Illertisser Zeitung

Sind Öffnungsze­iten bindend? Kolumne

Wenn ein Geschäft sagt, es habe bis 18.30 Uhr geöffnet, darf es dann schon um 18.20 Uhr niemanden mehr einlassen?

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VON CHRISTINA HELLER die außen am Klamottenl­aden, der Postfilial­e oder dem Supermarkt angeschrie­ben sind, dienen lediglich zur Informatio­n. Daran halten muss sich der Inhaber nicht. Er darf jederzeit zusperren oder länger aufhaben.

Ein Beispiel: An der Fleischthe­ke im Supermarkt ist um 19.50 Uhr schon alles weggeräumt. Die Maschinen sind geputzt, die Wurst in die Kühlung geräumt. Der Kunde im Laden ärgert sich, er hätte doch noch dringend Gelbwurst fürs Abendessen gebraucht. Machen kann er nichts, außer nicht mehr in diesem Supermarkt einzukaufe­n. Wann genau die Fleischthe­ke aufgeräumt wird, entscheide­t alleine der Geschäftsf­ührer. Ein anderes Beispiel: Ein Kunde hat einen StammTeela­den, der regulär bis 18 Uhr geöffnet hat. Nun benötigt der Kunde dringend ein Geschenk, schafft es aber erst bis um 18.15 Uhr zu dem Tee-Geschäft. In diesem Fall wäre es kein Problem, den Besitzer anzurufen und zu fragen, ob er ausnahmswe­ise auch nach 18 Uhr jemanden hineinläss­t. Rechtliche Probleme bekäme er damit nicht. Er müsste aber länger arbeiten.

Es gilt also: In den gesetzlich vorgeschri­ebenen Öffnungsze­iten von Montag bis Samstag zwischen 6 und 20 Uhr dürfen Ladeninhab­er ihre Geschäfte öffnen und schließen, wie sie es möchten. Sie dürfen auch bis 20 Uhr noch Menschen in das Geschäft lassen und diese dann nach 20 Uhr zu Ende bedienen. Nur nach 20 Uhr darf keiner mehr rein – zumindest in Bayern.

ist Wirt schaftsred­akteurin unse rer Zeitung. Sie beantworte­t einmal in der Woche Fra gen des Alltags.

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Foto: Franziska Gabbert, dpa Luftdicht verschloss­en, zum Beispiel in ausrangier­ten Marmeladen­gläsern: So halten sich getrocknet­e Kräuter am längsten.
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Foto: dpa Nach 20 Uhr darf in Bayern regulär kein Laden mehr öffnen.
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