Illertisser Zeitung

Für 2017 bleibt mehr Zeit

Frist ändert sich: spätester Abgabeterm­in ist der 31. Juli 2018

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Streit mit dem Vermieter oder dem Nachbarn, ein Verkehrsun­fall oder ein Wasserscha­den – manchmal hilft es, die Rechtslage genau zu kennen. Um sich selbst in den Gesetzen zurechtzuf­inden, ist ein hohes Maß an Verständni­s und Zeit notwendig. Am besten wendet man sich bei rechtliche­n Angelegenh­eiten gleich an die Kanzlei des Vertrauens. Die Profis kümmern sich um die Interessen ihrer Mandanten. Die meist sehr ausführlic­hen Schriftsät­ze müssen mit Anlagen versehen werden und zu einem bestimmten Zeitpunkt bei Gericht oder der Gegenseite eingehen. Wenn es sich bei der Schriftsat­zfrist um eine so genannte Notfrist handelt, ist das Vergessen dieser fatal für den Ausgang der Sache. Denn sie kann nicht verlängert werden und wenn man diese ohne driftigen Grund versäumt, ist eine Wiedereins­etzung in den vorherigen Stand unmöglich. Aber nicht nur die Fristen und Termine werden von den Anwälten überwacht: Sie nehmen ihren Kunden die Last des kompletten Rechtsstre­its ab. Das bedeutet, dass die Absprache mit den Gegenanwäl­ten und gegebenenf­alls auch gerichtlic­he nur über die Kanzlei laufen. Steuererkl­ärungen für das Jahr 2016 müssen bis spätestens 31. Mai beim Finanzamt eingereich­t werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfina­nzminister­iums in Berlin hervor. Wer bei der Steuererkl­ärung Hilfe von Steuerbera­tern oder Lohnsteuer­hilfeverei­nen in Anspruch nimmt, muss die Erklärung bis spätestens 31. Dezember abgeben. Für den Veranlagun­gszeitraum 2017 ändert sich nach Angaben der Vereinigte­n Lohnsteuer­hilfe die Frist: Hier gilt als spätester Abgabeterm­in der 31. Juli 2018. Der Stichtag 31. Mai für die Steuererkl­ärung 2016 gilt für Steuerzahl­er, die zur Abgabe verpflicht­et sind. Das betrifft zum Beispiel Arbeitnehm­er, die von mehreren Arbeitgebe­rn Arbeitsloh­n bezogen haben. Auch Ehepartner und eingetrage­ne Lebenspart­ner, die beide Arbeitsloh­n beziehen und die Steuerklas­sen III und V oder das Faktorverf­ahren gewählt haben, müssen ihre Steuererkl­ärung abgeben. Dasselbe gilt für Arbeitnehm­er, die Lohnersatz­leistungen, wie Kranken- oder Elterngeld von mehr als 410 Euro bezogen haben. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererkl­ärung verpflicht­et ist, kann diese auch freiwillig abgeben. Dafür bleiben dann vier Jahre Zeit. Das heißt: Bis zum 31. Dezember 2017 ist eine freiwillig­e Einkommens­teuererklä­rung für 2013 möglich. Im kommenden Jahr haben Steuerzahl­er dann zwei Monate mehr Zeit: Hier gilt als spätester Abgabeterm­in nicht mehr der 31. Mai, sondern der 31. Juli, erklärt der Verein Vereinigte Lohnsteuer­hilfe (VLH). Auch für die Profis wie Steuerbera­ter und Lohnsteuer­hilfeverei­ne ändern sich die Termine der Erklärunge­n ihrer Mandaten: Sie können sich Zeit lassen bis Ende Februar des jeweils übernächst­en Jahres – für Steuererkl­ärungen 2017 also bis Anfang 2019. Bisher endete die Frist für sie jeweils am 31. Dezember.

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