Für 2017 bleibt mehr Zeit
Frist ändert sich: spätester Abgabetermin ist der 31. Juli 2018
Streit mit dem Vermieter oder dem Nachbarn, ein Verkehrsunfall oder ein Wasserschaden – manchmal hilft es, die Rechtslage genau zu kennen. Um sich selbst in den Gesetzen zurechtzufinden, ist ein hohes Maß an Verständnis und Zeit notwendig. Am besten wendet man sich bei rechtlichen Angelegenheiten gleich an die Kanzlei des Vertrauens. Die Profis kümmern sich um die Interessen ihrer Mandanten. Die meist sehr ausführlichen Schriftsätze müssen mit Anlagen versehen werden und zu einem bestimmten Zeitpunkt bei Gericht oder der Gegenseite eingehen. Wenn es sich bei der Schriftsatzfrist um eine so genannte Notfrist handelt, ist das Vergessen dieser fatal für den Ausgang der Sache. Denn sie kann nicht verlängert werden und wenn man diese ohne driftigen Grund versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand unmöglich. Aber nicht nur die Fristen und Termine werden von den Anwälten überwacht: Sie nehmen ihren Kunden die Last des kompletten Rechtsstreits ab. Das bedeutet, dass die Absprache mit den Gegenanwälten und gegebenenfalls auch gerichtliche nur über die Kanzlei laufen. Steuererklärungen für das Jahr 2016 müssen bis spätestens 31. Mai beim Finanzamt eingereicht werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums in Berlin hervor. Wer bei der Steuererklärung Hilfe von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch nimmt, muss die Erklärung bis spätestens 31. Dezember abgeben. Für den Veranlagungszeitraum 2017 ändert sich nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe die Frist: Hier gilt als spätester Abgabetermin der 31. Juli 2018. Der Stichtag 31. Mai für die Steuererklärung 2016 gilt für Steuerzahler, die zur Abgabe verpflichtet sind. Das betrifft zum Beispiel Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben. Auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen und die Steuerklassen III und V oder das Faktorverfahren gewählt haben, müssen ihre Steuererklärung abgeben. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen, wie Kranken- oder Elterngeld von mehr als 410 Euro bezogen haben. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann diese auch freiwillig abgeben. Dafür bleiben dann vier Jahre Zeit. Das heißt: Bis zum 31. Dezember 2017 ist eine freiwillige Einkommensteuererklärung für 2013 möglich. Im kommenden Jahr haben Steuerzahler dann zwei Monate mehr Zeit: Hier gilt als spätester Abgabetermin nicht mehr der 31. Mai, sondern der 31. Juli, erklärt der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Auch für die Profis wie Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine ändern sich die Termine der Erklärungen ihrer Mandaten: Sie können sich Zeit lassen bis Ende Februar des jeweils übernächsten Jahres – für Steuererklärungen 2017 also bis Anfang 2019. Bisher endete die Frist für sie jeweils am 31. Dezember.