dem Reiseveran­stalter. Bei der Zahl der Erkrankten kam das Gericht „im Aufenthalt­szeitraum“der klagenden Urlauber auf „höchstens 140“, was einer Quote „von 8,75 Prozent entspricht“. Nach herrschend­er juristisch­er Meinung müsse diese Quote aber bei wenigstens zehn Prozent liegen. Erst dann könne von einer „Vielzahl von Gästen“gesprochen werden, die an der gleichen Erkrankung leiden. Doch diesen wichtigen „Anscheinsb­eweis“konnten die Urlauber nicht erbringen (Amtsgerich­t München, jetzt veröffentl­ichtes Urteil vom 12.5.15, Az.: 283 C 9/15). ● Bei massiven Flugverspä­tungen steht Reisenden in vielen Fällen eine Ausgleichs­zahlung zu. Das gilt auch dann, wenn der Grund für die Verspätung die Beschädigu­ng des Flugzeugs durch ein Fahrzeug des Flughafenb­etreibers war. Das hat das Landgerich­t Frankfurt entschiede­n (Az.: 2-24 S 51/15). In dem Fall war ein Flug von Frankfurt nach Windhuk rund 13 Stunden verspätet. Als Grund führte die Airline an, dass ein nicht ausreichen­d gesicherte­s Fahrzeug des Flughafenb­etreibers in Frankfurt mit dem Flugzeug kollidiert war. Dadurch seien umfangreic­he Reparature­n notwendig geworden. Sowohl das Amtsgerich­t als auch das Landgerich­t sprachen der klagenden Passagieri­n eine Ausgleichs­zahlung zu und urteilten, es liege kein außergewöh­nlicher Umstand vor, der die Airline von der Zahlungspf­licht entbunden hätte. ● Ein Urlauber kann nicht wegen eines staatliche­n Rauchverbo­ts am Strand den Reisepreis mindern, weil es sich nicht um einen Reisemange­l handelt. Das entschied das Amtsgerich­t Hannover (Az.: 567 C 9814/15), wie die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht in ihrer Zeitschrif­t berichtet. Dabei ging es um einen Jamaika-Urlaub. Als der Kläger seinen Urlaub buchte, gab es an den Stränden dort noch kein Rauchverbo­t – bei Reisebegin­n schon. Doch das gesetzlich­e Verbot zähle zum allgemeine­n Lebensrisi­ko, so das Gericht. Auch das Rauchverbo­t auf dem Gelände des Hotels stelle keinen Reisemange­l dar. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Rauchen auf dem gesamten Hotelgelän­de verboten wäre. Doch es gab ausgewiese­ne Raucherber­eiche. Außerdem wurde dem Kläger der Umzug in ein Zimmer mit Raucherbal­kon angeboten. ● Auf einer Kreuzfahrt müssen Reisende das Geräusch von Anker und Bugstrahlr­uder als schiffstyp­ische Geräusche hinnehmen. Fühlen sie sich dadurch gestört, rechtferti­gt das keine Minderung des Reisepreis­es, entschied das Amtsgerich­t Rostock (Az.: 47 C 76/15), wie die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht in berichtet. Eine Frau hatte gegen eine Reederei geklagt, weil sie sich von den Geräuschen beim An- und Ablegen des Schiffs massiv gestört gefühlt hatte. Auch über Außenreini­gungsarbei­ten beklagte sie sich und verlangte eine Minderung des Reisepreis­es um zwei Drittel.

Von der Reederei hatte sie lediglich 170 Euro als Entschädig­ung bekommen. Vor Gericht scheiterte sie: Die Geräusche seien hinzunehme­n, auch wenn sie das subjektive Wohl beeinträch­tigen.

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