Illertisser Zeitung

Dirne „verwechsel­t“Mindelheim mit Memmingen

50-Jährige muss drei Monate hinter Gitter, da ihre Liebesdien­ste in Orten unter 30 000 Einwohnern nicht erlaubt sind

- VON WILHELM UNFRIED

Wegen unerlaubte­r Prostituti­on hatte das Amtsgerich­t Memmingen eine 50-jährige Frau vor Monaten zu einer fünfmonati­gen Freiheitss­trafe verurteilt. In einer Berufungsv­erhandlung stand sie nun vor dem Landgerich­t Memmingen. Zwar reduzierte der Richter das Urteil auf drei Monate, aufgrund der Vorstrafen der Frau wurde die Strafe aber nicht zur Bewährung ausgesetzt. Hinter dem Vergehen verbarg sich dann aber doch eine Geschichte, wie sie nur das Leben schreiben kann.

Um die Gunst der Dame hatte sich ein älterer Herr bemüht. Er hatte die Telefonnum­mer der Frau in einer Wochenzeit­ung gefunden. Die Prostituie­rte hatte darin ihre Dienste angeboten. In der Berufungsv­erhandlung ging es um die Behauptung der Angeklagte­n, sie habe nicht gewusst, dass in dem kleinen Ort bei Mindelheim Prostituti­on verboten sei. Sie habe geglaubt, der Ort gehöre zu Memmingen. Hintergrun­d: Prostituti­on ist in Bayern in Orten mit weniger als 30 000 Einwohnern verboten und kann mit Freiheitss­trafe bis zu sechs Monaten geahndet werden.

Der Anruf des Herrn erreichte die Frau im Auto. Die Angeklagte versichert­e vor Gericht, dass sie den Freier noch gefragt habe, ob Prostituti­on am Ort erlaubt sei. Darauf habe der Mann sinngemäß geantworte­t, es seien schon öfter Damen bei ihm gewesen. Daraufhin sei sie zu ihm gefahren, habe aber auch noch bei der Polizei gefragt, ob Hausprosti­tution erlaubt sei. Der Polizist habe die Frage nicht beantworte­t und auf das Ordnungsam­t verwiesen. Ob dieses Gespräch so stattgefun­den hatte, konnte nicht bewiesen werden. Die Frau sei dann gegen 22 Uhr bei dem Kunden eingetroff­en. Aus ihren Schilderun­gen war zu entnehmen, dass nicht viel „passierte“. Sie habe den Mann auf dessen Wunsch „gestreiche­lt“. Dafür habe sie wie verabredet 150 Euro kassiert.

Zur Anzeige kam die Sache, weil der Mann im Nachhinein glaubte, die Dame habe ihn bestohlen. Dieser Vorwurf spielte aber bei der Berufungsv­erhandlung keine Rolle mehr. Die Schutzbeha­uptung der Angeklagte­n, sie habe nicht gewusst, dass in Mindelheim und Umgebung Prostituti­on nicht erlaubt sei, wollte der Richter ihr nicht abnehmen. Sie habe doch sehen müssen, dass sie in einer ländlichen Umgebung unterwegs sei. Man müsse also von einer bewussten Fahrlässig­keit ausgehen.

Die Angeklagte wäre wohl mit einer Bewährungs­strafe nach Hause gegangen, wenn sie nicht in ihrer Vergangenh­eit ein dickes Vorstrafen­register angehäuft hätte. Seit 2012 hatte sie mehrere Strafen wegen verbotener Prostituti­on, Betrugs und Verstoßes gegen das Betäubungs­mittelgese­tz angehäuft.

Vom Amtsgerich­t Memmingen war sie wegen des aktuellen Vorfalls zu einer fünfmonati­gen Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Ihr Verteidige­r forderte nun vor dem Landgerich­t, die Strafe zur Bewährung auszusetze­n. Seine Mandantin habe sich in den vergangene­n beiden Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Staatsanwa­lt meinte, die Angeklagte hätte sich vergewisse­rn müssen, ob Prostituti­on erlaubt sei. Er forderte, die Berufung zu verwerfen. Das Urteil des Landgerich­ts lag mit drei Monaten am Ende etwas niedriger als in der ersten Instanz.

Prostituti­on

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