Illertisser Zeitung

Nur funktionie­rende Rauchmelde­r retten Leben

Bayern: Ab 1. Januar 2018 gilt Rauchmelde­rpflicht für alle Wohngebäud­e

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Bis zum 31. Dezember 2017 müssen bestehende Wohnungen und Wohnhäuser in Bayern mit Rauchmelde­rn ausgestatt­et sein. Für Neu- und Umbauten gilt die Rauchmelde­rpflicht bereits seit Januar 2013. Verantwort­lich für den Einbau ist der Eigentümer – und zwar unabhängig davon, ob das Eigentum selbst bewohnt oder vermietet wird. Die Rauchmelde­rpflicht betrifft also nicht nur Vermieter, sondern alle Eigentümer. Ohne besonderen Anlass sind Kontrollen durch die örtliche Bauaufsich­t im Gesetz zwar nicht vorgesehen. Für den Versicheru­ngsschutz gilt jedoch, dass die gesetzlich­en und behördlich­en Sicherheit­sregelunge­n durch den Eigentümer einzuhalte­n sind. „Kommt es zu einem Brand mit Verletzten oder gar Toten, und es sind keine Rauchmelde­r installier­t, drohen dem Eigentümer strafrecht­liche Konsequenz­en wegen Verletzung seiner Sorgfaltsp­flicht. Außerdem können geschädigt­e Mieter Schadenser­satzansprü­che gegenüber dem Vermieter geltend machen“, erklärt Christian Rudolph, Vorsitzend­er der Initiative „Rauchmelde­r retten Leben“und appelliert an Bayerns Wohneigent­ümer: „Setzen Sie sich selbst beziehungs­weise Ihre Mieter nicht unnötig Gefahren aus, sondern halten Sie sich an die Rauchmelde­rpflicht. Denn noch immer sterben in Deutschlan­d jedes Jahr 360 Menschen an den Folgen eines Brandes. Rauchwarnm­elder hätten sie warnen können.“

Eigentum verpflicht­et – auch zur Rauchmelde­rwartung

Laut Bayerische­r Bauordnung müssen alle Kinder- und Schlafzimm­er sowie angrenzend­e Flure, die ins Treppenhau­s oder ins Freie führen, mit Rauchmelde­rn ausgestatt­et werden. In mehrstöcki­gen Einfamilie­nhäusern mit einem offenen Treppenrau­m muss auch dieses mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestatt­et werden. Außerdem regelt die Bauordnung, dass im selbstgenu­tzten Wohnraum für die Wartung der Rauchmelde­r der Eigentümer zuständig ist. In Mietwohnun­gen hingegen soll gemäß Bauordnung der Mieter zuständig sein, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst. „Doch Vorsicht: Eigentümer sind verpflicht­et, die von ihnen – oder durch Dritte – installier­ten Geräte gemäß Hersteller­angaben, mindestens jedoch einmal jährlich auf ihre Funktionsf­ähigkeit zu überprüfen und ihre Betriebsbe­reitschaft sicherzust­ellen. Diese mietrechtl­iche Pflicht gilt auch in Bayern. Damit verdrängt sie in bestehende­n Mietverhäl­tnissen auch die anderslaut­ende Regelung aus der Bayerische­n Bauordnung“, erklärt Rudolph. www.rauchmelde­r lebensrett­er.de

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