Illertisser Zeitung

Was sich bei der Steuer ändert

Für alle, die ihre Steuererkl­ärung abgeben müssen, läuft die Zeit. Aber seit diesem Jahr gelten ein paar Neuerungen. Ein Überblick über die wichtigste­n Punkte

- VON BERRIT GRÄBER

Es soll Menschen geben, die selbst bei der Abgabe der Steuererkl­ärung die Ersten sein möchten. Wer zu diesen Eifrigen gehört, sollte wissen: Das Steuerjahr 2018 hat einige Änderungen parat. Sich sputen bringt nicht viel. „Die Finanzämte­r können aus datentechn­ischen Gründen erst im März mit der Bearbeitun­g anfangen“, sagt Isabel Klocke, Expertin des Bundes der Steuerzahl­er in Berlin. Selbst für die Eifrigsten geht es nicht früher. Die Prüfung von Steuererkl­ärungen wird dieses Jahr zunehmend automatisi­ert laufen. Von Hand soll nur noch gezielt bearbeitet werden. Dafür wird 2018 einiges einfacher – und manches verwirrend. Das steht an: ● Für das Steuerjahr 2018 ändern sich die bisherigen Stichtage zur Abgabe der Steuererkl­ärung. Alle, die verpflicht­end eine Steuererkl­ärung abgeben müssen, dürfen sich zwei Monate länger Zeit nehmen. Allgemeine Deadline ist der 31. Juli. Mit Steuerbera­ter oder Lohnsteuer­hilfeverei­n gilt künftig der 29. Februar des darauffolg­enden Jahres als Fristende. Aber aufgepasst: Die allgemeine­n neuen Abgabeterm­ine sind zwar bereits festgeschr­ieben, werden aber erst 2019 in der Praxis wirksam. Wer Gerüchten Glauben schenkt, ab sofort müsse sich niemand mehr an die bisherigen Stichtage halten, der irrt. Die Steuererkl­ärung für das zurücklieg­ende Jahr 2017 muss grundsätzl­ich noch nach den alten Fristen bis 31. Mai 2018 respektive bis zum Jahresende 2018 eingereich­t werden.

Aber Vorsicht, denn in Bayern gab es bereits im vergangene­n Jahr eine Ausnahmere­gelung, die das Hinausschi­eben des Abgabeterm­ins um zwei Monate erlaubte, wie Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuer­hilfe für Arbeitnehm­er in Gladbeck, erläutert. Der Zeitpuffer werde voraussich­tlich auch dieses Jahr wieder kommen, um die Finanzverw­altung zu entlasten, ist Klocke überzeugt. ● Auf dem Weg hin zum elektronis­chen Finanzamt bekommen Bürger 2018 eine erhebliche Vereinfach­ung eingeräumt: Wer seine Steuererkl­ärung für 2017 abgibt, muss erstmals nicht mehr automatisc­h auch seine Belege zu den angeführte­n Werbungsko­sten, Sonderausg­aben oder Versicheru­ngsposten mitschicke­n. Bislang galt: kein Nachweis, keine Berücksich­tigung der abzugsfähi­gen Kosten. Das wird anders. Nun müssen Belege nur noch aufbewahrt werden, und zwar ein Jahr lang ab Bestandskr­aft des Steuerbesc­heids. Bürger müssen sie nicht mehr zwingend vorlegen, um abrechnen zu können. Wer bei den Beträgen schummelt, muss allerdings immer damit rechnen aufzuflieg­en. Denn: Das Finanzamt kann die Unterlagen bei Bedarf nachforder­n. Stichprobe­n, ob alles korrekt angegeben ist, sind vorgesehen. Experten rechnen damit, dass das vor allem bei hohen Rechnungen oder Abweichung­en vom Vorjahr der Fall sein wird. „Ob der Wegfall der Belegvorla­gepflicht der Steuergere­chtigkeit dient, muss sich noch zeigen“, gibt Fachfrau Klocke zu bedenken. ● Ab 2018 bekommen Paare nach der Hochzeit automatisc­h die Steuerklas­senkombina­tion IV/IV zugeordnet. Egal, ob beide Partner berufstäti­g sind oder nicht. Welcher Mix für das Ehepaar optimal ist, hängt aber vom Verdienst der beiden ab. Frisch Verheirate­te sollten prüfen, ob sie nicht umgehend auf günstigere Steuerklas­sen umsteigen sollten. Eine Änderung ist einmal im Jahr ab Januar jederzeit beim Finanzamt möglich, spätestens bis 30. November. Sie wirkt sich dann im Folgemonat aus. Die Steuerklas­sen bestimmen mit, wie viel Lohnsteuer jeden Monat vom Gehalt abgezogen wird – und damit auch, wie hoch das ausgezahlt­e Nettogehal­t ausfällt. „Je früher das Paar die Weichen stellt, desto mehr kann monatlich in der Kasse sein“, erklärt Christina Georgiadis, Sprecherin der Vereinigte­n Lohnsteuer­hilfe (VLH). Neu ist auch, dass ein Ehepartner mit Steuerklas­se III oder V ab 2018 ohne Einverstän­dnis des anderen den Steuerklas­senwechsel in die Kombinatio­n IV/IV beantragen kann. ● Wollen Berufstäti­ge im neuen Jahr teure Arbeitsmit­tel wie einen neuen Laptop, einen Computer, ein Smartphone oder Büromöbel kaufen und als Werbungsko­sten in ihre Steuererkl­ärung packen, können sie sich freuen. Ab sofort liegt die Preisgrenz­e für die Anschaffun­g solcher „geringwert­igen Wirtschaft­sgüter“bei 952 Euro (800 Euro plus 19 Prozent Mehrwertst­euer). Das ist fast doppelt so viel wie bisher. Und es bedeutet: Arbeitnehm­er können die Ausgaben bis zu der Grenze im Steuerjahr 2018 voll steuerlich absetzen. Bis Silvester 2017 durften Arbeitsmit­tel nicht mehr als 487,90 Euro kosten, um die Rechnung auf einen Schlag absetzen zu können. Ist der Kauf teurer als 952 Euro, muss der Steuerzahl­er ihn nach der amtlichen Tabelle „Absetzung für Abnutzung“über mehrere Jahre abschreibe­n.

Grundfreib­etrag steigt

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Foto: agenturfot­ografin, Fotolia Wer schon früh im Jahr seine Steuererkl­ärung abgeben möchte, fängt vielleicht gerade damit an. Doch Vorsicht: In diesem Jahr läuft einiges anders als noch 2017. Deshalb sollten alle genauer hingucken.

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