Illertisser Zeitung

Mahnmal darf vorerst nicht abgerissen werden

Nach Angaben des Landratsam­tes ist das letzte Wort im Streit um die Altenstadt­er Stelen noch nicht gesprochen

- (feema)

Diese Geschichte sorgte in den vergangene­n Tagen für Diskussion­sund Zündstoff in Altenstadt: Ein Mann will, wie berichtet, die Stelen am Standort der ehemaligen Synagogen an der Memminger Straße abreißen lassen.

Er ist der Besitzer des Grundstück­s, auf dem neben dem Mahnmal auch ein Haus steht. Das heißt: Rechtlich gesehen, dürfte der Bauherr die Stelen abbrechen lassen. Moralisch spricht aus Sicht einiger Behördenve­rtreter jedoch vieles dagegen: Die Säulen, die 1998 errichtet wurden, erinnern an den Standort der ehemaligen Synagoge in Altenstadt und gelten als ein Symbol für die schrecklic­hen Verbrechen der Nazizeit.

Nun gibt es Neuigkeite­n: Wie Rudolf Hartberger vom Fachbereic­h Bauen des Neu-Ulmer Landratsam­tes auf Nachfrage mitteilte, könnten die Säulen nämlich nicht so einfach beseitigt werden. Die Stelen stünden zwar nicht direkt auf dem Areal des Ensembles. Allerdings befinde sich das Mahnmal in direkter Nähe zum Ensemble.

Etliche Häuser stehen in der Memminger Straße in Altenstadt unter dem sogenannte­n EnsembleSc­hutz. Der ist gegeben, wenn eine Mehrheit von baulichen Anlagen für das Ortsbild als erhaltensw­ert gilt. So steht beispielsw­eise das Gebäude neben den Stelen, das Huith-Haus, unter Schutz. Will nun der Bauherr das Mahnmal tatsächlic­h entfernen lassen, braucht er eine Erlaubnis vom Landratsam­t – denn die Stelen sind in direkter Nachbarsch­aft zu einem geschützte­n Gebäude und die Beseitigun­g der Säulen ist damit erlaubnisp­flichtig. Laut Hartberger liegt also ein Nähefall vor.

Das bestätigte das Bayerische Landesamt für Denkmalpfl­ege in München auf Nachfrage. „Bei den Stelen selbst handelt es sich nicht um ein Denkmal, zudem befinden sie sich nicht im Ensemble ‘Ehemalige Judensiedl­ung’“, sagte Presserefe­rentin Silke Wapenhensc­h. Allerdings könne der Nähebereic­h zum Ensemble eine denkmalrec­htliche Erlaubnis erforderli­ch machen. Dies liege dann aber im Ermessen der Untere Denkmalsch­utzbehörde­n am Landratsam­t Neu-Ulm.

Hartberger zufolge müsste der Bauherr einen Antrag für den Abriss der Stelen stellen. Welche Sanktionen den Eigentümer erwarten könnten, falls er das Mahnmal ohne Erlaubnis abreiße, konnte Hartberger gestern noch nicht sagen. Der Gemeinde stünden entspreche­nde „Instrument­arien zur Verfügung“, um die Stelen erhalten zu können. Details dazu nannte er nicht, sagte aber: „Insgesamt lässt sich festhalten, dass es sich zwar auf den ersten Blick um einen kleinen, aber komplexen und ungewöhnli­chen Fall handelt.“

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Foto: Alexander Kaya Diese Stelen dürfen vorerst nicht abge rissen werden.

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