Dirne „verwechselt“Mindelheim mit Memmingen
50-Jährige muss drei Monate hinter Gitter, da ihre Liebesdienste in Orten unter 30 000 Einwohnern nicht erlaubt sind
Wegen unerlaubter Prostitution hatte das Amtsgericht Memmingen eine 50-jährige Frau vor Monaten zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. In einer Berufungsverhandlung stand sie nun vor dem Landgericht Memmingen. Zwar reduzierte der Richter das Urteil auf drei Monate, aufgrund der Vorstrafen der Frau wurde die Strafe aber nicht zur Bewährung ausgesetzt. Hinter dem Vergehen verbarg sich dann aber doch eine Geschichte, wie sie nur das Leben schreiben kann.
Um die Gunst der Dame hatte sich ein älterer Herr bemüht. Er hatte die Telefonnummer der Frau in einer Wochenzeitung gefunden. Die Prostituierte hatte darin ihre Dienste angeboten. In der Berufungsverhandlung ging es um die Behauptung der Angeklagten, sie habe nicht gewusst, dass in dem kleinen Ort bei Mindelheim Prostitution verboten sei. Sie habe geglaubt, der Ort gehöre zu Memmingen. Hintergrund: Prostitution ist in Bayern in Orten mit weniger als 30 000 Einwohnern verboten und kann mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Der Anruf des Herrn erreichte die Frau im Auto. Die Angeklagte versicherte vor Gericht, dass sie den Freier noch gefragt habe, ob Prostitution am Ort erlaubt sei. Darauf habe der Mann sinngemäß geantwortet, es seien schon öfter Damen bei ihm gewesen. Daraufhin sei sie zu ihm gefahren, habe aber auch noch bei der Polizei gefragt, ob Hausprostitution erlaubt sei. Der Polizist habe die Frage nicht beantwortet und auf das Ordnungsamt verwiesen. Ob dieses Gespräch so stattgefunden hatte, konnte nicht bewiesen werden. Die Frau sei dann gegen 22 Uhr bei dem Kunden eingetroffen. Aus ihren Schilderungen war zu entnehmen, dass nicht viel „passierte“. Sie habe den Mann auf dessen Wunsch „gestreichelt“. Dafür habe sie wie verabredet 150 Euro kassiert.
Zur Anzeige kam die Sache, weil der Mann im Nachhinein glaubte, die Dame habe ihn bestohlen. Dieser Vorwurf spielte aber bei der Berufungsverhandlung keine Rolle mehr. Die Schutzbehauptung der Angeklagten, sie habe nicht gewusst, dass in Mindelheim und Umgebung Prostitution nicht erlaubt sei, wollte der Richter ihr nicht abnehmen. Sie habe doch sehen müssen, dass sie in einer ländlichen Umgebung unterwegs sei. Man müsse also von einer bewussten Fahrlässigkeit ausgehen.
Die Angeklagte wäre wohl mit einer Bewährungsstrafe nach Hause gegangen, wenn sie nicht in ihrer Vergangenheit ein dickes Vorstrafenregister angehäuft hätte. Seit 2012 hatte sie mehrere Strafen wegen verbotener Prostitution, Betrugs und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angehäuft.
Vom Amtsgericht Memmingen war sie wegen des aktuellen Vorfalls zu einer fünfmonatigen Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Ihr Verteidiger forderte nun vor dem Landgericht, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Seine Mandantin habe sich in den vergangenen beiden Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Staatsanwalt meinte, die Angeklagte hätte sich vergewissern müssen, ob Prostitution erlaubt sei. Er forderte, die Berufung zu verwerfen. Das Urteil des Landgerichts lag mit drei Monaten am Ende etwas niedriger als in der ersten Instanz.
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