Sind Öffnungszeiten bindend? Kolumne
Wenn ein Geschäft sagt, es habe bis 18.30 Uhr geöffnet, darf es dann schon um 18.20 Uhr niemanden mehr einlassen?
VON CHRISTINA HELLER die außen am Klamottenladen, der Postfiliale oder dem Supermarkt angeschrieben sind, dienen lediglich zur Information. Daran halten muss sich der Inhaber nicht. Er darf jederzeit zusperren oder länger aufhaben.
Ein Beispiel: An der Fleischtheke im Supermarkt ist um 19.50 Uhr schon alles weggeräumt. Die Maschinen sind geputzt, die Wurst in die Kühlung geräumt. Der Kunde im Laden ärgert sich, er hätte doch noch dringend Gelbwurst fürs Abendessen gebraucht. Machen kann er nichts, außer nicht mehr in diesem Supermarkt einzukaufen. Wann genau die Fleischtheke aufgeräumt wird, entscheidet alleine der Geschäftsführer. Ein anderes Beispiel: Ein Kunde hat einen StammTeeladen, der regulär bis 18 Uhr geöffnet hat. Nun benötigt der Kunde dringend ein Geschenk, schafft es aber erst bis um 18.15 Uhr zu dem Tee-Geschäft. In diesem Fall wäre es kein Problem, den Besitzer anzurufen und zu fragen, ob er ausnahmsweise auch nach 18 Uhr jemanden hineinlässt. Rechtliche Probleme bekäme er damit nicht. Er müsste aber länger arbeiten.
Es gilt also: In den gesetzlich vorgeschriebenen Öffnungszeiten von Montag bis Samstag zwischen 6 und 20 Uhr dürfen Ladeninhaber ihre Geschäfte öffnen und schließen, wie sie es möchten. Sie dürfen auch bis 20 Uhr noch Menschen in das Geschäft lassen und diese dann nach 20 Uhr zu Ende bedienen. Nur nach 20 Uhr darf keiner mehr rein – zumindest in Bayern.
ist Wirt schaftsredakteurin unse rer Zeitung. Sie beantwortet einmal in der Woche Fra gen des Alltags.