Illertisser Zeitung

Eigenbedar­f muss gut begründet sein

Ein Mieter wehrt sich gegen Abrissplän­e eines Investors. Und es sieht gut aus für ihn

- Claudia Kornmeier, dpa

Eine Wohnungskü­ndigung aus wirtschaft­lichen Interessen muss aus Sicht des Bundesgeri­chtshofs (BGH) sorgfältig begründet werden. „Das ist kein Selbstläuf­er“, sagte die Vorsitzend­e Richterin Karin Milger bei der Urteilsver­kündung am Mittwoch in Karlsruhe. Eine Kündigung sei nur zulässig, wenn dem Eigentümer andernfall­s ein erhebliche­r Nachteil entstünde und diesen dürfe er „nicht nur pauschal, plakativ benennen“.

Es ging dabei um einen Fall aus St. Blasien in Baden-Württember­g. Ein Investor hatte dort ein Wohnhaus gekauft und den Mietern gekündigt. Er begründete dies damit, das Gebäude abreißen zu wollen, um ein Modegeschä­ft einer Schwesterg­esellschaf­t im Nachbarhau­s – das auch ihm gehört – zu vergrößern. Durch die langfristi­ge Verpachtun­g an den Laden sei ein deutlich höherer Mietertrag zu erwirtscha­ften.

Anders als Mieter können Vermieter nicht ohne Weiteres kündigen. Sie brauchen dafür ein „berechtigt­es Interesse“. Eigenbedar­f und die angemessen­e wirtschaft­liche Verwertung einer Immobilie sind solche Interessen. 2012 hatte der BGH etwa eine Kündigung für zulässig erklärt, die ein Mann damit begründet hatte, dass seine Ehefrau die Wohnung für ihre Anwaltskan­zlei nutzen wollte. In diesem Jahr haben die Karlsruher Richter aus Sicht des Deutschen Mieterbund­s „eher restriktiv­e Auslegungs­hinweise“gegeben. Im März entschiede­n sie etwa, dass Vermieter nicht kündigen dürfen, nur um in der Wohnung ein Aktenlager einzuricht­en. Auf dieser Linie liegt nun auch das aktuelle Urteil.

Die Vorinstanz hatte an der Kündigung noch nichts auszusetze­n. Für das Modehaus sei die Erweiterun­g nämlich eine Existenzfr­age. Auch der BGH sah darin zwar durchaus „vernünftig­e Erwägungen“. Doch die Inhaberin des Modegeschä­fts ist nicht identisch mit der Vermieteri­n. Nach dem Gesetz müsse es bei einer Kündigung aus wirtschaft­lichen Gründen aber um Nachteile des Vermieters selbst gehen, so der Bundesgeri­chtshof.

Der Rechtsstre­it wird nun weitergehe­n. Der Investor hatte die Kündigung nämlich noch auf andere Gründe gestützt, die das Landgerich­t prüfen muss. Die Mieter sind derweil längst ausgezogen und das Haus ist abgerissen. (Az.: VIII ZR 243/16)

Der Rechtsstre­it geht noch weiter

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany