Mahnmal darf vorerst nicht abgerissen werden
Nach Angaben des Landratsamtes ist das letzte Wort im Streit um die Altenstadter Stelen noch nicht gesprochen
Diese Geschichte sorgte in den vergangenen Tagen für Diskussionsund Zündstoff in Altenstadt: Ein Mann will, wie berichtet, die Stelen am Standort der ehemaligen Synagogen an der Memminger Straße abreißen lassen.
Er ist der Besitzer des Grundstücks, auf dem neben dem Mahnmal auch ein Haus steht. Das heißt: Rechtlich gesehen, dürfte der Bauherr die Stelen abbrechen lassen. Moralisch spricht aus Sicht einiger Behördenvertreter jedoch vieles dagegen: Die Säulen, die 1998 errichtet wurden, erinnern an den Standort der ehemaligen Synagoge in Altenstadt und gelten als ein Symbol für die schrecklichen Verbrechen der Nazizeit.
Nun gibt es Neuigkeiten: Wie Rudolf Hartberger vom Fachbereich Bauen des Neu-Ulmer Landratsamtes auf Nachfrage mitteilte, könnten die Säulen nämlich nicht so einfach beseitigt werden. Die Stelen stünden zwar nicht direkt auf dem Areal des Ensembles. Allerdings befinde sich das Mahnmal in direkter Nähe zum Ensemble.
Etliche Häuser stehen in der Memminger Straße in Altenstadt unter dem sogenannten EnsembleSchutz. Der ist gegeben, wenn eine Mehrheit von baulichen Anlagen für das Ortsbild als erhaltenswert gilt. So steht beispielsweise das Gebäude neben den Stelen, das Huith-Haus, unter Schutz. Will nun der Bauherr das Mahnmal tatsächlich entfernen lassen, braucht er eine Erlaubnis vom Landratsamt – denn die Stelen sind in direkter Nachbarschaft zu einem geschützten Gebäude und die Beseitigung der Säulen ist damit erlaubnispflichtig. Laut Hartberger liegt also ein Nähefall vor.
Das bestätigte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege in München auf Nachfrage. „Bei den Stelen selbst handelt es sich nicht um ein Denkmal, zudem befinden sie sich nicht im Ensemble ‘Ehemalige Judensiedlung’“, sagte Pressereferentin Silke Wapenhensch. Allerdings könne der Nähebereich zum Ensemble eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich machen. Dies liege dann aber im Ermessen der Untere Denkmalschutzbehörden am Landratsamt Neu-Ulm.
Hartberger zufolge müsste der Bauherr einen Antrag für den Abriss der Stelen stellen. Welche Sanktionen den Eigentümer erwarten könnten, falls er das Mahnmal ohne Erlaubnis abreiße, konnte Hartberger gestern noch nicht sagen. Der Gemeinde stünden entsprechende „Instrumentarien zur Verfügung“, um die Stelen erhalten zu können. Details dazu nannte er nicht, sagte aber: „Insgesamt lässt sich festhalten, dass es sich zwar auf den ersten Blick um einen kleinen, aber komplexen und ungewöhnlichen Fall handelt.“