Was tun, wenn es auf dem Schiff zu laut ist?
In welchen manchmal kuriosen Fällen Urlauber ihr Recht bekamen. Neue Urteile
● Kaum im Ferienhotel auf Rhodos angekommen, klagte ein Pärchen schon in der ersten Nacht über starkes Erbrechen, Durchfall, Schwindel, Schüttelfrost und Fieber. Die beiden verbrachten fünf Tage fast nur im Bett und reisten zwei Tage früher als gebucht zurück. Für ihre Erkrankung machten sie den Reiseveranstalter verantwortlich. Nach ihren Angaben grassierte im Hotel schon seit zwei Wochen „ein NoroRota-Virus“. Vor den Hotelzimmern hätten sich „schmutzige Bettlaken und Handtücher mit Erbrochenem gestapelt“. Schlimmer noch: Hotelgäste und Kinder sollen sich, so ihre Schilderung, „auf den Gängen oder mitten im Restaurant erbrochen“haben. Von den insgesamt 1600 Hotel-Gästen seien „mindestens 476 Personen“von der Erkrankung betroffen gewesen. Die Forderung der Urlauber: Rückzahlung des gesamten Reisepreises, dazu noch Schadenersatz wegen „nutzlos aufgewendeter Urlaubs- zeit“sowie ein Schmerzensgeld – insgesamt 2176 Euro. Der Veranstalter verweigerte Zahlungen und verwies auf umfangreiche seriöse Untersuchungen von Wasserproben und Lebensmitteln – alle ohne Befund. Auch das Amtsgericht München lehnte die Urlauber-Klage „in vollem Umfang ab“. Begründung: Die Verantwortlichkeit des Reiseveranstalters für die angegebene Virus-Epidemie hätten die Betroffenen „nicht nachweisen“können. Der zuständige Richter verwies sowohl auf die Inkubationszeit als auch auf die Vielzahl anderer Ansteckungsmöglichkeiten, die jedoch dem „allgemeinen Lebensrisiko“der Reisenden zuzurechnen seien und nicht dem Reiseveranstalter. Bei der Zahl der Erkrankten kam das Gericht „im Aufenthaltszeitraum“der klagenden Urlauber auf „höchstens 140“, was einer Quote „von 8,75 Prozent entspricht“. Nach herrschender juristischer Meinung müsse diese Quote aber bei wenigstens zehn Prozent liegen. Erst dann könne von einer „Vielzahl von Gästen“gesprochen werden, die an der gleichen Erkrankung leiden. Doch diesen wichtigen „Anscheinsbeweis“konnten die Urlauber nicht erbringen (Amtsgericht München, jetzt veröffentlichtes Urteil vom 12.5.15, Az.: 283 C 9/15). ● Bei massiven Flugverspätungen steht Reisenden in vielen Fällen eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt auch dann, wenn der Grund für die Verspätung die Beschädigung des Flugzeugs durch ein Fahrzeug des Flughafenbetreibers war. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Az.: 2-24 S 51/15). In dem Fall war ein Flug von Frankfurt nach Windhuk rund 13 Stunden verspätet. Als Grund führte die Airline an, dass ein nicht ausreichend gesichertes Fahrzeug des Flughafenbetreibers in Frankfurt mit dem Flugzeug kollidiert war. Dadurch seien umfangreiche Reparaturen notwendig geworden. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht sprachen der klagenden Passagierin eine Ausgleichszahlung zu und urteilten, es liege kein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Airline von der Zahlungspflicht entbunden hätte. ● Ein Urlauber kann nicht wegen eines staatlichen Rauchverbots am Strand den Reisepreis mindern, weil es sich nicht um einen Reisemangel handelt. Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 567 C 9814/15), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift berichtet. Dabei ging es um einen Jamaika-Urlaub. Als der Kläger seinen Urlaub buchte, gab es an den Stränden dort noch kein Rauchverbot – bei Reisebeginn schon. Doch das gesetzliche Verbot zähle zum allgemeinen Lebensrisiko, so das Gericht. Auch das Rauchverbot auf dem Gelände des Hotels stelle keinen Reisemangel dar. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Rauchen auf dem gesamten Hotelgelände verboten wäre. Doch es gab ausgewiesene Raucherbereiche. Außerdem wurde dem Kläger der Umzug in ein Zimmer mit Raucherbalkon angeboten. ● Auf einer Kreuzfahrt müssen Reisende das Geräusch von Anker und Bugstrahlruder als schiffstypische Geräusche hinnehmen. Fühlen sie sich dadurch gestört, rechtfertigt das keine Minderung des Reisepreises, entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 76/15), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in berichtet. Eine Frau hatte gegen eine Reederei geklagt, weil sie sich von den Geräuschen beim An- und Ablegen des Schiffs massiv gestört gefühlt hatte. Auch über Außenreinigungsarbeiten beklagte sie sich und verlangte eine Minderung des Reisepreises um zwei Drittel.
Von der Reederei hatte sie lediglich 170 Euro als Entschädigung bekommen. Vor Gericht scheiterte sie: Die Geräusche seien hinzunehmen, auch wenn sie das subjektive Wohl beeinträchtigen.