Was auf dem Balkon wirklich erlaubt ist
Mieter haben es gut. Sie genießen im Sommer überraschend viele Freiheiten auf Balkonien. Bei Eigentümern wird es kompliziert, wenn sie Umbauten vornehmen wollen. Sie müssen sich mit anderen abstimmen
Mein Balkon gehört mir: Darauf dürfen Millionen Mieter getrost bauen, wenn sie ihre FreiluftQuadratmeter jetzt im Sommer wieder nach Herzenslust nutzen und gestalten wollen. Das deutsche Mietrecht räumt ihnen überraschend viel Freiheit ein – ob es ums Aufhängen bunter Blumenkästen geht, ums Aufstellen von Sandkasten, Grill oder Gartenmöbeln. Verboten ist nur, was andere massiv stört.
Für Besitzer von Eigentumswohnungen kann es kompliziert werden, sobald sie am Balkon etwas baulich ändern. Von wegen eigene vier Wände: Ihr Balkon ist Gemeinschaftseigentum und gehört – allen. Geht es um Umgestaltungen oder auch nur die Farbe der Markise ist meist das Okay der Miteigentümer nötig. Das sorgt für Verdruss. Ein Überblick, was Mietern und Eigentümern erlaubt ist – und wann andere definitiv ein Wörtchen mitzureden haben. ● Mieter haben es gut. Haben sie eine Wohnung oder ein Haus mit Balkon, dürfen sie diesen grundsätzlich so nutzen wie sie wollen. Er gehört zur vermieteten Bleibe dazu, wie Ulrich Ropertz erläutert, Sprecher des Deutschen Mieterbunds. Das gilt auch für die Terrasse oder den mitgemieteten Garten. Der Bewohner kann dort Gartenstühle, Bänke, Tische, einen Sandkasten oder Sonnenschirme aufstellen. Er darf sein kleines Reich begrünen und bepflanzen, Rankgitter montieren, Sichtschutz und Blumenkästen am Balkongeländer anbringen, auch außen, solange sie richtig befestigt sind.
Außerdem erlaubt: Am Balkon und im Garten die Wäsche trocknen, Gäste empfangen, mit Freunden zusammen sitzen, Kaffee trinken, reden, lachen. Auch Kinder können dort spielen und Freunde mitbringen. Sogar gegen nackt sonnen und im aufblasbaren Mini-Pool planschen ist grundsätzlich erst einmal nichts einzuwenden.
Die Grenze der freien Verfügung ist immer dann erreicht, wenn Nachbarn massiv gestört oder die Rechte des Hauseigentümers beeinträchtigt werden, wie Ropertz betont. Wer den Balkon im Sommer als Disco nutzt, die Terrasse in einen Schrottplatz verwandelt oder den gemieteten Garten verwildern lässt, muss sich Beschwerden gefallen lassen. ● Wer eine Eigentumswohnung hat, ist in seiner Gestaltungsfreiheit beschränkt: Der mitgekaufte Balkon oder die Terrasse gehören – meist mit Ausnahme des Bodenbelags – der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Also auch allen Miteigentümern. Die Folge: Selbst beim Einrichten der eigenen Freiluft-Quadratmeter haben alle mitzureden. Das sorgt im Sommer für mächtig viel Frust, wie Gabriele Heinrich erklärt, geschäftsführendes Vorstandsmitglied beim Verband „Wohnen im Eigentum“. Ein Blick in Teilungserklärung, Gemeinschaftssowie Hausordnung macht schnell klar: Der Eigentümer ● Nach den Fenstern sind die Balkone der größte Zankapfel in Ei gentümergemeinschaften (WEG). Da bei sollte von Rechts wegen die Lage klar sein. „Alle tragenden Teile sind Ge meinschaftseigentum und damit Sa che der WEG. Der Balkonraum an sich ist Sondereigentum des Wohnungs eigentümers“, sagt Martin Metzger aus Rosenheim vom Bundesfachverband der Immobilienverwalter. Zu den tra genden Teilen gehört, was die Si cherheit und Gestaltung des Hauses be darf in der Regel gerade mal Stühle, Tisch, Sonnenschirm und Blumentöpfe auf Balkonien aufstellen, eventuell noch einen Grill. Bei allem anderen muss er sich fügen oder um Erlaubnis fragen.
Will er etwa den Balkon mit Blumenkästen verschönern, die man von außen sehen kann, zählt das meist schon als bauliche Änderung. Und die muss abgesegnet sein, wie Heinrich berichtet.
Erst recht keine freie Wahl gibt es für Projekte wie einen Sichtschutz, für die Balkonverglasung oder seitliche Trennwände. Auch die Markise darf nur in der Farbe angeschafft trifft, also etwa die Fassade oder die Brüstungsmauer. Dagegen gehören zum Beispiel Fliesen oder der Innen anstrich zum Sondereigentum. Kaputte Fliesen auf dem Balkon tauscht der Wohnungseigentümer auf eigene Kos ten aus. Bei einer unter den Fliesen liegenden Abdichtung, durch die Was ser in die darunter liegende Etage eindringt, ist dagegen die Gemeinschaft dran. ● Probleme gibt es, wenn Teilungserklärungen und Ge werden, die zum Gesamtbild der Wohnanlage passt. „Dem Einzelnen gehört, salopp gesagt, eigentlich nur die Luft zwischen den Wänden“, sagt Eva Reinhold-Postina, Sprecherin des Verbands privater Bauherrn (VPB). ● Draußen rauchen ist in Mehrfamilienhäusern nicht grenzenlos erlaubt – weder Mietern noch Eigentümern. Fühlt sich ein Nachbar durch aufziehenden Tabakqualm vom Balkon unter ihm stark gestört, kann er einen zeitweisen Rauchstopp respektive „rauchfreie Zeiten“einfordern, wie der Bundesgerichtshof entschied (BGH V ZR 110/14). Dürfen Mieter in den Garten, können sie ihn auch nutzen und bepflanzen. Aber: Wer auf eigene Kosten Bäume oder Sträucher setzen oder Vorhandenes entfernen will, sollte das immer mit dem Vermieter absprechen. In der Regel ist der Hausbesitzer für Gartenarbeiten wie Vertikutieren, Düngen oder Rasen mähen zuständig. Beauftragt er eine Gartenbaufirma, darf er die Kosten auf die Mieter umlegen. Hat nur ein Bewohner den Garten eines Mehrfamilienhauses gemietet, ist dieser auch zur Gartenarbeit verpflichtet.
Für Eigentümer in WEGs gilt: Wer eine Gartenfläche zur Sondernutzung hat, kann sie trotzdem nicht einfach nach eigenem Geschmack bepflanzen. Auch hier gibt es fast immer Vorgaben. ● Mieter dürfen auf Balkon, Terrasse und im Garten meist nach Herzenslust grillen – solange es nicht ausdrücklich im Mietvertrag verboten ist. Und solange der Rauch nicht in Nachbarwohnungen zieht und stört. Bislang entschieden die Gerichte in der nationalen Streitfrage „Grillen, ja oder nein und wie oft?“eher großzügig. Zeitliche Vorgaben, dass man beispielsweise nur ein Grillvergnügen pro Monat haben darf, seien reine Einzelfallentscheidungen von Gerichten und nicht die Regel, betont Ropertz. Notfalls muss das Gericht entscheiden.
Selbst beim Sommervergnügen Grillen haben WEG-Eigentümer häufig die schlechteren Karten. Denn: WEGs dürfen ein Verbot fürs Grillen mit offener Flamme verhängen. Das hat das Landgericht München klargestellt (Az.: 36 S 8058/12 WEG). ● Hartnäckig halten sich Gerüchte wie: Jeder Bürger habe ein Recht auf Party und dürfe einmal im Monat oder dreimal im Jahr so richtig auf die Pauke hauen. „Das gehört ins Reich der Märchen“, winkt Ropertz ab. Was allein zählt, und zwar ohne Ausnahme, sind die Landesimmissionsschutzgesetze. Sie gelten für alle Bürger. Und sie schreiben klipp und klar vor: Ab 22 Uhr muss Schluss sein mit Lärm, lauter Musik und Gelächter im Freien. Dann beginnt die Nachtruhe – auch im Sommer.
Fenster und Türen gehören ab da zugemacht. Dann darf aber auch drinnen nicht mehr lautstark weitergefeiert werden. Da geht die Rücksichtnahme auf die Nachbarn vor und das freie Nutzungsrecht endet – für Mieter wie für Eigentümer in Wohnanlagen.
Eigentümer: Wer zahlt die Balkon Reparatur?