Illertisser Zeitung

Freispruch für Händler von rechter Musik

Richter: Im Zweifel für den Angeklagte­n

- (das)

Liedtexte können auf verschiede­ne Weise interpreti­ert werden. Ob eine Auslegung eines Textes richtig oder falsch ist, kann meist nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden. Noch komplizier­ter wird es, wenn ein Gericht aufgrund der Interpreta­tion eines Textes ein Urteil fällen muss.

Im vorliegend­en Fall ging es nicht um einen Text, sondern um 88. Ein Unterallgä­uer Versandhän­dler wurde beschuldig­t, CDs mit volksverhe­tzenden und verfassung­swidrigen Inhalten gelagert und verkauft zu haben. In sieben Fällen hatte das Memminger Amtsgerich­t im vergangene­n Jahr entschiede­n, dass es sich um strafbare Texte handelte, und verurteilt­e den Mann zu einer Geldstrafe. Dagegen legte er Berufung ein.

Das Landgerich­t hat den Mann nun freigespro­chen. Die Begründung von Richter Herbert Krause lief in allen Fällen auf den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagte­n“– hinaus. „Aus dem Zusammenha­ng ergibt sich, dass es hauptsächl­ich rechtes Liedgut ist“, stellte Krause zwar klar. Man könne die Texte auch als volksverhe­tzend auslegen, müsse das allerdings nicht. „Dann gilt die Interpreta­tion, die für den Angeklagte­n am günstigste­n ist“, erläuterte Krause. In einem Fall war das umstritten­e Lied gar nicht auf der CD, die der Angeklagte verkaufte. In einem anderen Fall war der Text des Liedes nicht zweifelsfr­ei zu verstehen, da es sich um einen Mitschnitt eines Livekonzer­ts handelte.

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